TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/23 98/01/0079

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

B-VG Art89 Abs1;
PStG 1983 §10 Abs3;
PStG 1983 §15 Abs1;
PStG 1983 §15 Abs2 Z6;
PStG 1983 §28 Abs1 Z1;
PStG 1983 §58;
PStV 1983;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz - Urfahr, Flußgasse 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. März 1997, Zl. Gem(Pst) - 1911/4 - 1997/Se, betreffend Berichtigung einer Eintragung im Sterbebuch nach dem Personenstandsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend - vom historisch unrichtig bezeichneten Staatsnamen abgesehen - von folgendem Sachverhalt aus:

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wurde am 31. Jänner 1911 in Breslau geboren. Die Geburtsurkunde wurde vom Standesamt Breslau IV unter der Zahl Nr. 273/11 ausgestellt. Er verstarb am 22. Februar 1996 in Wels. Die Eintragung im Sterbebuch erfolgte am 26. Februar 1996 durch den Magistrat der Stadt Wels unter der Nr. 169/1996. In der Rubrik "Tag und Ort der Geburt" wurde "31. Jänner 1911, Breslau, Polen" eingetragen, in der Rubrik "Eintragung der Geburt" erfolgte der Vermerk

"StA Breslau IV 273/1911".

Mit Schreiben vom 31. August 1996 bezeichnete die Beschwerdeführerin die Angaben in der Rubrik "Tag und Ort der Geburt" als unrichtig und stellte den "Antrag auf Einleitung eines Berichtigungsverfahrens nach dem Personenstandsgesetz mit einer Berichtigung im Sinne der Dienstanweisung für Standesbeamte mit folgendem Wortlaut gem. § 15 Abs. 4: 31. 1. 1911, Breslau, Deutschland, jetzt Polen".

Die Behörde erster Instanz wies den Antrag ab. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. März 1997 wies auch die belangte Behörde den Antrag ab. Sie begründete den Bescheid damit, daß aufgrund der Bestimmung des § 15 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983 idF. BGBl. Nr. 25/1995 ( PStG) eine Beurkundung dann zu berichtigen sei, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen sei. Zur Prüfung der Frage, ob die vom Standesbeamten vorgenommene Eintragung im Zeitpunkt der Eintragung richtig gewesen sei, sei die als Verordnung geltende Dienstanweisung des Bundesministers für Inneres zur Vollziehung des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983 idF. BGBl. Nr. 336/1995, (in der Folge: Dienstanweisung) heranzuziehen. Nach Punkt 15.3 der Dienstanweisung sei für Orte im Ausland die im betreffenden Staat für Eintragungen in Personenstandsurkunden übliche Bezeichnung zu verwenden. Sei im Inland eine deutsche Bezeichnung üblich, könne dies in Klammer angefügt werden. Jedenfalls sei der Ortsbezeichnung die amtliche Bezeichnung des Staates beizufügen. Aufgrund dieser Bestimmung habe der Standesbeamte den Geburtsort in jener Fassung in die Personenstandsurkunden einzutragen, die der heutigen offiziellen Ortsbezeichnung entspreche. Das bedeute, in Personenstandsurkunden müsse die Ortsbezeichnung "Wroclaw" aufscheinen. Da eine deutsche Bezeichnung vorliege, könne diese in Klammer beigefügt werden. Eine Abweichung von dieser Darstellungsart in den Personenstandsurkunden sei nicht möglich. Aus dem letzten Satz des Punktes 15.3 der Dienstanweisung ergebe sich für den Standesbeamten die Verpflichtung, der Ortsbezeichnung die amtliche Bezeichnung des Staates beizufügen. Der Standesbeamte müsse die zur Zeit der Eintragung offiziell gültige Bezeichnung des betreffenden Staates eintragen. Dies sei im gegenständlichen Fall bei der Eintragung im Sterbebuch Wels geschehen. Es liege eine richtige Eintragung im Sterbebuch vor.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, für den Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführte Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 28. November 1997, B 2221/97-5, ihre Behandlung ab und trat sie sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist ein historischer Irrtum zu berichtigen. Breslau gehörte zum Zeitpunkt der Geburt des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht zu "Deutschland", sondern aufgrund des Reichstagsbeschlusses vom 10. Dezember 1870 den Staatsnamen betreffend zum "Deutschen Reich" (vgl. Der Große Brockhaus, 18. Auflage, 3. Band, 107).

Gemäß § 10 Abs. 1 PStG sind die Person und das Ereignis durch nähere Angaben eindeutig zu bestimmen. Gemäß Abs. 3 ist das Ereignis durch die Angabe der Zeit und des Ortes zu bestimmen.

Gemäß § 15 Abs. 1 PStG ist eine Beurkundung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Nach Abs. 2 Z. 6 hat die Personenstandsbehörde unter anderem selbst zu

berichtigen ... den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt des Verstorbenen ... Kann eine Beurkundung nicht nach Abs. 2 berichtigt

werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 über die Berichtigung auf Antrag einer Partei (§ 15 Abs. 7 Z. 2 PStG) oder von Amts wegen zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs 1 Z. 1 PStG sind unter anderem der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt des Verstorbenen in das Sterbebuch einzutragen.

Die Berichtigung nach § 15 Abs. 1 PStG setzt eine Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der Eintragung voraus. Weder § 10 Abs. 3 PStG noch § 28 Abs. 1 Z. 1 PStG enthalten nähere Bestimmungen, wie die Beurkundung des Ortes der Geburt (hier: des Verstorbenen in das Sterbebuch) zu erfolgen hat.

Gemäß § 58 PStG hat der Bundesminister für Inneres in einer Verordnung ua. die Regelungen über die Eintragungen in die Personenstandsbücher (§§ 8 bis 17 PStG) näher auszuführen. Er ist diesem Auftrag durch die Erlassung der im BGBl. kundgemachten Personenstandsverordnung (einer Rechtsverordnung), und der genannten Dienstanweisung nachgekommen. Die Dienstanweisung ist nicht amtlich veröffentlicht, sondern durch Übermittlung an die zur Vollziehung berufenen Verwaltungsbehörden in Kraft gesetzt worden (vgl. Zeyringer, PStR2, 5. Lfg., 92).

Die Personenstandsverordnung enthält ebenfalls keine näheren Regelungen über die Art und Weise der Beurkundung des Ortes der Geburt im Sterberegister. Nähere Regelungen enthält nur die Dienstanweisung, insbesondere in den Punkten 15.1 bis 15.6. Da diese Dienstanweisung aber nicht im BGBl. kundgemacht wurde und eine spezielle gesetzliche Kundmachungsregel fehlt, ist sie gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich (vgl. die in Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 166 zit. hg. Rsp.)

Die belangte Behörde ist demnach im Ergebnis im Recht, daß die Beurkundung des Ortes der Geburt des Verstorbenen Gatten der Beschwerdeführerin gemessen am PStG und der Personenstandsverordnung zum Zeitpunkt der Eintragung nicht unrichtig war, sodaß kein Anspruch auf deren Berichtigung besteht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. September 1998

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010079.X00

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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