RS Vwgh 1983/9/12 83/10/0167

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Veröffentlicht am 12.09.1983
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Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Behörde für den Weg, sich ihrer Pflicht, die Behebung von Formgebrechen zu veranlassen, zu entledigen, keine engen Grenzen gesetzt sind; entsprechend dem die Verfahrensgesetze beherrschenden Grundsatz möglichst ökonomischer Gestaltung der Verfahrensabläufe ist sie daher gehalten, die Beseitigung von Formgebrechen auf zweckmäßige Weise herbeizuführen; dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens unter Fristsetzung aufzutragen, stellt daher nur eine der Möglichkeiten dar, die Behebung von Formgebrechen zu veranlassen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100167.X02

Im RIS seit

13.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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