RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/15/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §31
EStG 1988 §4
EStG 1988 §6

Beachte

Besprechung in:SWK 34/2019, S 1487-1490;

Rechtssatz

Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und kommt es in der Folge zu einer Änderung des Wechselkursverhältnisses, so ist das positive oder negative Ergebnis aus der Konvertierung im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116, VwSlg 8305 F/2008; 27.8.2008, 2008/15/0127, VwSlg 8359 F/2008). Werden Fremdwährungsdarlehen hingegen aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen - etwa im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen -, so sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln. Die Konvertierung in die Heimatwährung ist als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" zu beurteilen. Es handelt sich hiebei um außerhalb der Spekulationsfrist für die Einkommensteuer unbeachtliche Veränderungen des Wertes des Privatvermögens (vgl. VwGH 24.9.2008, 2006/15/0255, VwSlg 8366 F/2008; 4.6.2009, 2004/13/0083, VwSlg 8450 F/2009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150114.L03

Im RIS seit

20.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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