RS Vwgh 2019/10/24 Ro 2019/15/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1053
ABGB §936
BAO §24 Abs1 litd
EStG 1988 §30

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0256 E 20. November 1997 VwSlg 7235 F/1997 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Anschaffung und Veräußerung iSd § 30 EStG sind die

schuldrechtlichen, auf die Eigentumsübertragung ausgerichteten

Rechtsgeschäfte zu verstehen (Hinweis E 8.2.1989, 88/13/0049,

0050). Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist daher der

Zeitpunkt des Zustandekommens dieser schuldrechtlichen

Rechtsgeschäfte - insbesondere Kaufverträge - maßgeblich.

Allerdings kommt es ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt eines

solchen Rechtsgeschäftes an, wenn die Vertragsparteien bereits

vorher eine Vereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer das

wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist (Hinweis Doralt,

EStG/3, § 30 Tz 22f). Hiezu bedarf es einer beide

Vertragsparteien bindenden, einen späteren Kaufvertrag

wirtschaftlich vorwegnehmenden Vereinbarung (Hinweis

E 8.2.1989, 88/13/0049, 0050). Ein (auch unwiderrufliches)

Kaufanbot oder eine bloße Kaufoption sind hiefür nicht

ausreichend (Hinweis E 7.4.1981, 3294/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150177.J01

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten