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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §19 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0546 B 25. Juni 2019 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140429.L01Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019