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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs3Rechtssatz
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind. Damit ein (Nicht)Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 zweiter Satz BAO zukommende Wirkung entfalten kann, muss er den betreffenden Personen nach § 97 Abs. 1 BAO zugestellt sein oder als zugestellt gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150061.L02Im RIS seit
06.04.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2020