TE Vwgh Erkenntnis 2019/11/20 Ro 2019/03/0018

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
79/06 Konkordate

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
JagdG Tir 2004 §3
JagdG Tir 2004 §3 Abs2 litc
JagdG Tir 2004 §5 Abs5
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 lita
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litb
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litc
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litd
JagdG Tir 2004 §69 Abs3
JagdG Tir 2004 §8 Abs3
Konkordat ArtII
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Jagdgenossenschaft Mi, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Jänner 2019, Zl. LVwG-2018/23/0005-30, betreffend Feststellung einer Eigenjagd (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Parteien:

1. Gemeindegutsagrargemeinschaft Ma, zH. Substanzverwalter der Gemeinde Ma, K W in Ma; 2. Gemeindegutsagrargemeinschaft Ma, zH. Substanzverwalter der Gemeinde Mü, A R in Mü;

3. Gemeindegutsagrargemeinschaft Mi, zH. Substanzverwalter R S in Mi und 4. Röm.-Kath. Sprovinz, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall/Tirol, Pfarrplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2018, Ro 2018/03/0030, verwiesen.

2 Mit dem nun angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung unter Spruchpunkt 1. die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. November 2017, mit dem das Eigenjagdgebiet M W festgestellt worden war, als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt 2. die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

3 Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht zusammenfassend - soweit hier entscheidungswesentlich - zur Antragslegitimation fest, dass vom Zeitpunkt der Antragstellung bis hin zur Entscheidung durchgehend "eine Vertretungskette in geschlossener Form" (Handlungsvollmacht des für die mitbeteiligte Ordensprovinz einschreitenden Prior-Vikars) vorgelegen sei.

Ferner wurde dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt, dass sich das Gebiet der Genossenschaftsjagd Mi über eine Fläche von 1.440 ha, davon 1.183 ha bejagbare Fläche, erstrecke. In diesem Jagdrevier befänden sich unter anderem sieben Rehwildfütterungen und eine Rotwildfütterung. Die mitbeteiligte Ordensprovinz sei Eigentümerin von Liegenschaften im Ausmaß von 133,7945 Hektar, die zum Teil in der Genossenschaftsjagd Mi und zum Teil in der Genossenschaftsjagd Ma erfasst seien.

Die Grenzen des neu festgestellten Jagdrevieres würden sich aufgrund eines klaren Grundbuchstandes ergeben; der Grenzverlauf ließe sich auch in der Natur aufgrund der vorhandenen Plan- und Kartenvorlagen zweifelsfrei feststellen. Insbesondere der Grenzverlauf zum Genossenschaftsjagdrevier Mi verlaufe über weite Strecken geradlinig und leicht verfolgbar.

Darüber hinaus sei im neu festgestellten Eigenjagdgebiet eine dauerhafte Einstandsfläche von zumindest einer Schalenwildart, nämlich von Rehen, gegeben.

Hinsichtlich des Revierteils "E" stellte das Verwaltungsgericht fest, dass dieser Revierteil bereits jetzt aus jagdfachlicher Sicht eine Exklave darstelle und aufgrund seiner hochalpinen Lage und Geländebeschaffenheit nicht vom Jagdgebiet der Jagdgenossenschaft Mi aus direkt bejagt werden könne. Ein jagdlich relevanter Zugang zu diesem Revierteil bestehe bereits derzeit nur über einen behördlich festgestellten Jägernotweg, der über das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd F führe. Im Übrigen seien in diesem Gebiet in den letzten Jahren nur einzelne Gämsen gejagt worden.

Schließlich sei das auf der Eigenjagd M W befindliche Wegenetz im Auftrag und auf Rechnung der mitbeteiligten Ordensprovinz errichtet worden und diene neben der Ausübung der Jagd auch touristischen und forstlichen Zwecken.

Schlussendlich könne nicht festgestellt werden, dass durch die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes M W eine wesentliche Erschwernis in der tatsächlichen Jagdausübung, die auch die Fütterung und Hege des dort befindlichen Wildes umfasse, in den benachbarten Jagdrevieren eintrete.

