RS Vwgh 2019/10/30 Ro 2019/14/0007

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs7
FrPolG 2005 §52
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §25 Abs7
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Die Einräumung von Parteiengehör durch die Behörde auf bloß schriftlichem Weg berechtigt für sich genommen schon deshalb nicht zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des VwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist. Von dieser Verpflichtung ist das VwG auch dann nicht entbunden, wenn das BFA im erstinstanzlichen Verfahren eine persönliche Einvernahme durchgeführt hat; eine solche mag zwar in vielen Fällen zweckmäßig sein, sie kann aber den persönlichen Eindruck des im Beschwerdeverfahren entscheidenden Richters nicht ersetzen (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/21/0253). Im Übrigen ist ergänzend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem BFA - anders als im Verfahren vor dem VwG - der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119; dort in Bezug auf das Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J07

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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