TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/29 VGW-251/082/RP19/13675/2019

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1
VVG §11 Abs1
VVG §11 Abs3
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des A. B. vom 09.08.2019 aufgrund des Vorlageantrages vom 23.09.2019 betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 09.09.2019, Zl. …, mit der die eingebrachte Beschwerde gegen den zur selben Geschäftszahl ergangenen Bescheid vom 08.07.2019 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Gang des Verfahrens und maßgeblicher Sachverhalt:

Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO)

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 18.10.2007, Zl. …, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage auf der im Betreff genannten Liegenschaft gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) folgender Auftrag erteilt:

„Binnen einer Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides die ohne baubehördliche Bewilligung in Wien, C.-gasse 2 die am Flachdach im Bereich des Hofgebäudes hergestellte Klimaanlage sowie die Stahlkonstruktion samt den elektrischen Zuleitungen, entfernen zu lassen.“

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mittels Berufungsbescheides der Bauoberbehörde für Wien vom 26.02.2008, Zl. …, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vom 18.10.2007 bestätigt.

Somit erwuchs der ursprüngliche Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 18.10.2007, Zl. …, bestätigt durch Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26.02.2008, Zl. …, in Rechtskraft und ist gegenüber dem Beschwerdeführer als Verpflichteter rechtswirksam geworden.

Androhung der Ersatzvornahme

Da dem mit Titelbescheid vom 26.02.2008, Zl. …, erteilten und vollstreckbaren Auftrag nicht entsprochen worden war, wurde dem Beschwerdeführer als verpflichteten Eigentümer der baulichen Anlage mit Verfahrensanordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 21.01.2013, Zl. …, die Ersatzvornahme angedroht und zur Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von 12 Wochen, gerechnet ab Zustellung der Verfahrensanordnung, gesetzt. Gleichzeitig wurde darauf verwiesen, dass im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtung die Vollstreckungsbehörde die Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten durchführen lassen werde.

Diese Verfahrensanordnung vom 21.01.2013 wurde laut dem entsprechenden RSb-Rückschein dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt.

Vollstreckungsverfügung

Da die mit Androhung der Ersatzvornahme verbundene Nachfrist ebenfalls ungenützt verstrichen ist, wurde zur Erfüllung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Auftrages seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, mittels Vollstreckungsverfügung vom 26.03.2014, Zl. …, gemäß § 4 Abs. 1 VVG 1991 die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.07.2014, Zl. …, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. Diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Durchführung der Ersatzvornahme

Die Vollstreckungsbehörde hat in weiterer Folge nach Einholung von Angeboten im Rahmen einer Direktvergabe mit Schreiben vom 01.02.2019 die Firma „D. Ges.m.b.H“ für die Ausführungen der Installationsarbeiten (entfernen der am Flachdach im Bereich des Hofgebäudes hergestellten Klimaanlage samt Zuleitung und Stahlkonstruktion) für das Objekt Wien, C.-gasse 2, beauftragt.

Die Durchführung der Ersatzvornahme erfolgte am 12.03.2019 und am 25.04.2019 auf Grundlage der Vollstreckungsverfügung vom 26.03.2014, Zl. …, bestätigt durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.07.2014, Zl. ….

Abrechnungen

Die für die Ausführungen der Installationsarbeiten (entfernen der am Flachdach im Bereich des Hofgebäudes hergestellten Klimaanlage samt Zuleitung und Stahlkonstruktion) beauftragte Firma „D. Ges.m.b.H“ rechnete ihre Leistungen am 14.05.2019 (Rechnung Nr. …) für die Ausführung der Installationsarbeiten (Klimagerät inkl. Stahlkonstruktion entleert, demontiert, abtransportiert und zwischengelagert; Auflistung der Arbeitszeit der Partie, des Monteurs. und der Helfer, jeweils inkl. Wegzeit) und der Zusatzarbeiten (nach Abschluss und Demontage der Klimaanlage das Leitungsende mittels FR—Dose gesichert, das Klimagerät im Lokal/Innenbereich demontiert, im Lokal das Klimagerät freigeschaltet und Kabelenden etc. gesichert) unter Berücksichtigung der Auf- und Abschläge für Material und Lohn mit einem Betrag von 2049,66 Euro netto (2459,59 Euro brutto) ab. Der Betrag wurde am 03.06.2019 zur Zahlung angewiesen.

