TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/25 95/21/0977

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Veröffentlicht am 25.09.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des P D K W, (geboren am 8. Mai.1964), in Linz, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. März 1995, Zl. St 76-1/95, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 23. März 1995 wurde gemäß § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer habe unter Verweis auf sein Vorbringen im Asylverfahren ausgeführt, in seiner Heimat Ghana zwar keiner politischen Vereinigung anzugehören, jedoch Mitglied der Christ's United Revival Ministries zu sein. Diese Organisation wäre verboten gewesen, und die Mitglieder wären von der Regierung verfolgt worden. Am 10. Juni 1991 wären einige führende Mitglieder der Organisation von der Geheimpolizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer hätte zusammen mit mehreren Freunden Protestmärsche gegen die Regierung organisiert, wovon die Geheimpolizei erfahren hätte. Von diesem Zeitpunkt an wäre er ständig beobachtet worden. Am 15. Juli 1991 hätte er sich mit anderen in der Wohnung seines Freundes versammelt, um eine religiöse Veranstaltung abzuhalten. Das Haus, in dem sie sich alle befunden hätten, wäre von Soldaten umzingelt worden. Alle hätten große Angst bekommen und versucht, zu entkommen. Daraufhin hätten die Soldaten das Feuer eröffnet, wodurch der jüngere Bruder des Beschwerdeführers tödlich getroffen worden wäre. Dem Beschwerdeführer wäre die Flucht gelungen, und er wäre drei Tage lang zur Hauptstadt Accra marschiert, wo er erfahren hätte, daß Glaubensbrüder festgenommen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden wären. Da er große Angst gehabt hätte und mit einem fairen Verfahren nicht hätte rechnen können, hätte er beschlossen, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Ghana müßte er mit einer langjährigen Gefängnisstrafe rechnen.

Der Beschwerdeführer sei am 30. Juli 1991 von Accra über Sofia nach Bukarest geflohen, wo sein Asylantrag nicht entgegengenommen worden sei. In weiterer Folge sei er mit der Bahn nach Belgrad gefahren, wo er sich bis 27. Dezember 1991 aufgehalten habe. Zusammen mit anderen afrikanischen Flüchtlingen habe er am 28. Dezember 1991 die jugoslawisch-österreichische Grenze illegal überschritten. Nachdem sein am 13. Jänner 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gestellter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und seiner dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 13. April 1994 keine Folge gegeben worden wäre, habe er gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der dieser mit Beschluß vom 13. Mai 1994 die aufschiebende Wirkung insofern zuerkannt habe, als dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Mit Bescheid vom 30. August 1994 habe die Bundespolizeidirektion Linz die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt. Seine dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 1994 abgewiesen worden.

Daß dem Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG drohen würde, habe er nicht behauptet; eine von ihm befürchtete langjährige Gefängnisstrafe könne diesen Kriterien nicht unterstellt werden. Hinsichtlich des § 37 Abs. 2 FrG führte die belangte Behörde aus, daß aus einem Ereignis, das sich punktuell am 15. Juli 1991 zugetragen habe und aus dem nicht abgeleitet werden könne, daß dem Beschwerdeführer selbst die Nachsuche der Soldaten gegolten hätte, ebenso nicht abgeleitet werden könne, daß ihm auch noch fast vier Jahre später Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit drohen würde, zumal seither in Ghana durch die Anfang 1993 in Kraft getretene Verfassung tiefgreifende politische Veränderungen eingetreten seien. In Art. 21 der neuen Verfassung der IV. Republik werde die Gedanken-, Religions- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Zudem sei eine Verfolgung von Christen des Glaubens wegen durch den Staat insofern nicht sehr glaubhaft, als 63 % der Bevölkerung des Landes Christen seien. Das von der Erstbehörde herangezogene Gesetz betreffend die Registrierung von Religionsgruppen habe lediglich zum Inhalt gehabt, daß sich Religionsgruppen beim Komitee für religiöse Angelegenheiten der nationalen Kulturkommission hätten registrieren lassen müssen. Dieses Gesetz sei 1991 ausgesetzt worden. Daß es, wie der Beschwerdeführer ausführe, nach wie vor zu Übergriffen käme und eine gänzlich triste menschenrechtliche Situation bestünde, lasse noch keinen Rückschluß darauf zu, daß er selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dabei komme es nicht auf die allgemeine Lage in einem Land, sondern auf konkret dem einzelnen aktuell drohende Gefahren an.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Juni 1997, Zl. 95/21/0908, mwN). Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/21/0663, mwN).

2.1. Die Beschwerde bringt dazu vor, daß der Beschwerdeführer als Mitglied der Christ's United Revival Ministries von der Regierung des Staates Ghana verfolgt, nach Festnahme von führenden Mitgliedern dieser Organisation von der Geheimpolizei ständig überwacht und daß am 15. Juli 1991 sein jüngerer Bruder bei Abhaltung einer religiösen Veranstaltung tödlich getroffen worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer geflohen, weil zwischenzeitig verhaftete Glaubensbrüder zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Diese Vorfälle und Verurteilungen bestätigten, daß sein Leben und seine Freiheit wegen der Zugehörigkeit zu dieser religiösen Gruppe bedroht seien. Im Fall einer Rückkehr nach Ghana müsse er mit einer langjährigen Gefängnisstrafe rechnen. Wenn, wie auch gar nicht bestritten werde, es nach wie vor zu Übergriffen komme, so bestätige dies, daß aktuell Gefahren im dargelegten Sinn drohten.

2.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

So sind die Beschwerdebehauptungen zu nahezu vier Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückliegenden Vorfällen im Jahr 1991 nicht geeignet, eine aktuelle Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen. Abgesehen davon wird die Feststellung der belangten Behörde, daß in Ghana durch die anfangs 1993 in Kraft getretene Verfassung tiefgreifende politische Veränderungen eingetreten seien, in Art. 21 der neuen Verfassung der IV. Republik die Gedanken-, Religions- und Gewissensfreiheit gewährleistet werde und 63 % der Landesbevölkerung Christen seien, in der Beschwerde nicht bestritten. Der - ganz allgemein gehaltene - Beschwerdehinweis, daß es in Ghana nach wie vor zu Übergriffen komme, stellt eine bloße, nicht näher substantiierte Behauptung dar und reicht ebenso wie der bloße Hinweis auf die Lage der Menschenrechte und die Zugehörigkeit zu einer behauptetermaßen aus religiösen Gründen verfolgten Personengruppe nicht aus, eine den Beschwerdeführer individuell betreffende aktuelle Verfolgungssituation darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0387, mwN).

Damit stellt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er bei einer Rückkehr nach Ghana mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen müsse und sein Leben bedroht sei, als eine unbewiesene bloße Vermutung dar.

3. Mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, daß ihn die belangte Behörde zu einem entsprechenden Vorbringen und zur Bekanntgabe entsprechender Bescheinigungsmittel hätte anleiten müssen, verkennt der Beschwerdeführer, daß es im Rahmen der dem Fremden obliegenden Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG dessen Aufgabe ist, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 97/21/0248, mwN). Der Einwand, die belangte Behörde hätte gegen ihre Anleitungspflicht verstoßen, versagt schon deshalb, weil sich die Belehrungspflicht des § 13a AVG nur auf Verfahrensschritte, nicht jedoch auf die Beratung in materiell-rechtlicher Hinsicht bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/21/0254, mwN), abgesehen davon, daß diese Regelung nur auf Personen Anwendung findet, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, und der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war.

Im Hinblick darauf erweist sich auch die in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensrüge als nicht zielführend.

4. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210977.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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