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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des A A (geboren am 22. September 1973) in Linz, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 48, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Mai 1996, Zl. Fr 1480/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde neben der Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 13. März 1996 unrechtmäßig - ohne im Besitz eines Reisedokumentes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung zu sein - in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und habe am 14. März 1996 einen Asylantrag eingebracht. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 21. März 1996 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden, da das Bundesasylamt Traiskirchen dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt habe. Dem Beschwerdeführer komme keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zu, da eine solche nur jenen Asylwerbern zukomme, die gemäß § 6 dieses Gesetzes direkt in das Bundesgebiet eingereist seien; dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Es seien demnach die fremdengesetzlichen Bestimmungen anwendbar; der rechtskräftige Abschluß des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer sei unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist. Da er zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet nicht berechtigt sei, sei er unter Mißachtung der Bestimmungen des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet gelangt. Er sei innerhalb eines Monates nach seiner Einreise betreten und der Bescheid der Erstbehörde sei innerhalb eines Monates erlassen worden. Den für die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich bestehenden Vorschriften komme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Die Rechtsordnung messe der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher (nunmehr fremdengesetzlicher) Vorschriften ein solches Gewicht bei, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliege. In seinem Berufungsschreiben führe der Beschwerdeführer zwar aus, daß für die Bestreitung des täglichen Lebensunterhaltes und für den Aufenthalt Barmittel eines Verwandten im Heimatland zur Verfügung gestellt werden würden. Eine gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgebender öffentlicher Interessen liege aber dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage sei. Wolle er diese Rechtsfolgen vermeiden, so liege es an ihm, von sich aus initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Aufforderungen seitens der Behörde, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, seien demnach keineswegs geboten. Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf § 37 FrG führte die belangte Behörde aus, daß bei der Erlassung des Ausweisungsbescheides nicht zu prüfen sei, in welches Land der Beschwerdeführer allenfalls abgeschoben werde. Mit der Verfügung der Ausweisung sei nicht zwangsläufig die Abschiebung in das Heimatland verbunden. Eine neuerliche Einreise nach Österreich sei dem Beschwerdeführer durch die verfügte Ausweisung nicht verwehrt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen (Z. 4) oder wenn sie unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen eines Monates betreten werden.
In der Beschwerde bleiben die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei am 13. März 1996, ohne im Besitz eines Reisedokumentes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung zu sein, in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und habe am 14. März 1996 einen Asylantrag gestellt, sowie die daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung, es sei der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt, unbekämpft. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Beurteilung im Hinblick auf § 2 Abs. 1 und § 5 FrG sowie darauf keine Bedenken, daß der mit der Stellung des Asylantrages verbundene Behördenkontakt des Beschwerdeführers als Betretenwerden im Sinn der genannten Gesetzesstelle zu werten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/21/0812).
Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich bei der unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers nicht um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die Ausweisung auch insofern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis).
Durfte somit die belangte Behörde die Ausweisung zu Recht auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen, kann es dahingestellt bleiben, ob auch der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat im übrigen nicht dargetan, daß seine Ausweisung gemäß § 9 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 etwa deswegen ausgeschlossen gewesen wäre, weil ihm zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen wäre. Er behauptet nämlich gar nicht, "direkt" aus einem Gebiet, in dem er Verfolgung befürchten zu müssen behauptet, nach Österreich eingereist zu sein, und es liegt auch kein Anhaltspunkt für die Annahme vor, daß er in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht gewesen wäre, noch dafür, daß er gemäß § 37 FrG wegen des Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt eingereist ist, zurückgewiesen hätte werden dürfen, und ihm deshalb die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 97/21/0241 m.w.N.)
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde auf sein Vorbringen bezüglich seiner politischen Gesinnung und einer allfälligen politischen Verfolgung nicht eingegangen sei.
Dieses Vorbringen ist jedoch verfehlt; für die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheides ist nämlich nicht maßgeblich, ob und in welchen Staaten der Fremde im Sinn des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht ist. Denn mit der Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG ist ausschließlich die Verpflichtung des Fremden verbunden, unverzüglich auszureisen; es wird damit jedoch nicht (auch) ausgesprochen, in welchen Staat er auszureisen hat oder daß er allenfalls abgeschoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1998, Zl. 98/21/0054). Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG oder im Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes, nicht aber im Verfahren betreffend eine Ausweisung gemäß § 17 FrG.
Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996210584.X00Im RIS seit
20.11.2000