RS Vwgh 2019/10/30 Ro 2019/14/0007

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs4

Rechtssatz

Es spielt im Ergebnis für die Rechtswirkungen eines gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgten Ausspruches, der nach dieser Bestimmung mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden ist und somit rechtlich von der Aberkennung abhängt, keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Zielt doch auch im Fall eines vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellten Verlängerungsantrages die behördliche Anordnung darauf ab, das zuvor nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J10

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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