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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Eine Strafverfügung, bei der nur die im Akt befindliche Urschrift, nicht aber die an den Beschuldigten zugestellte Ausfertigung iSd § 18 Abs 4 AVG 1950 unterfertigt war, unterbricht nicht die Verfolgungsverjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020042.X01Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019