RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2019/15/0011

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
91/01 Fernmeldewesen

Norm

EStG 1988 §34
FMGebG 1970 Art3 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z2

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Fernmeldegebührenordnung, dass geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung u.a. der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. I Nr. 70/2016, 1175 BlgNR 25. GP 3: "(...) erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr geltend gemacht werden konnten (...)"). Lediglich Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können seit 1. September 2016 (vgl. Art. 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2016) auch ohne Vorliegen eines Bescheides einer Abgabenbehörde geltend gemacht werden; dies erfordert aber den Nachweis des Bezuges eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150011.L01

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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