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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §31Rechtssatz
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb setzt wirtschaftliche Selbständigkeit voraus, also einerseits ein wirtschaftliches Herausgehobensein der Tätigkeit aus der allgemeinen Tätigkeit der Körperschaft, andererseits eine sachliche Geschlossenheit der Tätigkeit gegenüber anderen sachlich geschlossenen Tätigkeiten der Körperschaft (vgl. etwa Ritz, BAO6, § 31 Tz 2; Ellinger u.a., BAO1, § 31 Anm 1). Es handelt sich dabei um eine organisatorische Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln, die eine wirtschaftliche Entfaltung ermöglicht und nach außen das Erscheinungsbild eines selbständigen Betriebes aufweist (vgl. Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 5 Tz 136). Sachlich selbständige Betätigungen begründen jeweils eigene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe; ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist aber dann anzunehmen, wenn mehrere Betätigungen in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht eine Einheit bilden (vgl. Kofler, in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen2, 102 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150060.L01Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019