TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/25 95/21/0349

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Veröffentlicht am 25.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des R O in Salzburg, geboren am 15. Februar 1972, vertreten durch Dr. Michael Ritter, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 19. Jänner 1995, Zl. Fr-5519/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 1995 gerichtet, mit welchem der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 22. Februar 1994 unberechtigt in Österreich befinde. Der Beschwerdeführer habe sich nach seinen eigenen Angaben zunächst nach seiner behaupteten Flucht aus Bosnien in Slowenien, einem sicheren Drittland, aufgehalten, von wo aus er zunächst am 6. November und am 16. November 1993 versucht habe, in das Bundesgebiet einzureisen. Er sei aber bei diesen Versuchen am Grenzübergang Karawankentunnel jeweils zurückgewiesen worden. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, er sei am 22. Februar 1994 legal nach Österreich eingereist, so widerspreche diese Aussage seinen Angaben anläßlich seiner Einvernahme im Asylverfahren. Dort habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, daß er nach den mehrmaligen Einreiseversuchen einen Slowenen kennengelernt hätte, der ihn gegen Bezahlung von DM 100,-- "illegal" über die österreich-slowenische Grenze in das Bundesgebiet gebracht hätte. Ein weiteres Indiz dafür, daß der Beschwerdeführer tatsächlich unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, sei die Tatsache, daß in seinem Reisedokument ein diesbezüglicher "Einreisestempel" fehle. Die Behauptung, die Einreise des Beschwerdeführers sei "legal" erfolgt, sei somit eine reine Schutzbehauptung und durch die Fakten widerlegt.

Der Beschwerdeführer habe sich überdies länger als zwei Wochen in einem sicheren Drittstaat außerhalb seines Heimatstaates aufgehalten, weshalb er auch nicht als "de facto Flüchtling" anzusehen sei. Die gemäß § 19 FrG durchzuführende Abwägung der Interessen führe zu dem Ergebnis, daß durch die verfügte Maßnahme in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eingegriffen werde.

Die verfügte Ausweisung erscheine auch im Lichte des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt, weil den Bestimmungen über den Ein- und Austritt aus dem Bundesgebiet wesentliche Bedeutung zukomme, deren Beachtung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit beitrage. Durch diese Maßnahme werde dem Beschwerdeführer eine allfällige legale Einreise nicht verwehrt. Zu seinen behaupteten Fluchtgründen aufgrund seiner Nationalität und seiner Religion sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme im Asylverfahren angegeben habe, er hätte Bosnien deshalb verlassen, weil er nichts zu essen gehabt hätte und nach Österreich hätte kommen wollen, um Geld zu verdienen und seine daheim gebliebene Familie finanziell unterstützen zu können. Im übrigen sei die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat verfolgt werde, für das Ausweisungsverfahren nicht relevant.

Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat in einer fristgerecht erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Bescheid ist vom Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage zu überprüfen. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ist ein Asylwerber, der gemäß § 6 eingereist ist, ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Asylantrag gestellt wurde, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn der Asylantrag innerhalb von einer Woche ab dem Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wurde.

Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. sind Asylanträge beim Bundesasylamt zu stellen. Fremde, die gegenüber anderen Behörden den Wunsch oder die Absicht erkennen lassen, einen Asylantrag zu stellen, sind an das Bundesasylamt weiterzuleiten. Da der - unbestritten am 22. Februar 1994 eingereiste - Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen (erst) am 6. März 1994 beim Bundesasylamt einen Asylantrag stellte, kommt ihm schon deshalb eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 leg. cit. nicht zu. Mangels Einhaltung der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen würde sich daran auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer der Auffassung gewesen sein sollte, bei seiner Vorsprache am 1. März 1994 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg mit Ausfüllung des Formulares "Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes" einen Asylantrag gestellt zu haben. Dies auch dann, wenn die Fremdenpolizeibehörde den Beschwerdeführer trotz entsprechender Anhaltspunkte entgegen § 13a AVG bzw. § 12 Asylgesetz 1991 zur Stellung eines Asylantrages nicht angeleitet bzw. einen allfälligen Asylantrag nicht protokolliert und der Asylbehörde weitergeleitet bzw. den Beschwerdeführer nicht an das Bundesasylamt verwiesen haben sollte. Im übrigen lassen sich dem Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz am 1. März 1994 keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, daß der Beschwerdeführer einen Asylantrag stellen wollte. Der allerdings schon in der Berufung vorgebrachten Behauptung, der von der Behörde als Dolmetscher zugezogene, in Begleitung des Beschwerdeführers erschienene Z.R., ein Freund des Schwagers des Beschwerdeführers, sei mangels ausreichender Deutschkenntnisse als Dolmetscher nicht geeignet gewesen, kommt - wie bereits ausgeführt - für die Erlangung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 leg. cit. keine Relevanz zu.