4 Zur Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 lit. a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzung zweifelsfrei aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Amtsgutachten des jagdfachlichen Sachverständigen ergebe. Soweit die revisionswerbende Partei ein Privatgutachten vorgelegt habe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Privatgutachten nicht dieselbe qualitative Aussagekraft aufgewiesen habe wie das von der Behörde eingeholte Amtsgutachten. 5 Zu den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. c und d TJG 2004 führt das Verwaltungsgericht aus, dass diese beiden Feststellungsvoraussetzungen thematisch ineinander übergreifen würden, weshalb es diese Voraussetzungen gemeinsam betrachtet habe:

So sei dem Vorbringen der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft dahingehend nicht zu folgen, als es durch die "Neufeststellung" der Eigenjagd M W zu einem Wegfall von jagdbaren Tieren (Rauhfußhühner) für die revisionswerbende Jagdgenossenschaft kommen würde, vielmehr liege es in der Natur der Sache, wenn diese Tiere ihr natürliches Habitat im neu festgestellten Jagdrevier hätten, dass diese nicht mehr im alten Revier vorhanden seien. Relevant wäre dieser Einwand dann, wenn aus welchen Gründen auch immer im verbleibenden Revier befindliche Tiere derselben Art nicht mehr bejagt werden könnten. Dies sei jedoch weder schriftlich noch in den mündlichen Verhandlungen vorgebracht worden.

Weiters führt das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass tatsächlich Änderungen und auch teilweise Erschwernisse bei der Jagdausübung im verbleibenden Genossenschaftsrevier Mi feststellbar seien. Es stimme, dass nunmehr Wege und Straßen der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft auch teilweise über Jagdflächen des neu festgestellten Eigenjagdrevieres führen würden. Allerdings biete das TJG 2004 ausreichend rechtliche Möglichkeiten (wie etwa die Einräumung von Wegerechten und einer vereinbarten Wildfolge) um Abhilfe zu schaffen, falls dies erforderlich sei. Andererseits sei aber etwa die behauptete Erschwernis bei der Wildfütterung durch eine gleichbleibende Wegstrecke, die aber nunmehr teilweise in einem anderen Jagdrevier liege, nicht nachvollziehbar, da der wesentliche Teil der Fütterungsperiode in der Schonzeit liege, sodass für die Bewirtschaftung einer Wildfütterung (egal ob Reh- oder Rotwild) ein Mitführen von Jagdwaffen nicht erforderlich sei.

Ebenso sei das Vorbringen, wonach ein Zufahren bis unmittelbar zur Jagdhütte nur mehr über Wegteile im neu festgestellten Eigenjagdgebiet möglich sei, nicht nachvollziehbar, als dieses Vorbringen unterstellen würde, eine Jagdhütte müsse immer mit einem Fahrzeug erreichbar sein und ein allfälliger fußläufiger Zugang würde eine unverhältnismäßige Erschwernis bedeuten. Eine solche Argumentation widerspreche dem Grundsatz der alpinen Jagdausübung, der im hohen Maße von körperlicher Anstrengung ausgehe, sodass sich ein näheres Eingehen darauf erübrige.

Zur behaupteten erschwerten Bejagbarkeit des Revierteils "E" führt das Verwaltungsgericht aus, dass dieser Revierteil bereits jetzt "bei einer jagdtechnischen Betrachtung" nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet erreichbar sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei § 5 Abs. 5 TJG 2004 so zu verstehen, dass zusammenhängende Jagdgebiete nicht so zerlegt werden dürften, dass dadurch Exklaven entstünden. Es sei "im hier vorliegenden Sachverhalt eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung vorzunehmen und davon auszugehen, dass bereits bestehende jagdtechnische Exklaven nicht im öffentlichen Interesse liegen und aus Sicht der Grundrechtsberechtigten jedenfalls einen derart unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde, der jedenfalls schwerer wiegt als die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin."

Abschließend hält das Verwaltungsgericht fest, dass beide Reviere auch bei der nun neu festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage "zweifelsfrei problemlos bewirtschaft- und bejagbar sind. Einer ungestörten Jagdausübung stehen keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen gegenüber."

Zur Begründung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision hält das Verwaltungsgericht - im Widerspruch zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses - fest, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da keine Rechtsfrage (mehr) zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme; in der Rechtssache liege bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor und das Verwaltungsgericht sei "im Rahmen der Bindungswirkung im abgesteckten Rahmen dieses Erkenntnisses geblieben."

