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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150097.L02Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019