Überdies ergibt sich aus dem Akteninhalt, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. April 1994 als unbegründet abgewiesen wurde. Daß der Beschwerdeführer dagegen eine Berufung erhoben hätte, ergibt sich weder aus dem vorliegenden Akteninhalt noch wird Derartiges vom Beschwerdeführer behauptet. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe als "unzuständige Behörde" über die "Flüchtlingseigenschaft" des Beschwerdeführers entschieden, ist unverständlich. Mit dem bekämpften Bescheid wurde (lediglich) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 1 FrG verfügt, womit die belangte Behörde die ihr gemäß § 70 FrG zugewiesene Aufgabe wahrgenommen hat. Der belangten Behörde war es nicht verwehrt, sich mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen auseinanderzusetzen, vielmehr war sie bei der Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die vorübergehendeAufenthaltsberechtigung gemäß der auf Grundlage des § 12 AufG erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 zukam, dazu ausdrücklich verhalten. Der Beschwerdeführer verweist dazu grundsätzlich richtig darauf, daß das vorübergehende Aufenthaltsrecht gemäß der zitierten Verordnung nicht voraussetzt, daß in den Reisepaß von den Grenzkontrollorganen zum Nachweis der erfolgten Grenzkontrolle ein "Einreisestempel" angebracht wird (auch der durch die - hier noch nicht anzuwendende - AufG-Novelle BGBl. Nr. 351/1995 in § 12 Abs. 3 AufG normierten "Ersichtlichmachung" des Aufenthaltsrechtes gemäß § 12 AufG kommt im übrigen lediglich deklaratorische Bedeutung zu). Die zitierte Verordnung verlangt vielmehr u.a., daß sich der Betroffene der Grenzkontrolle "gestellt" hat und ihm "die Einreise gestattet wurde".

Die diesbezügliche Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde sei "aktenwidrig" zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer "illegal" in das Bundesgebiet gelangt sei, ist schon deshalb unzutreffend, weil die belangte Behörde im Rahmen der ihr zustehenden umfassenden Befugnis zur Sachverhaltsfeststellung aufgrund der von ihr angestellten Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangte, daß dem Beschwerdeführer die Einreise in das Bundesgebiet nicht erlaubt worden sei. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die belangte Behörde berechtigt, sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht ihre Anschauung anstelle derjenigen der Behörde erster Instanz zu setzen. Lediglich für den Fall, daß sie ihre rechtliche Schlußfolgerung auf eine - gegenüber dem Verfahren erster Instanz - neue bzw. erweiterte Sachverhaltsgrundlage stützen wollte, wäre die Berufungsbehörde verpflichtet (gewesen), dem Beschwerdeführer zu der von ihr neu angenommenen Sachverhaltsgrundlage Parteiengehör zu gewähren. Es bedarf jedoch nicht der förmlichen Einräumung des Parteiengehörs zu solchen Angaben, die vom Beschwerdeführer selbst stammen. Im vorliegenden Fall kam die belangte Behörde (allein) aufgrund von dem Beschwerdeführer bekannten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens 1. Instanz und seiner eigenen als widersprüchlich angesehenen Angaben zu der von ihr dem Berufungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsbasis. Vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit hin (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), bestehen gegen diese im vorliegenden Fall keine Bedenken. Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14. April 1994 verwiesen, worin der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte:

"In einem Kaffeehaus in Slowenien gab ich dem Slowenen 100 DM, worauf mich dieser in seinem PKW über die Grenze nach Österreich mitnahm. An der Grenze sind wir nicht kontrolliert worden. Von Klagenfurt aus fuhr ich per Eisenbahn nach Salzburg zu meinem Schwager."

