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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
EU-Grundrechte-Charta Art19 Abs2, Art47Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe; Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz auf Grund des Unionsrechts in vorliegender Verfahrenskonstellation nicht ableitbarSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhte oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung (Art144 Abs2 B-VG) zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
2. Der Einschreiter begehrt gestützt auf Art19 Abs2 GRC und Art47 GRC "die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts". Soweit überhaupt eine Anwendbarkeit von Vorschriften des Unionsrechts in Betracht kommt, lässt sich in der vorliegenden Verfahrenskonstellation ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz aus dem Unionsrecht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht ableiten.
3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Rechtsschutz einstweiliger, EU-Recht, VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E4114.2019Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019