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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über den Antrag des S in Krems, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, Dinstlstraße 6, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1997, Zl. 97/01/0428, eingestellten Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Da die Niederösterreichische Landesregierung über den vom Wiederaufnahmswerber am 26. April 1996 gestellten Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht entschieden hatte, brachte der Beschwerdeführer am 28. April 1997 (Postaufgabe) die zur hg. Zl. 97/01/0428 protokollierte Säumnisbeschwerde ein. Über diese Beschwerde wurde am 9. Juni 1997 (Zustellung an die belangte Behörde) das Vorverfahren eingeleitet und der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Mit Bescheid vom 12. September 1997, dem Antragsteller am 15. September 1997 zugestellt, hat die Niederösterreichische Landesregierung (u.a.) den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen.
Daraufhin wurde das hg. Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluß vom 11. November 1997 gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 eingestellt.
Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 18. Dezember 1997 zugestellt.
Dem am 2. Jänner 1998 zur Post gegebenen Antrag auf Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG wurde mit hg. Beschluß vom 20. Februar 1998, Zl. 98/01/0002, nicht stattgegeben, weil der von der belangten Behörde nachgeholte Bescheid im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages (noch) dem Rechtsbestand angehörte und es daher jedenfalls an dem Tatbestandselement des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG, daß die die Klaglosstellung bewirkende Maßnahme nachträglich behoben wurde, mangelte.
Mit hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1998, Zl. 97/01/0951, wurde der von der Niederösterreichischen Landesregierung nachgeholte Bescheid vom 12. September 1997 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil er zu einem Zeitpunkt erlassen worden war, als die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Staatsbürgerschaftsverleihungsantrag infolge Einbringung der Säumnisbeschwerde und Ablaufes der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist bereits auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen war. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 12. Juni 1998 zugestellt.
In dem am 26. Juni 1998 zur Post gegebenen vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens wird im wesentlichen vorgebracht, daß der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG nunmehr vorliege, weil der Verwaltungsgerichtshof den nachgeholten Bescheid, welcher Grund für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung gewesen sei, aufgehoben habe.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
§ 36 Abs. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 hat folgenden Wortlaut:
"Bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG ist der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen, oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen."
Der dritte Satz dieser Bestimmung hatte vor der am 1. September 1997 in Kraft getretenen Novellierung durch BGBl. I Nr. 88/1997 folgenden Wortlaut:
"Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen."
Wie in Fällen der Klaglosstellung des Beschwerdeführers vorzugehen ist, regelt § 33 Abs. 1 VwGG wie folgt:
"Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde."
Nach der Rechtslage vor dem 1. September 1997 durfte ein Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nur dann wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt werden, wenn der Bescheid innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 für die Nachholung gesetzten Frist erlassen wurde. Wurde der Bescheid hingegen verspätet erlassen, so war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung einzustellen (vgl. etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 536, zitierte hg. Judikatur).
Nach der nunmehr geltenden Rechtslage ist ein Säumnisbeschwerdeverfahren bei (fristgerechter oder verspäteter) Bescheiderlassung immer gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG einzustellen. Das hg. Verfahren über die vom Antragsteller eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde somit nicht wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG, sondern wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG eingestellt, weshalb das Tatbestandselement des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG, daß das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde, nicht gegeben ist. Eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Dieses Ergebnis steht dem Zweck des Rechtsinstituts der Wiederaufnahme, der darin liegt, den verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen und Beschlüssen in bestimmten, besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ihren endgültigen Charakter zu nehmen (vgl. etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 194), nicht entgegen. Der von der infolge des Überganges der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof unzuständigen Behörde erlassene Bescheid ist zunächst wirksam. Aufgrund einer dagegen gerichteten Beschwerde kann der Verwaltungsgerichtshof die Unzuständigkeit nur wahrnehmen, wenn sie geltend gemacht wird (vgl. die bei Dolp, a.a.O., S. 535, zitierte hg. Judikatur). Wird der Bescheid - wie vorliegend - wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, so ist die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, Zl. 93/11/0239; Slg. Nr. 13995/A). Erläßt sie den Bescheid nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie (vgl. die bei Dolp, a.a.O., S. 237 angeführte hg. Judikatur), steht dem Beschwerdeführer neuerlich die Erhebung eines Säumnisbeschwerde offen. Es kommt somit auch ohne Bewilligung der beantragten Wiederaufnahme des mit Beschluß abgeschlossenen Säumnisbeschwerdeverfahrens zu keiner auf einem nachträglich behobenen Akt beruhenden endgültigen Entscheidung über die zugrundeliegende Verwaltungssache.
Eine Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG kommt daher nicht in Betracht, wenn der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nicht gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung, sondern gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt hat und der nachgeholte Bescheid in der Folge wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde.
Dem Wiederaufnahmsantrag war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben.
Wien, am 23. September 1998
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010277.X00Im RIS seit
18.02.2002