RS Vwgh 2019/10/30 Ro 2019/14/0007

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z4

Rechtssatz

Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat, ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373, 0374). Damit ist gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden (vgl. zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht (mehr) über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt hat, VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J04

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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