RS Lvwg 2019/12/3 LVwG-1-364/2019-R5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

VStG §44a Z1
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 liti

Rechtssatz

Mit der Formulierung „Sie haben als Bauherr entgegen der behördlich verfügten Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten am Objekt […] die Arbeiten fortgesetzt/fortführen lassen.“ in der Tatumschreibung wird nicht im Einzelnen ausgeführt, welche der Baueinstellung zuwiderlaufende Baumaßnahme(n) konkret fortgesetzt wurde(n). Der gegenständliche Tatvorwurf entspricht den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht.

Schlagworte

Baurecht, Tatvorwurf, Fortsetzung von mit Verfügung eingestellter Bauausführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.364.2019.R5

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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