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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Beachte
Besprechung in:SWK 34/2019, S 1487-1490;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0335 E 20. Mai 2010 RS 1Stammrechtssatz
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150114.L02Im RIS seit
20.01.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020