RS Vwgh 2019/11/20 Ro 2019/03/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 4

Stammrechtssatz

Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J04

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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