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision der revisionswerbenden Jagdgenossenschaft. Sie beantragt die kostenpflichtige Abänderung des Erkenntnisses dahingehend, dass der Antrag der mitbeteiligten Röm.-Kath. Sprovinz auf Feststellung des Eigenjagdgebietes zurück- oder abgewiesen werde, in eventu die Behebung des angefochtenen Erkenntnisses. 7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen. Die mitbeteiligte Ordensprovinz beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.

8 Zu den erstatteten Revisionsbeantwortungen äußerte sich die revisionswerbende Partei in einem weiteren Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 29.1.2019, Ro 2018/03/0012-0013). Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die ordentliche Revision zulässig ist, allenfalls - unter Berücksichtigung der Begründung, die darlegt, weshalb nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision nicht zulässig sei - im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG einer Berichtigung zugänglich wäre, da die Beurteilung der Zulässigkeit jedenfalls - mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch das Verwaltungsgericht - anhand des Zulässigkeitsvorbringens der Revision zu erfolgen hat.

Die Revision macht zur Zulässigkeit unter anderem geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit der Novelle LGBl. Nr. 64/2015 neu eingeführten Bestimmungen nach § 5 Abs. 5 lit. a bis d TJG 2004 fehle, wobei insbesondere auf die Frage einer nach Ansicht der revisionswerbenden Partei durch die Eigenjagdfeststellung entstehenden Exklave - die in im Folgenden an ein anderes Jagdgebiet angegliedert werden müsste - verwiesen wird; das Verwaltungsgericht habe dabei eine von § 9 TJG 2004 abweichende Beurteilung vorgenommen.

10 Die Revision ist im Sinne des Revisionsvorbringens zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 5 TJG 2004 noch nicht in ausreichendem Maße vorliegt, um dem Verwaltungsgericht die Leitlinien für die Entscheidung zur Verfügung zu stellen; sie ist auch berechtigt.

11 Die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr. 41/2004, in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 144/2018, lauten (auszugsweise):

"§ 1a

Zielbestimmung

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.

(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:

a) die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt, jeweils in ihrer Vielfalt, als wesentliche Bestandteile der heimischen Natur und des natürlichen Wirkungsgefüges,

b)

die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes,

c)

die Erhaltung stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen des Wildes,

                 d)       die Erhaltung der Wildgesundheit unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften,

                 e)       die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Wirkungen des Waldes, insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden, und

                 f)       die Vermeidung von Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen.

(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.

(...)

§ 3

Jagdkataster

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in elektronischer Form ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Jagdgebiete (Jagdkataster) zu führen.

(2) Der Jagdkataster hat zu enthalten:

a) eine graphische Darstellung aller im Sprengel gelegenen Jagdgebiete, Jägernotwege und Wildruheflächen,

b) die Bezeichnung und das Flächenausmaß der einzelnen Jagdgebiete,

c)

die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten,

d)

die Verjüngungsdynamik, gegliedert nach Jagdgebieten,

e)

das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidungen, mit

denen Jagdgebiete nach § 4 festgestellt oder Flächen nach § 8 angegliedert wurden.

(3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagdgebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, graphisch darzustellen; Abs. 2 gilt für diese Teile von Jagdgebieten sinngemäß.

(4) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Jagdkataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen Jagdkataster für das gesamte Land zu führen.

(5) Jedermann hat das Recht, in die Jagdkataster Einsicht zu nehmen und Ausdrucke anzufertigen.

§ 4

Feststellung des Jagdgebietes

(1) (...)

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(...)

§ 5

Eigenjagdgebiet

(...)

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn

a) sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,

b) Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,

c) die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und

d) Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

(...)

§ 6

Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs. 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.

(...)

§ 8

Angliederung

(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.

(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.

(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.

(...)

§ 9

Zusammenhang, Unterbrechung und Zusammenlegung

(1) Eine Grundfläche ist zusammenhängend, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

(...)

Übergangsbestimmungen

§ 69

(...)

(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(...)"

