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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat, ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373, 0374). Damit ist gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden (vgl. zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht (mehr) über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt hat, VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J04Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019