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Gesundheitswesen - LMGNorm
VStG §1 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1444/79 E 9. März 1981 RS 1Stammrechtssatz
Dem Spruch des Bescheides kann zufolge der unklaren Formulierung nicht mit der gemäß § 44a lit a VStG iVm § 1 Abs 1 VStG 1950 erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Bfr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. (Insbesonders ist nicht zu erkennen, ob dem Bfr als Tathandlung angelastet worden ist, ein kosmetisches Mittel FALSCH BEZEICHNET oder ein kosmetisches Mittel DAS FALSCH BEZEICHNET IST, IN VERKEHR GEBRACHT zu haben. Weiters kann dem Spruch des Bescheides nicht entnommen werden, ob der Bfr eine oder zwei Tathandlungen oder ein fortgesetztes Delikt begangen haben soll).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001602.X03Im RIS seit
13.12.2019Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019