RS Vwgh 1984/10/12 84/02/0042

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Veröffentlicht am 12.10.1984
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Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
VStG §31 Abs1

Rechtssatz

Weist das der Post übergebene Geschäftsbuch nicht die wesentlichen Eigenschaften einer amtlichen Ausfertigung auf (u.a. Unterfertigung oder Beglaubigung iSd § 18 Abs 4 AVG 1950) so tritt die Wirkung nach außen als Verfolgungshandlung nicht ein (Hinweis auf E vom 27.2.1979, 1625/77, VwSlg 9777 A/1979).

Schlagworte

Beglaubigung der KanzleiRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenUnterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020042.X03

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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