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in dieser Rechtssache ergangenen Vorerkenntnis (VwGH 10.10.2018, Ro 2018/03/0030) unter anderem festgehalten, dass das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen habe, ob der für die mitbeteiligte Ordensprovinz einschreitende Prior-Vikar zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Rechtsträger, dem dieser Antrag zuzurechnen war, vertretungsbefugt war und die nach kanonischem Recht für die Gültigkeit der Antragstellung gegebenenfalls erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren. 13 Das Verwaltungsgericht hat dazu die Feststellung getroffen, dass sich zur Handlungsvollmacht des für die mitbeteiligte Ordensprovinz einschreitenden Prior-Vikars aus den Bestätigungen des Ordensprovinzials zweifelsfrei "sowohl zum Zeitpunkt der Erstals auch der Zweitantragstellung" sowie bis zum Tag der Entscheidung durchgehend" eine Vertretungskette ergebe. Das Verwaltungsgericht stützt sich bei dieser Feststellung - die nicht klar erkennen lässt, ob die Bevollmächtigung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. jedenfalls vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorlag - erkennbar auf die mit den Verwaltungsakten vorgelegten Bestätigungen vom 19. November 2018 sowie vom 30. November 2018, in denen jeweils zwar bestätigt wird, dass der handelnde Prior-Vikar (bzw. der später als Vertreter handelnde Pater) bevollmächtigt gewesen sei, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd zu stellen, zugleich allerdings auch ausgeführt wird, dass, "sofern eine diesbezügliche, für eine behördliche Antragstellung ausreichende Bevollmächtigung nicht vorgelegen haben sollte", die Genehmigung ausdrücklich rückwirkend erteilt werde. Die Bestätigungen lassen damit nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bis zum 31. Dezember 2017 als jenem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gemäß § 69 Abs. 3 TJG 2004 bei sonstiger Unzulässigkeit einzubringen war, bereits vorlag oder erst nach Ablauf des 31. Dezember 2017 durch die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen rückwirkend erteilt wurde.

14 Die revisionswerbende Partei hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 nach Verlesung der Bestätigung vom 19. November 2018 die Einvernahme des Ordensprovinzials zur Frage der Bevollmächtigung des für die mitbeteiligte Ordensprovinz handelnden Prior-Vikars zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat sich weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung mit diesem Beweisantrag auseinandergesetzt.

15 Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Antragstellung auf Feststellung einer Eigenjagd nach der nur vorübergehend eröffneten Möglichkeit des § 5 Abs. 5 TJG 2004 spätestens mit 31. Dezember 2017 vorliegen mussten, wäre das Verwaltungsgericht daher - ungeachtet einer allfällig kirchenrechtlich möglichen rückwirkenden Genehmigung einer zunächst ohne Vollmacht vorgenommenen Antragstellung - gehalten gewesen, eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung - oder durch eine gegebenenfalls rückwirkend ausgesprochene, aber spätestens vor Ablauf des 31. Dezember 2017 vorgenommene Genehmigung - der Antrag vor Ablauf der in § 69 Abs. 3 TJG 2004 festgelegten Übergangsfrist von einem dazu befugten Vertreter der mitbeteiligten Ordensprovinz gestellt wurde. Indem dazu - wie die Revision aufzeigt - keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden und ein - angesichts des Inhalts der vorgelegten Bestätigungen nicht als ungeeignet zu erkennender - Beweisantrag ohne Begründung übergangen wurde, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel behaftet.

16 Zur Voraussetzung des § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004 macht die Revision (hier zusammengefasst) geltend, dass der von der revisionswerbenden Partei beauftragte Sachverständige in seinem Privatgutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass mit Sicherheit auszuschließen sei, dass sich im Gebiet der festgestellten Eigenjagd Schalenwild im Hochwinter aufhalte. Auch sei dem Jagdkataster zu entnehmen, dass im gesamten Eigenjagdgebiet M W kein Winterlebensraum für Rehwild ausgewiesen sei. Weiters habe der als Zeuge befragte Hegemeister ausgesagt, dass sich in diesem Eigenjagdgebiet keine Einstandsflächen für Rehwild im Winter fänden; auch ein weiterer Zeuge habe ausgesagt, dass es im Winter in diesem Bereich kein Rehwild gebe.

