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L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung auf Feststellung einer Eigenjagd nach der nur vorübergehend eröffneten Möglichkeit des § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 spätestens mit 31. Dezember 2017 vorliegen mussten, wäre das VwG - ungeachtet einer allfällig kirchenrechtlich möglichen rückwirkenden Genehmigung einer zunächst ohne Vollmacht vorgenommenen Antragstellung - gehalten gewesen, eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung - oder durch eine gegebenenfalls rückwirkend ausgesprochene, aber spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorgenommene Genehmigung - der Antrag vor Ablauf der in § 69 Abs. 3 Tir JagdG 2004 festgelegten Übergangsfrist von einem dazu befugten Vertreter der Ordensprovinz gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J03Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019