RS Vwgh 2019/11/20 Ro 2019/03/0018

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 29.1.2019, Ro 2018/03/0012-0013). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die ordentliche Revision zulässig ist, allenfalls - unter Berücksichtigung der Begründung, die darlegt, weshalb nach Ansicht des VwG die ordentliche Revision nicht zulässig sei - im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG 2014 einer Berichtigung zugänglich wäre, da die Beurteilung der Zulässigkeit jedenfalls - mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch das VwG - anhand des Zulässigkeitsvorbringens der Revision zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J02

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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