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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34Rechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Fernmeldegebührenordnung, dass geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003, mwN; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung u.a. der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. I Nr. 70/2016, 1175 BlgNR 25. GP 3: "(...) erst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides im Folgejahr geltend gemacht werden konnten (...)"). Lediglich Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können seit 1. September 2016 (vgl. Art. 3 des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2016) auch ohne Vorliegen eines Bescheides einer Abgabenbehörde geltend gemacht werden; dies erfordert aber den Nachweis des Bezuges eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150011.L01Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019