17 Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 TJG 2004 ist unter anderem, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist (§ 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004). Das Verwaltungsgericht stützt seine Feststellung, wonach im Bereich des neu festgestellten Jagdrevieres eine dauerhafte Einstandsfläche von zumindest einer Schalenwildart, nämlich von Rehwild, gegeben sei, auf das Gutachten eines Amtssachverständigen, der von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde beigezogen wurde. Die revisionswerbende Partei hat dazu im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein von ihr beauftragtes Privatgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorgelegt, in dem dieser zum Ergebnis kommt, es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich im Gebiet der festgestellten Eigenjagd M W Schalenwild im Hochwinter aufhalte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Jänner 2018 hat die revisionswerbende Partei beantragt, dem Amtssachverständigen das von ihr vorgelegte Privatgutachten zu übermitteln und diesem ergänzende Ausführungen aufzutragen. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seine Rechtsansicht, wonach es sich bei der Voraussetzung des § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004 um eine "objektiv öffentlich rechtliche Feststellung" handle (und die revisionswerbende Partei daher diesbezüglich keine Parteirechte habe) zurückgewiesen. Die revisionswerbende Partei hat ihren Beweisantrag in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2018 ebenso wie in der weiteren mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang am 21. November 2018 wiederholt. Das Verwaltungsgericht ist diesem Beweisantrag nicht nachgekommen und führt im angefochtenen Erkenntnis beweiswürdigend aus, dass das Privatgutachten dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Im Hinblick auf die Frage der geografischen Revierstruktur stützt es diese Beurteilung darauf, dass der Privatgutachter davon ausgehe, dass im Revier M W "nur nord oder nordost exponierte Einstandsflächen" vorhanden seien, während der (von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren) "beigezogene amtssachverständige Gutachter" von einer nördlichen, über eine östliche bis südwestliche, bis hin zu einer nordwestlichen Exposition" ausgehe und dies durch eine eingefügte Grafik belege.

18 Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen. Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht. Das Verwaltungsgericht übersieht in seinen beweiswürdigenden Ausführungen, dass das Gutachten des Privatsachverständigen die Exposition des verfahrensgegenständliche n Jagdgebietes in gleicher Weise wie der Amtssachverständige durch eine eingefügte (gleichartige) Grafik dargelegt hat und sich die Ausführungen des Amtssachverständigen zur Exposition des Jagdgebietes - anders als die vom Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung angesprochenen Ausführungen des Privatsachverständigen - nicht ausdrücklich auf geeignete Einstandsflächen für Rehwild beziehen, sondern allgemein die Expositionen des Jagdgebietes beschreiben, sodass sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht als schlüssig erweist.

19 Im Hinblick auf die von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Auszüge aus dem Jagdkataster führt das Verwaltungsgericht im angefochtene Erkenntnis beweiswürdigend aus, dass diese Kartierungen von den Jagdbehörden auf Grund von Angaben der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten erstellt worden seien und ihnen daher nicht dasselbe Gewicht zukomme wie dem Gutachten des (im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde beigezogenen) Amtssachverständigen. Würde man diese Kartierungen dennoch zu Grunde legen, so wäre für die revisionswerbende Partei nichts gewonnen, zumal in dieser Kartierung eine Wintereinstandsfläche von Rotwild auf Flächen der nunmehr festgestellten Eigenjagd ausgewiesen sei. Schließlich hält das Verwaltungsgericht zur Voraussetzung des § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004 im Zuge der rechtlichen Erwägungen noch ergänzend beweiswürdigend fest, dass "insbesondere nach Durchführung von drei öffentlich mündlichen Verhandlungen und den dort getroffenen Aussagen der anwesenden Jägerschaft" den Ausführungen des jagdfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen zu folgen gewesen sei.

20 Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass der nach § 3 TJG 2004 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führende Jagdkataster unter anderem "die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten" zu enthalten hat (§ 3 Abs. 2 lit. c TJG 2004) und daher grundsätzlich als Beweismittel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004 in Betracht kommt.

21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) bedarf es bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.

22 Im vorliegenden Fall hat die revisionswerbende Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Auszüge aus dem Jagdkataster vorgelegt, aus denen sich nach ihren Angaben ergibt, dass im festgestellten Eigenjagdgebiet kein Winterlebensraum für Rehwild bestehe. Dieses Vorbringen wurde in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2019 auch thematisiert; der als Zeuge befragte Hegemeister gab dabei an, dass sich im neu geschaffenen Eigenjagdgebiet "keine Einstandsflächen für Rehwild im Winter" fänden; auf die Frage, warum im vorgelegten Jagdkataster kein Wintereinstandsgebiet (für Rehwild) eingezeichnet sei, gab der Hegemeister an: "weil dort keines ist." Auch der in der selben mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Jagdpächter der Genossenschaftsjagd der revisionswerbenden Partei gab an, dass es im verfahrensgegenständlichen Gebiet (im Winter) "ganz sicher kein Rehwild" gebe.

