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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Die Einräumung von Parteiengehör durch die Behörde auf bloß schriftlichem Weg berechtigt für sich genommen schon deshalb nicht zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014, weil es grundsätzlich immer auch Aufgabe des VwG ist, sich vor Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst einen persönlichen Eindruck vom Fremden zu verschaffen, sofern nicht ausnahmsweise ein eindeutiger Fall gegeben ist. Von dieser Verpflichtung ist das VwG auch dann nicht entbunden, wenn das BFA im erstinstanzlichen Verfahren eine persönliche Einvernahme durchgeführt hat; eine solche mag zwar in vielen Fällen zweckmäßig sein, sie kann aber den persönlichen Eindruck des im Beschwerdeverfahren entscheidenden Richters nicht ersetzen (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/21/0253). Im Übrigen ist ergänzend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem BFA - anders als im Verfahren vor dem VwG - der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht gilt (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119; dort in Bezug auf das Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J07Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019