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L65007 Jagd Wild TirolNorm
ABGB §1091Rechtssatz
Der Auflösungstatbestand des § 20 Abs. 1 lit. f Tir JagdG 2004 stellt auf das Vorliegen von Verzug des Pächters ab. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0001, mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0139; VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0116, jeweils mwN). Demzufolge ist anzunehmen, dass auch der in der gegenständlichen Bestimmung verwendete zivilrechtliche Begriff des Verzuges nach den zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, zumal dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass dieser der Regelung des § 20 Tir JagdG 2004 einen davon abweichenden unbestimmten Gesetzesbegriff zu Grunde legen wollte. Auch die in den Erläuterungen erwähnte Einschränkung der Privatautonomie und der damit hergestellte Bezug zu zivilrechtlichen Grundsätzen unterstützt die Annahme, dass das zivilrechtliche Regime für die Beurteilung des Vorliegens des Tatbestands des § 20 Abs. 1 lit f. Tir JagdG 2004 maßgeblich ist (vgl. ErläutRV 161/15 BlgLT 16. GP 8 f). Daraus ergibt sich, dass die einschlägigen Bestimmungen des ABGB - insbesondere betreffend Bestandverträge - im vorliegenden Fall beachtlich sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030005.L01Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019