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DienstrechtNorm
AVG §60Rechtssatz
Die bel. Behörde ist verpflichtet, im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide betreffend die Versetzung, wenn das Disziplinarverfahren bzw. Strafverfahren - so weit dieselben noch nicht eingestellt wurden - noch nicht zum Abschluss gelangt waren -, die Frage, ob der Bf die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (Hinweis auf E vom 6.4.1981, 1826/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120133.X01Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019