TE Vwgh Erkenntnis 1984/6/28 84/06/0124

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Veröffentlicht am 28.06.1984
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Baurecht - Tirol

Norm

BauO Tir 1978 §30
BauO Tir 1978 §40
BauRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des MB in F, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. April 1984, Zl. Ve- 547-53/11, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: 1. WN in F, 2. Marktgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotokopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Gp. 794/3, KG. X. Anschließend an dieses Grundstück errichtete (laut Behauptung des Beschwerdeführers nach Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung) die erstmitbeteiligte Partei auf der Gp. 794/1 (ohne Baubewilligung) einen Abstellplatz für Autobusse. Der Beschwerdeführer ersuchte seit (jedenfalls) 1980 den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mehrmals um Abhilfe und beantragte die Veranlassung der Beseitigung des (nach seiner Ansicht) bauordnungswidrigen Zustandes. Von der erstmitbeteiligten Partei in der Folge eingebrachte Bauansuchen wurden jeweils nach Abhaltung von Bauverhandlungen wieder zurückgezogen. Am 28. Juli 1983 stellte der Beschwerdeführer zufolge Säumigkeit des Bürgermeisters einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde F. Mit Bescheid des genannten Gemeindevorstandes vom 28. Oktober 1983 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beseitigung insoweit nicht Folge gegeben, als er mit dem gesamten Fragenkomplex über den Errichtungszeitpunkt des Autobusabstellplatzes gemäß § 30 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß es der Behörde nicht möglich sei, eine gerechte Entscheidung herbeizuführen, zumal nicht einwandfrei festgestellt werden könne, wann der relevante Platz tatsächlich als Autoabstellplatz ausgebildet worden sei. Wenn der genaue Zeitpunkt durch ein ordentliches Gericht festgestellt sei, werde die Baubehörde die erforderliche Entscheidung treffen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. April 1984 wurde die Vorstellung gemäß § 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 in der, geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe dem Nachbarn das Recht, die Entscheidungspflicht geltend zu machen, erst als Berufungswerber zu, während er nicht befugt sei, hinsichtlich eines unerledigten Bauansuchens eine Säumnis geltend zu machen. Auch komme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes niemandem ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, hier also auf Entfernung des Parkplatzes, zu. Habe daher der Vorstellungswerber als Nachbar im Verfahren zur Erlassung eines derartigen Auftrages nach der Tiroler Bauordnung keine Parteistellung und liege kein Bauansuchen vor, so stehe ihm nicht das Recht auf Antragstellung zu. Hinsichtlich des Devolutionsantrages bestehe daher mangels Parteistellung auch keine vom Beschwerdeführer geltend zu machende Entscheidungspflicht. Durch die getroffene Entscheidung könne daher der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden sein. Die belangte Behörde verkenne keineswegs, daß diese Entscheidung für den Beschwerdeführer eine Härte bedeute, weil demnach die Beeinträchtigung, die er nach seiner Behauptung durch den Parkplatz erfahre, mit den von ihm gewählten verfahrensrechtlichen Mitteln nicht erfolgreich bekämpft werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem ihm (seiner Behauptung nach) auf Grund der Tiroler Bauordnung zustehendem Recht verletzt, daß die Baubehörde verpflichtet sei, ein ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtetes bewilligungspflichtiges, in seine Nachbarrechte eingreifendes Bauvorhaben beseitigen zu lassen und für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu sorgen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:

Der schon im Verwaltungsverfahren vertretenen Meinung des Beschwerdeführers, er habe nicht nur in einem anhängigen Baubewilligungsverfahren als Nachbar das Recht, Einwendungen zu erheben, die sich auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte stützen, sondern auch das Recht, von der Baubehörde die Erlassung eines Beseitigungsauftrages zu fordern, kommt, worauf schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend verwiesen hat, keine Berechtigung zu.

Nach den meisten österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Tiroler Bauordnung 1978, LGBl. Nr. 43, in der geltenden Fassung, kann der Nachbar zwar Einwendungen im Baubewilligungsverfahren (§ 30 TBO) erheben, es steht ihm jedoch kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (an den Bauherrn) zu (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 15. September 1983, Zl. 83/06/0146, u. v. a.). Der Beschwerdeführer wurde daher im geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht in seinen Rechten verletzt.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Juni 1984

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984060124.X00

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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