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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §19 Abs2Rechtssatz
§ 19 Abs. 2 AsylG 2005 erfasst nach seinem Wortlaut nicht das Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes. Diese Bestimmung stellt auf Asylwerber ab. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019140007.J02Im RIS seit
11.12.2019Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019