TE Vwgh Erkenntnis 1989/4/26 89/03/0029

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

JagdR - Tirol

Norm

JagdG Tir 1983 §70
JagdG Tir 1983 §70 Abs1
JagdGDV Tir 02te 1983 §3 Abs8
JagdGDV Tir 02te 1983 §7
JagdRallg
VStG §19

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des MH in S, vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 1988, Zl. IIIa2-2353/1, betreffend Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Strafen und über den Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden JK und der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigte im Eigenjagdgebiet R schuldig erkannt, die Erlegung von insgesamt 7 der Abschußplanung unterliegenden, nach Wildart, Altersklasse und Erlegungszeit näher bestimmten Wildstücken nicht binnen zehn Tagen unter Verwendung der Abschußmeldung gemeldet und dadurch sieben Übertretungen "nach § 70 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 1983 i.V. § 3 Abs. 8 Zweite DVO zum TJG 1983" begangen zu haben. Hiefür wurden über die beiden Beschuldigten Geldstrafen von "7 x S 200„-- = S 1.400,--" (Ersatzarrest "7 x 7 Stunden = 49 Stunden") gemäß § 70 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60 (TJG), verhängt. Ferner wurden den Beschuldigten Beiträge von je S 140,-- zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zur Zahlung auferlegt. Nach der Begründung sei der den Jagdausübungsberechtigten angelastete Sachverhalt in objektiver Hinsicht unbestritten und durch Zeugenaussagen des RK und des BK sowie die Angaben des R (richtig wohl: J) K bestätigt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite könne sich die belangte Behörde der Meinung des Beschwerdeführers, daß ihn an der Unterlassung der Abschußmeldungen kein Verschulden treffe, da sein Mitpächter JK die im Sinne des § 11 Abs. 7 TJG für die Ausübung des Jagdrechtes verantwortliche Person sei, die auch im Sinne des § 9 VStG 1950 als strafrechtlich verantwortlich anzusehen sei, nicht anschließen. Die Namhaftmachung einer Person gemäß § 11 Abs. 7 TJG sei nämlich keinesfalls gleichbedeutend der Bestellung eines verantwortlich Beauftragten im Sinne des § 9 VStG 1950. Abgesehen davon, daß im gegenständlichen Falle eine Namhaftmachung nach § 11 Abs. 7 TJG nicht erfolgt sei, bleibe, selbst wenn man eine solche Namhaftmachung durch konkludente Handlungen infolge jahrelanger Übung durch die Jagdausübungsberechtigten als zustandegekommen ansehen wollte, die Pächtermehrheit der Behörde gegenüber für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Einer Namhaftmachung nach § 11 Abs. 7 TJG könne daher - solange nicht eine Bestellung als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG 1950 erfolgt sei - nur die Bedeutung der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes beigemessen werden. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, daß der Mitpächter JK gemäß § 11 Abs. 7 TJG der Behörde gegenüber als die für die Ausübung des Jagdrechtes verantwortliche Person namhaft gemacht worden sei, lasse sich in den vorgelegten Aktenunterlagen keinerlei Beweis finden und sei ein solcher auch vom Beschwerdeführer nicht angeboten worden; daß JK als im Sinne des § 9 VStG 1950 verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei, sei gar nicht erst behauptet worden. Für die belangte Behörde könne daher kein Zweifel daran bestehen, daß "die Pächtergemeinschaft H - K" als Jagdausübungsberechtigte der Eigenjagd R/S bei Übertretungen des TJG strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei. Auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich darauf verlassen können, daß sein Mitpächter die Abschußmeldungen entsprechend der bisherigen Praxis an die Behörde erstatten werde, könne nicht gefolgt werden. Zum einen deshalb, weil der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge BK bei seiner Einvernahme unter Wahrheitspflicht angegeben habe, daß der Beschwerdeführer eine Verständigung des Mitpächters JK durch BK über von ihm, dem Beschwerdeführer, getätigte Abschüsse ausdrücklich abgelehnt habe, zum anderen auch im Hinblick darauf, daß zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mitpächter erhebliche Differenzen bestünden, die allein schon Grund genug sein müßten, nicht auf in der Vergangenheit bestehende Übungen zu vertrauen, sondern sich zumindest bei geeigneten Stellen (Jagdaufseher, Behörde) sicherheitshalber nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Wenn dem Beschwerdeführer, wie er selbst angebe, bekannt gewesen sei, daß sein Mitpächter alles daran setze, eine Auflösung des Jagdpachtvertrages durch die Behörde zu provozieren, so habe er nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Jagdbetrieb entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt werde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten eigenen Einvernahme sowie der neuerlichen Einvernahme des Zeugen BK sei festzustellen, daß dem Beschwerdeführer bereits von der Erstbehörde Gelegenheit geboten worden sei, sich zum Sachverhalt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Behörde zu äußern; diese Gelegenheit sei von ihm ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen worden. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, diesem Begehren des Beschwerdeführers nachzukommen. Eine neuerliche Einvernahme des Zeugen JK erscheine der belangten Behörde deshalb entbehrlich, weil dieser Zeuge zum Beweisthema, nämlich der Mitteilung von Abschüssen des Beschwerdeführers bzw. von dessen Jagdgästen an den Mitpächter JK, bereits von der Erstbehörde eingehend unter Wahrheitsverpflichtung befragt worden sei und lediglich die unbewiesene Behauptung des Beschwerdeführers, daß dieser Zeuge lüge, nicht ausreiche, Zweifel an seiner Aussage zu begründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 8 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 62 (2. DVO), hat der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) die Erlegung jedes der Abschußplanung unterliegenden Wildstückes sowie die Auffindung von Fallwild unter Verwendung der Abschußmeldung (Anlage 5) der Bezirksverwaltungsbehörde längstens binnen zehn Tagen zu melden, die zur Überprüfung dieser Meldung erforderlichen Beweismittel (z.B. Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets, Bestätigung über Ablieferung an eine Fleischhauerei u.dgl.) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 7 leg. cit. sieht vor, daß Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 70 TJG zu bestrafen sind.

Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht der Beschwerdeführer geltend, daß nur einseitige Erhebungen durchgeführt worden seien; insbesondere sei auch das Parteiengehör dadurch verletzt worden, daß ihm nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, den Sachverhalt aufzuklären. Weiters sei auch sein Antrag, den Zeugen BK nochmals einzuvernehmen, abgewiesen worden. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil er nicht darlegt, was er vorgebracht hätte, wenn ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre, und inwieweit die belangte Behörde bei neuerlicher Vernehmung des genannten Zeugen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, daß der angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu bezeichnen sei, weil er - der Beschwerdeführer - immer ausgeführt habe, daß er die Abschüsse sofort dem Jagdaufseher BK gemeldet und diesem auch die Trophäen zur Präparierung und zur Übergabe bei der Trophäenschau übergeben habe. BK habe den Auftrag gehabt, die Abschußmeldungen sofort an den Mitpächter JK weiterzuleiten. Wenn dies nicht geschehen sei, so trage der Beschwerdeführer daran kein Verschulden. Auf dieses Vorbringen kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen werden, weil sich der Beschwerdeführer damit von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt entfernt, der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugrunde zu legen ist. Die belangte Behörde nahm nämlich auf Grund der Aussage des Zeugen BK als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer eine Verständigung des Mitpächters JK durch BK über von ihm dem Beschwerdeführer, getätigte Abschüsse ausdrücklich abgelehnt habe. Gegen diese Feststellung bestehen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A) keine Bedenken. Auch der Umstand, daß sechs der verspätet gemeldeten Abschüsse in einer vom Mitpächter JK am 26. September 1988 angefertigten Liste aufscheinen, spricht nicht gegen den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, sondern steht mit der Aussage des Zeugen BK in Einklang, wonach dieser Ende September dem Mitpächter JK auf dessen Befragen von mehreren vom Beschwerdeführer getätigten Abschüssen Mitteilung gemacht habe.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, daß JK der Behörde gegenüber als die für die Ausübung des Jagdrechtes verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 7 TJG namhaft gemacht worden sei, findet in den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde keine Deckung. Es braucht daher auch nicht untersucht zu werden, ob der Beschwerdeführer im Falle der Namhaftmachung des JK als die für die Ausübung des Jagdrechtes verantwortliche Person im Sinne der angeführten Bestimmung für Verletzungen der Pflicht zur Erstattung von Abschußmeldungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Ob der belangten Behörde eine Säumigkeit bei der Prüfung der Einhaltung der Bestimmung des § 11 Abs. 7 TJG zur Last fällt, ist für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ohne Bedeutung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, "daß der Behörde, unabhängig davon, ob Herr JK offiziell gemeldet hatte, bekannt war, daß Herr JK die verantwortliche Person ist und hat dies die Behörde auch durch acht Jahre hindurch zur Kenntnis genommen", sind schon deshalb nicht geeignet, die Annahme einer Namhaftmachung im Sinne des § 11 Abs. 7 TJG zu begründen, weil sie nicht konkret erkennen lassen, welche Tatsachen, aus denen die Stellung des JK als die für die Ausübung des Jagdrechtes verantwortliche Person erschlossen werden könnte, der Behörde bekannt waren.

Der Beschwerdeführer irrt schließlich, wenn er meint, daß die verspätete Erstattung einer Abschußmeldung keinen Straftatbestand darstelle. Diesbezüglich genügt es, auf die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 8 und 7 2. DVO in Verbindung mit § 70 TJG hinzuweisen. Der Wortlaut der erstgenannten Vorschrift läßt auch keinen Zweifel, daß die zehntägige Frist für die Meldung ab der Erlegung des Wildstückes (bzw. ab der Auffindung von Fallwild zu laufen beginnt.

Der den Beschwerdeführer betreffende Schuldspruch ist daher nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeiten belastet.

Hingegen ist der Strafausspruch inhaltlich rechtswidrig, weil gegen beide Beschuldigte, nämlich den Beschwerdeführer und JK, für jedes Delikt eine einheitliche Strafe verhängt wurde. Eine derartige Vorgangsweise findet in den Verwaltungsvorschriften keine Grundlage und verstößt gegen die in § 19 VStG 1950 verankerten Grundsätze der Strafbemessung. Es wäre für jeden Beschuldigten in Ansehung jedes Deliktes eine gesonderte Strafe festzusetzen gewesen.

Der angefochtene Bescheid war somit im Ausspruch über die Strafen und über den Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Einheitssatz und Umsatzsteuer mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwand abgegolten werden und Stempelgebühren für die nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Beschwerde sowie für die - mit Ausnahme des angefochtenen Bescheides - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlichen Beilagen nicht ersetzt werden können.

Wien, am 26. April 1989

Schlagworte

Übertretungen und Strafen StrafnormenVorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030029.X00

Im RIS seit

12.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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