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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/15/0006 E 23. November 2016 RS 1Stammrechtssatz
Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150097.L03Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019