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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des P K in F, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Marktplatz 8/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2019, Zl. W136 2212867- 1/2E, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zivildienstserviceagentur), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde ab, mit dem sein Antrag vom 10. Oktober 2018 auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis 31. Oktober 2020 gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) abgewiesen worden war. Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2014 sei der Eintritt der Zivildienstpflicht des Revisionswerbers festgestellt worden. Mit Bescheid vom 18. April 2018 sei er zur Leistung des Zivildienstes für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 28. Februar 2019 einer näher genannten Einrichtung zugewiesen worden. Mit Schreiben vom 27. April 2018 habe der Revisionswerber einen Aufschub bis Oktober 2020 beantragt, da er sich in der Ausbildung zum Master of Science befinde. Er habe angegeben, seine Bachelor-Ausbildung ende im September 2018, und daran schließe nahtlos das Masterstudium an. Mit Bescheid vom 11. Mai 2018 habe die belangte Behörde einen Aufschub bis 12. September 2018 gewährt und das Mehrbegehren abgewiesen. Nach Abweisung seiner dagegen erhobenen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht habe der Revisionswerber mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 einen weiteren Antrag auf Aufschub bis 31. Oktober 2020 zur Beendigung des Masterstudiums gestellt. Er habe das Bachelorstudium abgeschlossen und den Masterlehrgang im Wintersemester 2018/19 begonnen. Über Aufforderung der belangten Behörde habe er eine Bestätigung der FH-Vorarlberg vom 26. November 2018 vorgelegt, nach der eine Unterbrechung des Master-Studiengangs große Nachteile für den durchgängigen Lernerfolg und einen positiven Studienabschluss des Revisionswerbers hätte. Die belangte Behörde habe diesen Umstand nicht als bedeutenden Nachteil iSd. § 14 Abs. 2 ZDG gewertet und den Antrag abgewiesen.
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei zu Beginn seines Masterstudiums noch nicht zum Zivildienst zugewiesen gewesen, weshalb die belangte Behörde zu Recht § 14 Abs. 2 ZDG angewendet habe. Dass sich eine Unterbrechung des Studiums durch den Zivildienst, wie von der FH bestätigt, nachteilig auf den Lernerfolg auswirke, sei ein mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundener Nachteil, der vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen werde (Hinweis auf VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass sich aus der Bestätigung der FH ergebe, dass eine Unterbrechung des Studiums große Nachteile für den durchgängigen Lernerfolg und einen positiven Studienabschluss des Revisionswerbers hätte. Diese Behauptung trifft, wie sich schon aus der obigen Darstellung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, nicht zu, jedoch hat das Verwaltungsgericht aus den Angaben der FH nicht die vom Revisionswerber erwünschten Folgerungen im Hinblick auf § 14 Abs. 2 ZDG gezogen.
8 Mit dem weiteren Vorbringen, "aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" sei vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ZDG ("außerordentliche Härte") auszugehen, ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, da nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0087, mwN).
9 Soweit der Revisionswerber - ohne dies zu begründen - vorbringt, auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 ZDG seien erfüllt, ist er darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen schon deshalb nicht zutreffen kann, weil im Revisionsfall die Ausbildung, für die der Aufschub gewährt worden war, bereits abgeschlossen war und der in § 14 Abs. 1 ZDG genannte Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 vor dem Beginn des Masterstudiums lag (vgl. etwa VwGH 26.9.2013, 2010/11/0100, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110185.L00Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019