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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/05/0009 B 21. November 2017 RS 3Stammrechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die Verwaltungsbehörde im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 38 AVG verpflichtet, etwaige zivilrechtliche Fragen, hinsichtlich derer noch keine bindende Entscheidung vorliegt, selbständig zu beurteilen und zwar ungeachtet ihrer Komplexität. Diese Rechtsprechung ist auf das Verfahren vor den VwG, in welchem zufolge § 17 VwGVG 2014 auch § 38 AVG anzuwenden ist, übertragbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030005.L02Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019