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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
In Bezug auf die Verlängerung sieht § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vor, dass die Aufenthaltsberechtigung im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird und nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht. Daraus folgt, dass es sich beim Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und beim Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung um unterschiedliche Verfahren handelt; auch wenn diese Verfahren unter einem entschieden werden können. Bei keinem dieser Verfahren handelt es sich jedoch um ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J05Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019