Kostenvorschreibung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 08.07.2019, Zl. …, mit folgendem Spruch:

„Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG werden dem Eigentümer der baulichen Anlage in Wien, C.-gasse 2 die mit

2.705,54 EUR

bestimmten Kosten für die Durchführung der, mit Vollstreckungsverfügung vom 26. März 2014, Zl.: …, angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben.

Dieser Betrag ist, bei sonstiger Exekution, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen.“

Dem Bescheid wurde die Rechnungsdurchschrift der D. Ges.m.b.H. (Nr. … vom 14.05.2019) samt Regieschein Nr. …, angefügt.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret mit Schreiben vom 09.08.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.08.2019, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut ein:

„Betreff: Bescheid …

BESCHWERDE

Wir legen hiermit Beschwerde gegen den Bescheid … ein.

Wir ersuchen um Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht.

Begründung:

1. Ich bin nicht Eigentümer der baulichen Anlage, die abgebaut wurde. Die

Behörde wurde darüber unzählige Male in Kenntnis gesetzt.

2. Die bauliche Anlage/Klimaanlage wurde durch den Eigentümer der Anlage

am 24.09.2018 demontiert (dies war notwendig, da das Sach saniert wurde,

auf dem die Anlage stand). Auch darüber wurde die Behörde schriftlich in

Kenntnis gesetzt. Es wurden auch die entsprechenden Beweismittel über-

mittelt. Es wurde somit dem Bescheid MA 37 vom 18.10.2007 Zl.: …

voll inhaltlich entsprochen.

Wir haben beim Eigentümer der Anlage um Weiterleitung der Rechnungen

bzw. Eigentumsnachweise ersucht. Urlaubsbedingt werden wir diese im

September erhalten.

Diese werden nachgereicht.

Hochachtungsvoll

A. B.“

Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.9.2019, Zl. …, wurde die Beschwerde durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, auf Grundlage des § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Am 23.09.2019, somit innerhalb offener Frist, brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ein, in welchem er die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Kostenersatzbescheid an das Verwaltungsgericht Wien begehrt.

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien das Rechtsmittel vom 09.08.2019 unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsakten zur Zahl … (hier am 24.10.2019 einlangend) vor.

Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 14 VwGVG samt Überschrift lautet:

„Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

§ 15 VwGVG samt Überschrift lautet:

„Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 27 VwGVG lautet samt Überschrift:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 4 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 und 3 VVG samt Überschrift haben folgenden Wortlaut (jeweils in ihrer heute noch in Kraft stehenden Stammfassung):

"Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme

§ 4. (1)  Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2)  …

Kosten

§ 11. (1)  Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2)  …

(3)  Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4)  …"

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig. (vgl. VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde -an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die Erkenntnisse des VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).

Der Beschwerdeführer wendet in seinem Rechtsmittel ein, nicht der Eigentümer der in Rede stehenden Klimaanlage gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang ist auf den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26.02.2008, Zl. …, sowie auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur GZ: … zu verweisen. Die Bauoberbehörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2007 selbst angab, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Klimaanlage auf der Liegenschaft in Wien, C.-gasse 2, zu sein.

Über den Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der im Vollstreckungsauftrag betroffenen baulichen Anlage und Verpflichteter im (in weiterer Folge) durchgeführten Ersatzvornahmeverfahren war, wurde somit bereits abgesprochen. Diese Entscheidungen (Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26.02.2008, Zl. … sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 03.07.2014, GZ: …) sind rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 06.02.2019 sowie vom 20.03.2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ersatzvornahmeverfahren gemäß der durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.07.2014 bestätigten Vollstreckungsverfügung vom 26.03.2014, Zl. … am 12.03.2019 sowie am 25.04.2019 durchgeführt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer als verpflichteter Eigentümer der Anlage aufgefordert, im Zuge dieser Ersatzvornahme betreffend den ungehinderten Zugang in das gegenständliche Objekt Wien, C.-gasse 2 zu ermöglichen.