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß diese unter Heranziehung eines Dolmetschers protokollierte Aussage unrichtig bzw. der vom Bundesasylamt zugezogene Dolmetscher als solcher nicht geeignet gewesen wäre. Vor dem Hintergrund des überdies nicht bestrittenen Umstandes, daß der Beschwerdeführer vor seiner Einreise am 22. Februar 1994 bereits zweimal den Versuch einer Einreise unternommen hatte, nämlich am 6. November und 16. November 1993, wobei er jedesmal von den Grenzkontrollorganen zurückgewiesen worden war, ist die Annahme der belangten Behörde, er habe sich bei seinem (neuerlichen) Versuch der Grenzkontrolle nicht gestellt, keinesfalls als unschlüssig anzusehen.

Davon ausgehend ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer komme das Aufenthaltsrecht gemäß der auf Grundlage des § 12 AufG erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 nicht zu, zutreffend: Gemäß § 12 Abs. 1 AufG kann die Bundesregierung mit Verordnung für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Gemäß § 1 Abs. 1 der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, haben "Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, .... ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet". Gemäß § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung besteht dieses Aufenthaltsrecht "für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der "Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde". Dem Erfordernis, sich der Grenzkontrolle zu stellen, wird - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - nach ständiger hg. Rechtsprechung nur durch ein Tun des Fremden entsprochen: Er hat von sich aus an der Grenzkontrollstelle (initiativ) an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten. Diesem Erfordernis wäre der Beschwerdeführer auch dann nicht nachgekommen, wenn er sich an der Grenzkontrollstelle lediglich hätte "durchwinken" lassen. Mangels Vornahme einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Übertrittes des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im Hinblick auf das Vorliegen der in der zitierten Verordnung festgelegten Kriterien durch zu einer solchen Kontrolle berufene österreichische Organe kam daher auch die Verwirklichung des weiteren, kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmales "und ... die Einreise gestattet wurde" nicht in Betracht, da ein "Gestatten" der Einreise ein entsprechendes Handeln des Grenzkontrollorganes im Rahmen der Grenzkontrolle bedingt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1996, Zl. 95/18/0635; vom 28. November 1996, Zl. 95/18/1331; vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/1364; vom 22. Mai 1997, Zl. 95/18/0451).

Infolge des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist somit der Tatbestand des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG erfüllt und es hatte die Behörde - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit nach § 19 FrG - zwingend die Ausweisung zu verfügen.

Gemäß § 19 FrG ist eine Ausweisung, wenn damit in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu ist zunächst anzumerken, daß in der Beschwerde die Auffassung der belangten Behörde, durch die Ausweisung werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angesichts seines erst ca. einjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in einer relevanten Weise nicht eingegriffen, nicht ausdrücklich entgegengetreten wird.

Selbst wenn man davon ausginge, daß der Beschwerdeführer mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt lebt und die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellte, wäre damit - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. Diesfalls wäre nämlich die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grunde des § 19 FrG zulässig. Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich beim unberechtigten Aufenthalt des Beschwerdeführers um eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens). Dazu kommt noch, daß dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erfordernis, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist (§ 6 Abs. 2 erster Satz AufG), eine solche Bewilligung mangels Erfüllung der genannten Voraussetzung nicht erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0340).

Auch wenn also mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sein sollte, vermag sein persönliches Interesse das genannte öffentliche Interesse nicht zu überwiegen, weil sich der Beschwerdeführer (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) erst ca. ein Jahr - und dies zur Gänze unrechtmäßig - in Österreich aufhielt und er keine Umstände vorgebracht hat, die erkennen ließen, daß er als erwachsener Mann auf das Zusammenleben mit seiner Schwester angewiesen sei.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Situation in seinem Heimatland ist nicht zielführend, weil mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl.

u. a. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0791).

     Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet

abzuweisen.

     Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die

§§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. September 1998

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210349.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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