RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/15/0097

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb

Rechtssatz

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150097.L02

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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