Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.12.2019Norm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Mit der Formulierung „Sie haben als Bauherr entgegen der behördlich verfügten Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten am Objekt […] die Arbeiten fortgesetzt/fortführen lassen.“ in der Tatumschreibung wird nicht im Einzelnen ausgeführt, welche der Baueinstellung zuwiderlaufende Baumaßnahme(n) konkret fortgesetzt wurde(n). Der gegenständliche Tatvorwurf entspricht den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht.
Schlagworte
Baurecht, Tatvorwurf, Fortsetzung von mit Verfügung eingestellter BauausführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.1.364.2019.R5Zuletzt aktualisiert am
11.12.2019