RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/15/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1

Beachte

Besprechung in:SWK 34/2019, S 1487-1490;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0335 E 20. Mai 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150114.L02

Im RIS seit

20.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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