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RaumordnungNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Auf Grund des § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde auch befugt, jene rechtlichen Erwägungen auszuwechseln, aus denen heraus über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung in einem bestimmten Sinn abgesprochen wird.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000061.X02Im RIS seit
13.12.2019Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019