RS Vwgh 1985/6/3 84/12/0133

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Veröffentlicht am 03.06.1985
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Index

Dienstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §60
BDG 1979 §38 Abs2

Rechtssatz

Die bel. Behörde ist verpflichtet, im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide betreffend die Versetzung, wenn das Disziplinarverfahren bzw. Strafverfahren - so weit dieselben noch nicht eingestellt wurden - noch nicht zum Abschluss gelangt waren -, die Frage, ob der Bf die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (Hinweis auf E vom 6.4.1981, 1826/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120133.X01

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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