TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/25 95/21/0324

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Veröffentlicht am 25.09.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
GewO 1994 §127;
GewO 1994 §128;
GewO 1994 §366;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/21/0325 E 25. September 1998 95/21/0326 E 25. September 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des J P in Dyjakovicky/Tschechien (geboren am 22. Jänner 1949), vertreten durch Dr. Heinz Neuner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. September 1994, Zl. 102.105/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. September 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach Ausweis der Akten handelt es sich um einen Erstantrag) gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992 abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Im vorliegenden Fall (der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darauf gestützt, daß er Gesellschafter der Firma Patocka-Stojan, Svarc-Kostal OEG sei und als solcher Einkünfte von S 15.000,-- beziehe) stehe fest, daß die bezeichnete Gesellschaft über keine Gewerbeberechtigung verfüge. Demgemäß könne der Beschwerdeführer keine gesicherten Einkünfte erwarten. Infolge des bestehenden öffentlichen Interesses an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG hätten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers hintanzustehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; von der Erstattung einer Gegenschrift sah sie ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit die Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich. Die Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, findet auf den vorliegenden Fall eines Erstantrages keine Anwendung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Dazu bestimmt auch § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG, daß die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen sei, wenn der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinn des § 5 leg. cit. vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/1466, 1467, 1479). Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Bewilligungsantrag wie auch in seinem Vorbringen in der Berufungsschrift ausschließlich auf seinen behaupteten Bezug als Gesellschafter der bezeichneten OEG berufen.

Bereits die Behörde erster Instanz hat den Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick darauf abgewiesen, daß angesichts der mangelnden Gewerbeberechtigung der bezeichneten Gesellschaft seine Tätigkeit in dieser keinen entsprechenden Nachweis von gesicherten Unterhaltsmitteln bedeute. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, im Berufungsverfahren den gebotenen Nachweis zu erbringen. Dem erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheid vom 15. September 1994 steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) entgegen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet,

"aktenkundig ist auf Grund einer im Zuge des Ermittlungsverfahrens der BH Hollabrunn vorgelegten Bestätigung vom 8. März 1994 der Kanzlei Geyer & Co, Wirtschaftstreuhänder, 2130 Mistelbach, Lichtensteinstraße 6, daß mir - und auch den übrigen Gesellschaftern der 'Patocka-Stojan-Svarc-Bmstr. Aichinger OEG' ein monatlicher Vorausgewinn in Höhe von S 16.000,-- zusteht bzw. mir (und den anderen Gesellschaftern) ein solcher Betrag auch ausbezahlt wird,"

ist ihm entgegenzuhalten, daß in dem seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung betreffenden Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz eine derartige Bestätigung nicht aufliegt. Soweit eine solche Bestätigung allenfalls in dem das gewerberechtliche Verfahren betreffenden Akt der bezeichneten Behörde enthalten sein sollte, ist darauf von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen. Nach Inhalt des für die Überprüfung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen (auch vorgelegten) Aktes die beantragte Aufenthaltsbewilligung betreffend ist diese Beschwerdebehauptung aktenwidrig.

Im übrigen ist die Behauptung, daß der Beschwerdeführer von der bezeichneten OEG einen monatlichen Vorausgewinn in Höhe von S 16.000,-- erhalte, selbst bei deren Zutreffen nicht zielführend. Auszugehen ist nämlich davon, daß die den Unterhalt des Beschwerdeführers deckende Gesellschaft zwar als OEG im Firmenbuch eingetragen, jedoch eine gewerbliche Tätigkeit ohne entsprechende Gewerbeberechtigung in Österreich nicht entfalten darf. Der Beschwerdeführer verweist im Ergebnis selbst zutreffend darauf, daß es sich bei der von der OEG angestrebten gewerblichen Tätigkeit um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gemäß § 128 Gewerbeordnung 1994 handelt, das somit erst nach Erlangung einer Bewilligung (nach bescheidmäßiger Erledigung des Gewerbeantrages) ausgeübt werden darf. Das bedeutet, daß die Ausübung des Gewerbes vor Erlangung der Bewilligung gemäß den §§ 366 f. GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist. Eine etwaige unrechtmäßige Beschäftigung kann den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG sichern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. März 1996, Zl. 95/19/0941). Demgemäß kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf den Bezug aus seiner Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter einer Gesellschaft berufen, die nach den vom Verwaltungsgerichtshof heranzuziehenden Sachverhaltsfeststellungen für die Ausübung der unternommenen Erwerbstätigkeit keine gesetzliche Deckung aufweist.

Weder dem Verwaltungsakt noch den Beschwerdeausführungen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die belangte Behörde private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte, die bei einer entsprechenden Bedachtnahme im Rahmen einer Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210324.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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