TE Vwgh Beschluss 2019/11/20 Ra 2019/03/0046

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

L87105 Schiffahrt Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
SchiffahrtspolizeiV Aber- oder Wolfgangsee 1990
SchiffahrtspolizeiV Aber- oder Wolfgangsee 1998
SchifffahrtspolizeiV Aber- oder Wolfgangsee 2016 §6 Abs2
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Dr. B N in W, vertreten durch Mag. Martin Trapichler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. Februar 2019, Zl. 405- 2/140/1/26-2019, betreffend eine schifffahrtsrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde St. Gilgen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 7. August 2018 wurde das Ansuchen der Revisionswerberin auf Bestätigung von Landungsplätzen in dem dem Grundstück Nr. 191/27 KG R unmittelbar vorgelagerten Bootshaus gemäß § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (im Folgenden: SchifffahrtsVO) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (VwG) die Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe als unbegründet ab, als es den Spruch des Bescheides der belangten Behörde dahingehend abänderte, dass das Ansuchen der Revisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Begründend führte das VwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei zur gegenständlichen Antragstellung nicht legitimiert. § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO, LGBl. Nr. 76/2016 idF LGBl. Nr. 102/2017, sehe eine Verlängerung oder Neuausstellung von Bestätigungen über Landungsplätze nach seinem klaren Wortlaut nur dann vor, wenn es zuvor bereits eine derartige Bestätigung gegeben habe. Dies lasse sich im Fall der Revisionswerberin nicht feststellen. Im Übrigen sei eine Ausstellung von derartigen Bestätigungen auf Antrag nicht vorgesehen, sondern es handle sich um ein amtswegiges Verfahren.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht zur Zulässigkeit geltend, dass die Frage, ob der Revisionswerberin gemäß § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Bestätigung und damit ein Antragsrecht zukomme, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG darstelle.

§ 6 Abs. 2 leg. cit. enthalte weder eine explizite Regelung, dass die Ausstellung der Bestätigung amtswegig zu verfolgen sei, noch besage sie das Gegenteil. Das VwG weiche mit seiner Auslegung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach vom Bestehen eines Antragsrechts auch ohne ausdrückliche rechtliche Normierung auszugehen sei. Weiters stelle sich auch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der vom VwG getroffenen Auslegung des § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO in Bezug auf das Erfordernis einer schon einmal ausgestellten Bestätigung sowie hinsichtlich des Erfordernisses, dass ein Motorfahrzeug zum relevanten Zeitpunkt bzw. im Erhebungszeitraum am Landungsplatz gelegen sei. Auch habe das VwG das angefochtene Erkenntnis mit Verfahrensfehlern belastet.

5 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie der Revision entgegentrat.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die vorliegende Revision erweist sich als nicht zulässig, weil die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen einerseits für die Entscheidung des Falles nicht von Relevanz sind und andererseits, soweit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 6 SchifffahrtsVO fehlt, die Rechtslage (der Wortlaut des angesprochenen § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO) klar ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

10 § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. September 2016 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl. Nr. 76/2016 idF LGBl. Nr. 102/2017 (SchifffahrtsVO), lautet auszugsweise wie folgt:

"Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz § 6

(1) Als Nachweis der Verfügungsberechtigung über einen Landungsplatz gilt:

1. eine gemäß § 9 Abs 5 und 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl Nr 57/1990, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung oder

2. eine gemäß § 8 Abs 4 und 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl Nr 30/1998, von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung oder

3. eine gemäß Abs 2 von der zuständigen Gemeinde ausgestellte Bestätigung.

(2) Die zuständige Gemeinde hat befristet ausgestellte Bestätigungen über Landungsplätze zu verlängern oder neu auszustellen, wenn

1. der Landungsplatz bereits vor dem 11. Juli 1990 oder an Stelle eines solchen Landungsplatzes (Ersatzanlage) errichtet worden ist und

2. die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und schriftlichen Bestätigungen der in Frage kommenden Grundeigentümer über die rechtmäßige Errichtung und Benützung dieser Landungsplätze vorliegen.

Die Bestätigung der Gemeinde hat das für den Landungsplatz in Betracht kommende Motorfahrzeug nach der Zulassungsurkunde, dem Schiffspatent oder dem Kennzeichen zweifelsfrei festzulegen.

(...)"

11 § 9 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Juni 1990 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl. Nr. 57/1990 (SchiffahrtsVO LGBl. Nr. 57/1990), lautete auszugsweise:

"Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 9

(...)

(4) Für Verfügungsberechtigte über bestätigte Landungsplätze im Sinne der nachfolgenden Bestimmung tritt das Saisonfahrverbot gemäß § 3 lit. b bezogen auf Werktage sowie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 3 lit. c für jeweils ein Boot je Landungsplatz erst mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Dies gilt in beiden Fällen nicht für die Zeit von 10.00 bis 17.30 Uhr.

(5) Die zuständige Gemeinde hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Landungsplätze bis spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten zu erheben und dem Inhaber eines Landungsplatzes darüber eine Bestätigung auszustellen. Voraussetzung für eine solche Bestätigung der Gemeinde ist, daß die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und schriftlichen Bestätigungen der in Frage kommenden Grundeigentümer über die rechtmäßige Errichtung und Benützung dieser Landungsplätze vorliegen. Die Bestätigung der Gemeinde hat das für den Landungsplatz in Betracht kommende Motorfahrzeug nach der Zulassungsurkunde, dem Schiffspatent oder dem Kennzeichen zweifelsfrei festzulegen.

