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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §73Rechtssatz
Eine "Umdeutung" des vom Antragsteller so bezeichneten "Devolutionsantrags" in einen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG verbietet sich deshalb, weil der Antrag auch ausgehend von seinem Inhalt - ausdrücklich - auf eine Entscheidung durch den VwGH abzielt, eine Befugnis des VwGH, anstelle des VwG (so wie vor der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, bei Säumnisbeschwerden anstelle von Verwaltungsbehörden im Fall deren Säumnis) zu entscheiden, nicht (mehr) besteht. Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019030005.F02Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019