RS Vwgh 2019/11/20 Fr 2019/03/0005

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Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73
AVG §73 Abs2
B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §34 Abs1
VwGG §38

Rechtssatz

Eine "Umdeutung" des vom Antragsteller so bezeichneten "Devolutionsantrags" in einen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG verbietet sich deshalb, weil der Antrag auch ausgehend von seinem Inhalt - ausdrücklich - auf eine Entscheidung durch den VwGH abzielt, eine Befugnis des VwGH, anstelle des VwG (so wie vor der Verwaltungsgerichtbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, bei Säumnisbeschwerden anstelle von Verwaltungsbehörden im Fall deren Säumnis) zu entscheiden, nicht (mehr) besteht. Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019030005.F02

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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