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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Es spielt im Ergebnis für die Rechtswirkungen eines gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgten Ausspruches, der nach dieser Bestimmung mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden ist und somit rechtlich von der Aberkennung abhängt, keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Zielt doch auch im Fall eines vor Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellten Verlängerungsantrages die behördliche Anordnung darauf ab, das zuvor nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J10Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019