RS Vwgh 2019/11/20 Ro 2019/03/0018

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
79/06 Konkordate

Norm

AVG §10 Abs1
JagdG Tir 2004 §5 Abs5
JagdG Tir 2004 §69 Abs3
Konkordat ArtII

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung auf Feststellung einer Eigenjagd nach der nur vorübergehend eröffneten Möglichkeit des § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 spätestens mit 31. Dezember 2017 vorliegen mussten, wäre das VwG - ungeachtet einer allfällig kirchenrechtlich möglichen rückwirkenden Genehmigung einer zunächst ohne Vollmacht vorgenommenen Antragstellung - gehalten gewesen, eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung - oder durch eine gegebenenfalls rückwirkend ausgesprochene, aber spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorgenommene Genehmigung - der Antrag vor Ablauf der in § 69 Abs. 3 Tir JagdG 2004 festgelegten Übergangsfrist von einem dazu befugten Vertreter der Ordensprovinz gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J03

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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