Vor diesem Hintergrund können die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zur Frage, ob sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild im neu festgestellten Eigenjagdgebiet halten kann, schon deshalb nicht als schlüssig angesehen werden, weil sie die Zeugenaussagen des Hegemeisters und des Pächters der Genossenschaftsjagd übergehen. Die Ausführungen, wonach "insbesondere nach Durchführung von drei öffentlich mündlichen Verhandlungen und den dort getroffenen Aussagen der anwesenden Jägerschaft" den Ausführungen des jagdfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen (zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004) zu folgen gewesen sei, können nicht als eine ins Einzelne gehende Stellungnahme zu den Aussagen der genannten Zeugen angesehen werden, zumal deren Aussagen ausdrücklich im Widerspruch zum Ergebnis des Gutachtens des von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen stehen. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht ausreichend mit den vorgelegten Auszügen aus dem Jagdkataster auseinandergesetzt, die nach dem unwidersprochenen Vorbringen der revisionswerbenden Partei keinen Winterlebensraum für Rehwild ausweisen; der Hinweis des Verwaltungsgerichtes, wonach der Jagdkataster eine Wintereinstandsfläche von Rotwild auf Flächen der nunmehr festgestellten Eigenjagd ausweise, vermag wiederum die getroffene Feststellung, dass im neu festgestellten Eigenjagdgebiet "eine dauerhafte Einstandsfläche von zumindest einer Schalenwildart, nämlich von Rehen," gegeben sei, nicht zu tragen.

23 Soweit die revisionswerbende Partei geltend macht, dass sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend mit ihren Einwendungen zu den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. b TJG 2004 (wonach Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen dürfen) auseinandergesetzt habe, legt sie nicht konkret dar, in welcher Weise ihrer Ansicht nach Interessen der Landeskultur im Sinne des § 1a TJG 2004 durch die Feststellung des Eigenjagdgebietes verletzt würden. Der bloße Hinweis darauf, dass das Wild schwieriger bejagt bzw. genutzt werden könne, konkretisiert nicht, dass es dadurch etwa zu einer Gefährdung der frei lebenden Tierwelt und der natürlichen, standortgerechten Pflanzenwelt oder zu einer Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen, stabiler und artgerechter Alters- und Sozialstrukturen oder der Gesundheit des Wildes, oder zu waldgefährdenden Wildschäden kommen würde.

24 Zu den - vom Verwaltungsgericht gemeinsam behandelten - Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 lit. c und d TJG 2004 stützt sich das Verwaltungsgericht darauf, dass der Revierteil "E" bereits jetzt eine Exklave darstelle, die vom Jagdgebiet der revisionswerbenden Partei nicht direkt bejagt werden könne. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei § 5 Abs. 5 TJG 2004 so zu verstehen, dass zusammenhängende Jagdgebiete nicht so zerlegt werden dürften, dass Exklaven entstünden; folge man dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, so begehre diese im Grunde die Erhaltung einer bestehenden Exklave. Eine "derartig weitgehende Einschränkung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin zu Gunsten von nur abgeleiteten Rechten" der revisionswerbenden Partei würde aber "jedenfalls den grundrechtlich geschützten Wesensgehalt des Eigentums berühren." Aus diesem Grund sei eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung vorzunehmen und davon auszugehen, dass bereits bestehende jagdtechnische Exklaven nicht im öffentlichen Interesse lägen und "aus Sicht der Grundrechtsberechtigten jedenfalls einen derart unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würden, der jedenfalls schwerer wiegt als die subjektiven Rechte" der revisionswerbenden Partei.

