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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Behörde für den Weg, sich ihrer Pflicht, die Behebung von Formgebrechen zu veranlassen, zu entledigen, keine engen Grenzen gesetzt sind; entsprechend dem die Verfahrensgesetze beherrschenden Grundsatz möglichst ökonomischer Gestaltung der Verfahrensabläufe ist sie daher gehalten, die Beseitigung von Formgebrechen auf zweckmäßige Weise herbeizuführen; dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens unter Fristsetzung aufzutragen, stellt daher nur eine der Möglichkeiten dar, die Behebung von Formgebrechen zu veranlassen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100167.X02Im RIS seit
13.12.2019Zuletzt aktualisiert am
13.12.2019