RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2019/15/0075

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art132 Abs2
GSpG 1989 §56a Abs1
GSpG 1989 §56a Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840). Auch dann, wenn ein Betriebsschließungsbescheid nach Ablauf der Monatsfrist des § 56a Abs. 3 GSpG erlassen wird, wird die faktische Amtshandlung vom Spruch dieses Bescheides erfasst. Auch ein solcher Betriebsschließungsbescheid, mag er auch rechtswidrig sein, wird rechtlich existent (vgl. VwGH 22.8.2016, Ra 2015/17/0196). Die Rechtswidrigkeit des Bescheides kann im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. abermals VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840). Im hier zu beurteilenden Fall wurde ein Bescheid über die Betriebsschließung erlassen. Auch wenn dieser vom Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig aufgehoben wurde, wäre das Maßnahmenbeschwerdeverfahren (soweit die Beschwerde nicht zurückgewiesen wurde) einzustellen gewesen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150075.L03

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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