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L87105 Schiffahrt SalzburgNorm
AVG §8Rechtssatz
§ 6 Abs. 2 SchifffahrtspolizeiV Aber- oder Wolfgangsee 2016 sieht eine Verlängerung oder Neuausstellung nur für jene Fälle vor, in denen zuvor (nämlich im Geltungsbereich der SchiffahrtspolizeiV 1990, LGBl. Nr. 57/1990) bereits eine befristet ausgestellte Bestätigung über Landungsplätze bestanden hat. Diese Voraussetzungen wurden von der Revisionswerberin nicht erfüllt. Es kommt bei diesem Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Revisionswerberin die Voraussetzungen für eine Ausstellung der Bestätigung nach der SchiffahrtspolizeiV 1990 erfüllt hätte, weil eine erstmalige Ausstellung einer derartigen Bestätigung nach der eingangs zitierten Norm nicht (mehr) vorgesehen ist. Somit kam der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall kein subjektivöffentliches Recht auf Ausstellung einer Bestätigung für Landungsplätze zu, weshalb das VwG ihren Antrag im Ergebnis zu Recht - mangels Parteistellung - zurückgewiesen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030046.L02Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019