25 Diesen Überlegungen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 lit. c TJG 2004 ist, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird. Diese Bestimmung stellt sowohl auf jene Grundflächen ab, die sich in der gegebenenfalls neu festzustellenden Eigenjagd befinden als auch auf die Grundflächen der (möglichen) neuen benachbarten Jagdgebiete, und verlangt einen Vergleich mit jener Situation, wie sie ohne Feststellung der neuen Eigenjagd gegeben ist. Eine wesentliche Erschwernis für die Jagdausübung läge jedenfalls vor, wenn die Bejagung oder die Hege des Wildes wesentlich erschwert würde, was etwa bei einem ungünstigen Grenzverlauf der Fall sein kann (vgl. § 8 Abs. 3 TJG 2004), oder auch, wenn die jeweiligen Jagdgebiete nur nach Einräumung von (allenfalls weiteren) Jägernotwegen erreicht werden könnten. Eine wesentliche Erschwernis der Jagdausübung wird weiters jedenfalls dann vorliegen, wenn die Möglichkeiten der Bejagung in einem der betroffenen Jagdgebiete so eingeschränkt würden, dass die Erfüllung der Abschusspläne gefährdet wäre, sodass auch "nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen," (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 161/15, zu § 5 Abs. 5 lit. b und c TJG 2004 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2015), festzustellen wären. 26 Die revisionswerbende Partei hat im Verfahren vorgebracht, dass der Revierteil "E" - vor Feststellung der Eigenjagd - durch einen Punktzusammenhang im Sinne des § 9 Abs. 1 TJG 2004 mit dem übrigen Gebiet der Genossenschaftsjagd zusammenhing und dieser Zusammenhang durch die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes verlorenginge, sodass dieser Revierteil als Exklave anzusehen und an ein anderes Jagdgebiet anzugliedern wäre. Das Verwaltungsgericht vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung, dass es sich beim Revierteil "E" vor der Eigenjagdfeststellung "aus jagdfachlicher Sicht" um eine Exklave gehandelt habe, da dieser bereits zuvor "bei einer jagdtechnischen Betrachtung" nicht auf direktem Weg über eigenes Jagdgebiet der revisionswerbenden Partei erreichbar und bejagbar war, sondern lediglich über einen Jägernotweg über ein anderes Eigenjagdgebiet. 27 Dass die Erreichbarkeit des fraglichen Revierteiles gegebenenfalls nur über einen Jägernotweg gegeben ist, ändert allerdings nichts daran, dass - jedenfalls nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, das in dieser Hinsicht auch mit dem Gutachten des Amtssachverständigen übereinstimmt (ausdrückliche Feststellungen dazu enthält das angefochtene Erkenntnis nicht) - eine Exklave, die nach § 8 TJG 2004 an ein anderes Jagdgebiet anzugliedern wäre, erst durch die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes entstehen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass - ungeachtet der Einräumung eines Jägernotweges zur besseren Erreichbarkeit dieses Revierteils - dieser Revierteil derzeit mit dem Genossenschaftsjagdgebiet der revisionswerbenden Partei im Sinne des § 9 Abs. 1 TJG 2004 verbunden ist und auch keine Umstände vorliegen, die eine Angliederung dieses Revierteils an ein anderes Jagdgebiet im Sinne des § 8 Abs. 2 oder 3 TJG erfordert hätten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist daher nicht maßgeblich, ob es sich beim fraglichen Revierteil bereits bisher "im jagdfachlichen Sinn" um eine Exklave (in dem Sinne, dass er - zumindest im Wesentlichen - nur über fremdes Jagdgebiet zu erreichen war) gehandelt hat, sondern es ist darauf abzustellen, ob die Neufeststellung des Eigenjagdgebiets es erfordert, betroffene Grundflächen an ein anderes Jagdgebiet anzugliedern.

28 Diese Überlegungen sind nämlich im Hinblick auf die weitere Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 lit d. TJG 2004 (wonach Dritte dadurch nicht in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen) entscheidend. Die Materialien zu dieser Bestimmung (161/15) nennen als Beispiel für einen Fall, in dem Dritte durch eine Eigenjagdfeststellung in diesem Sinn in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, ausdrücklich auch jenen Fall, dass aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Auch hier wird nicht darauf abgestellt, ob die fraglichen Flächen bereits vor Feststellung der neuen Eigenjagd im Wesentlichen nur über andere Jagdgebiete erreicht werden (und daher, wie das Verwaltungsgericht meint, "im jagdfachlichen Sinn" als Exklaven anzusehen wären), sondern ob bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun "übrig bleiben" würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Träfe dies zu, wäre die Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 lit. d TJG 2004 nicht erfüllt und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebiets wäre schon deshalb abzuweisen.

29 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich damit hinsichtlich der Feststellungen zur Vertretungsbefugnis der für die mitbeteiligte Ordensprovinz bei der Antragstellung einschreitenden Person als auch zum Vorliegen der Voraussetzung für die Feststellung der Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 lit. a TJG 2004 mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet. Das Verwaltungsgericht hat zudem die Voraussetzungen für die Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 lit. c und d TJG 2004 unrichtig beurteilt. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

30 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 201 4, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 20. November 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBeweismittel SachverständigenbeweisGutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J01

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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