(6) Als Landungsplätze gelten gemäß § 2 Z 19 des Schiffahrtsgesetzes 1990 Plätze, an denen eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird. Darunter sind vor allem Bootsstege, Bootshäuser u. dgl. zu verstehen. Anlagen, die für die Bootsvermietung oder eine Konzessionsausübung dienen, sowie Befestigungsmöglichkeiten an Ufermauern oder mittels Pflöcken oder ähnlichem am Ufer sind dabei nicht als Landungsplätze anzusehen, über die eine Bestätigung im Sinne der Abs. 4 und 5 ausgestellt werden kann.

(7) Die Bestätigung der Gemeinde ist beim Betrieb der Motorfahrzeuge mitzuführen und auf Verlangen Organen der Behörden und Bundesgendarmerie auszufolgen."

12 § 8 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Februar 1998 über schiffahrtspolizeiliche Regelungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Schiffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee), LGBl. Nr. 30/1998 idF Nr. 67/99 (im Folgenden: SchiffahrtsVO 1998), lautete auszugsweise:

"(...)

(3) Auf Verfügungsberechtigte über Landungsplätze, die bereits vor dem 11. Juli 1990 errichtet und nach § 9 Abs 5 und 6 der im Abs 2 genannten Verordnung (Anm: SchiffahrtsVO 1990) bestätigt worden sind, sowie für Landungsplätze, die nach dem 11. Juli 1990 anstelle der genannten Landungsplätze errichtet worden sind (Ersatzanlagen), finden das Saisonfahrverbot gemäß § 3 lit b an Werktagen sowie das Sonn- und Feiertagsverbot gemäß § 3 lit c in den Zeiten von 8.00 bis 11.00 Uhr und von 17.30 bis 21.00 Uhr jeweils für ein Boot je Landungsplatz keine Anwendung. Die Bestätigung im Sinn des § 9 Abs 5 und 6 der im Abs 2 genannten Verordnung oder im Sinn der Abs 4 und 5 dieser Verordnung ist beim Betrieb von Motorfahrzeugen in den sonst verbotenen Zeiten mitzuführen (...).

(4) Die zuständige Gemeinde hat befristet ausgestellte Bestätigungen über Landungsplätze zu verlängern oder neu auszustellen, wenn

a) der Landungsplatz bereits vor dem 11. Juli 1990 oder an Stelle eines solchen (Ersatzanlage) errichtet worden ist und

b) die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und schriftlichen Bestätigungen der in Frage kommenden Grundeigentümer über die rechtmäßige Errichtung und Benützung dieser Landungsplätze vorliegen.

Die Bestätigung der Gemeinde hat das für den Landungsplatz in Betracht kommende Motorfahrzeug nach der Zulassungsurkunde, dem Schiffspatent oder dem Kennzeichen zweifelsfrei festzulegen.

(...)"

13 Die Revisionswerberin beantragte die Neuaustellung einer Bestätigung über drei Landungsplätze bzw. in eventu über einen Landungsplatz gemäß § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat die Gemeinde - bei Vorliegen der in Z 1 und 2 näher genannten Voraussetzungen - nur befristet ausgestellte Bestätigungen über Landungsplätze zu verlängern oder neu auszustellen. Die SchifffahrtsVO knüpft damit an den Tag des Inkrafttretens der SchiffahrtsVO 1990 (11. Juli 1990) an. Für Landungsplätze, die bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden, waren den Inhabern Bestätigungen im Sinne des § 9 Abs. 5 und 6 SchiffahrtsVO 1990 auszustellen. Diese behielten auch nach Inkrafttreten der SchiffahrtsVO 1998, die an die Stelle der SchiffahrtsVO 1990 trat, ihre Gültigkeit, und konnten gemäß § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO verlängert oder neu ausgestellt werden. Für die erstmalige Ausstellung einer Bestätigung jedoch bieten weder § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO noch sonstige Bestimmungen dieser Verordnung eine Grundlage.

14 Das VwG hat daher zu Recht ausgeführt, dass der im gegenständlichen Fall maßgebliche § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO eine Verlängerung oder Neuausstellung nur für jene Fälle vorsieht, in denen zuvor (nämlich im Geltungsbereich der SchiffahrtsVO 1990, LGBl. Nr. 57/1990) bereits eine befristet ausgestellte Bestätigung über Landungsplätze bestanden hat. Dass diese Voraussetzungen von der Revisionswerberin erfüllt würden, hat das VwG nicht festgestellt und wurde von ihr im verwaltungsbehördlichen bzw. - gerichtlichen Verfahren nicht behauptet.

15 Es kommt bei diesem Ergebnis auch nicht darauf an, ob die Revisionswerberin die Voraussetzungen für eine Ausstellung der Bestätigung nach der SchiffahrtsVO 1990 erfüllt hätte, weil eine erstmalige Ausstellung einer derartigen Bestätigung nach der eingangs zitierten Norm nicht (mehr) vorgesehen ist. 16 Somit kam der Revisionswerberin im gegenständlichen Fall kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Bestätigung für Landungsplätze zu, weshalb das VwG ihren Antrag im Ergebnis zu Recht - mangels Parteistellung - zurückgewiesen hat. 17 Auf die weitere Rechtsfrage, ob der Revisionswerberin (bei Vorhandensein einer früheren Bestätigung) ein Antragsrecht im Verfahren auf Verlängerung oder Neuausstellung der Bestätigung nach § 6 Abs. 2 SchifffahrtsVO zugekommen wäre, kommt es für die Lösung des Revisionsfalls nicht an.

18 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, insofern als dass von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge, war sie - von dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

19 Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da das Verwaltungsgericht, ein Tribunal iSd EMRK bzw. ein Gericht iSd Art. 47 GRC, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. dazu VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121).

Wien, am 20. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030046.L00

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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