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GrunderwerbsteuerNorm
BAO §22Rechtssatz
Wird infolge eines Formmißbrauches der Erwerb aller Anteile an einer Gesellschaft auf mehrere Personen aufgeteilt, wird die Abgabepflicht jedenfalls ohne Rücksicht auf die Größe des jedem einzelnen zufallenden Anteiles zu bejahen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963002085.X02Im RIS seit
12.12.2019Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019