Dem Beschwerdeführer waren demnach gemäß § 11 Abs. 1 und 3 VVG die Kosten für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 26.03.2014, Zl. …, bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 03.07.2014, GZ: …, angeordneten Ersatzvornahme vorzuschreiben.

Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeiten insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2010, Zl. 2010/07/0119). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Erkenntnis des VwGH vom 3.7.2007, Zl. 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2005, Zl. 2003/05/0238).

Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (Erkenntnis des VwGH vom 26.3.2009, Zl. 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu (Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2002, Zl. 2000/10/0015).

Zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten kann die Vollstreckungsbehörde anstelle eines Sachverständigengutachtens auch Anbote von Unternehmen einholen; bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (Erkenntnisse des VwGH vom 11.1.2012, Zl. 2011/06/0156; 22.5.2013, Zl. 2011/03/0086; und 25.3.2010, Zl. 2009/05/0320, je mwN).

Den Beweis für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verpflichtete zu erbringen. Dabei muss er konkrete Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun. Auf ein bloß allgemein gehaltenes Vorbringen zu den Kosten braucht die Berufungsbehörde nicht einzugehen (Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1990, Zl. 90/10/0003; und 19.2.1991, Zl. 90/05/0189).

Im gegebenen Verfahren setzt sich der dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Gesamtbetrag von 2.705,54 Euro aus der Rechnung der „D. Ges.m.b.H.“ (2.459,59 Euro) für die der Vollstreckungsbehörde in Erfüllung des genannten rechtskräftigen und vollstreckbaren Auftrages zur Beseitigung der im Titelbescheid beschriebenen vorgenommenen Neuerung erwachsenen Auslagen, sowie dem Betrag von 245,95 Euro, mit dem der Verpflichtete gemäß § 11 Abs. 3 VVG angemessen zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde beizutragen hat, zusammen.

Die Rechnung der „D. Ges.m.b.H.“ wurde von dieser der Vollstreckungsbehörde vorgelegt. Laut den auf diesen Rechnungen jeweils angebrachten Stampiglien der Vollstreckungsbehörde hat diese den entsprechenden Betrag zur Zahlung angewiesen, nachdem der Amtssachverständige der Vollstreckungsbehörde Ausmaß und Preisangemessenheit der vorgelegten Rechnungen überprüft und für richtig befunden hatte. Die gelegte Rechnung stimmt mit dem Kostenvoranschlag, welcher ebenfalls von der belangten Behörde im Zuge des Vergabeverfahrens auf Preis- und Leistungsangemessenheit überprüft wurde, überein.

Dazu kommt, dass die Sachverständigen der Magistratsabteilung 25 auf Grund ihrer jahrelangen Tätigkeit über das nötige Fachwissen verfügen, um die Preisangemessenheit von Arbeitsleistungen entsprechend beurteilen zu können.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausschließlich auf das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der Magistratsabteilung 37 zur Zahl …. Hierzu ist zu bemerken, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit des zu vollstreckenden Titels (baupolizeilicher Auftrag gem. § 129 Abs. 10 BO vom 18.10.2007, bestätigt durch den Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26.02.2008, Zl. …) weder im Vollstreckungsverfahren noch im Kostenvorschreibungsverfahren nach § 11 Abs. 1 und 3 VVG mehr aufgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0385 u.a.).

Das Verwaltungsgericht Wien hat keinen Anlass, die Richtigkeit und Preisangemessenheit des dem Beschwerdeführer zum Ersatz vorgeschriebenen Betrages in Höhe von insgesamt 2.705,54 Euro anzuzweifeln.

Zu dem von der belangten Behörde gemäß § 11 Abs. 3 VVG verrechneten Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in einer Höhe von 10% der ihr erwachsenen Auslagen, ist anzumerken, dass sich dieser im gesetzlichen Rahmen hält. Die belangte Behörde konnte zum Leistungsbetrag die Kostenpauschale in Höhe von 245,95 Euro hinzurechnen.

Insgesamt wurde vom Beschwerdeführer eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Sinne der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht eingewandt.

Die Beschwerde war somit abzuweisen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026) zu bestätigen.

Schlagworte

Bauauftrag; Ersatzvornahme; Vollstreckungsverfügung; Kostenvorschreibung; Preisangemessenheit; Unverhältnismäßigkeit; Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.251.082.RP19.13675.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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