TE Lvwg Erkenntnis 2016/10/11 405-4/697/1/4-2016

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Veröffentlicht am 11.10.2016
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Entscheidungsdatum

11.10.2016

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FSG 1997 §26 Abs2a
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
FSG 1997 §24 Abs3
StVO 1960 §4 Abs1 litb
VwGVG §9
VwGVG §27
VwGVG §9 Abs1

Text

schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn P. K., …, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K., …, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.8.2016, Zahl xxxxx,

zu Recht e r k a n n t:

I.   Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und

a.   gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 Z 3 und § 26 Abs 2a Führerscheingesetz (FSG) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang unter Einrechnung der auf Grund der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vollzogenen Entziehungsdauer von 7.6.2016 bis 7.9.2016 für weitere drei Monate, gerechnet ab Erlassung dieses Erkenntnisses entzogen (die Gesamtentziehungsdauer beträgt somit sechs Monate). Die Entziehung endet somit frühestens mit 11.1.2017, nicht jedoch vor Befolgung der zu Spruchteil b. verfügten sonstigen Anordnung.

b.   Gemäß § 24 Abs 3 erster Satz FSG wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zum 11.1.2017 auch ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GesundheitsV beizubringen.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid (Vorstellungserledigung) der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.8.2016, Zahl xxxxx, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang gemäß §§ 7, 24 und 25 Führerscheingesetz FSG auf die Dauer von drei Monaten gerechnet ab 7.6.2016 bis einschließlich 7.9.2016 entzogen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 7.9.2016 bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Begründend führte er aus, dass er sich aufgrund des Verkehrsunfalles in einem besonderen Schockzustand befunden habe. Die belangte Behörde sei darauf nicht eingegangen. Sie habe es unterlassen jegliche Ermittlungen hinsichtlich seines Schockzustandes einzuholen. Er beantrage die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Psychologie als auch Physiologie zum Beweis dafür, dass aufgrund des erheblichen Verkehrsunfalles bei ihm ein besonderer Schockzustand entstanden sei, welcher sein im Nachhinein gesetztes Verhalten erkläre. Es sei nicht nachvollziehbar und liegen keine Beweisergebnisse vor, warum sein Verhalten zahlreiche Menschenleben fordern sollte. Die Züge auf der Westbahnstrecke würden in diesem Bereich äußerst langsam fahren und könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass ein allfälliger Zusammenstoß zwischen einem Zug und einem leer stehenden PKW zahlreiche Menschenleben fordern könnte. Die belangte Behörde habe weder das von ihr angenommene äußerst rücksichtslose Verhalten noch über welche Vorschriften er sich hinweggesetzt ausgeführt und kein Beweisverfahren durchgeführt. Betreffend die Entziehungsdauer von drei Monaten habe die belangte Behörde keine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG durchgeführt und nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie zu einer Entziehungsdauer von drei Monaten gelange. § 25 Abs. 3 FSG sehe eine Mindestentziehungsdauer nicht vor. Letzteres gelte nur für jene Fälle für bereits Gesetz eine fixe Entziehungsdauer nominiert sei und in denen der Wertung der bestimmten Tatsachen tatsächlich zur habe. Ein solcher Fall liege offensichtlich nicht vor. Das Verfahren sei rund eineinhalb Monate nach dem gegenständlichen Vorfall eingeleitet worden und sei unschlüssig, warum bei ihm für den Zeitraum von eineinhalb Monaten nach dem Verkehrsunfall eine Verkehrszuverlässigkeit gegeben gewesen sei (ansonsten hätte der Führerschein unverzüglich entzogen werden müssen) und danach für drei Monate plötzlich nicht. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung liegen nicht vor. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsverfahrens, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und Entscheidung an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Führerscheinverfahrensakt am 14.9.2016 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 11.10.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde dabei zur Sache einvernommen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit 2002 Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B. 2003 erwarb er die Lenkberechtigung für die Klasse AL und 2005 für die Klasse A. Die Lenkberechtigung wurde ihm seither aufgrund von Alkoholdelikten bereits dreimal (2007 für einen Monat, 2012 für 6 ½ Monate und zuletzt 2013 für 16 Monate mit Ende der Entziehungsdauer 28.11.2014) entzogen.

Am 23.4.2016 lenkte er gegen 16:25 Uhr seinen PKW Audi A4 im Gemeindegebiet von Köstendorf von Neumarkt kommend Richtung Obertrum. Auf der Moosmühlstraße kam er dabei zunächst rechts auf das Straßenbankett, versuchte gegenzulenken, kam in weiterer Folge mit seinem Fahrzeug ins Schleudern und nach links von der Straße ab und fuhr über die Böschung auf die dort parallel zur Straße verlaufenden Gleise der Westbahnstrecke, wo sein Fahrzeug total beschädigt zum Stehen kam. Der Beschwerdeführer erlitt bei diesem Verkehrsunfall nur leichtere Verletzungen, ein Arzt wurde von ihm weder unmittelbar nach dem Unfall noch in weiterer Folge aufgesucht. Eine Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers lag nicht vor. Er verließ nach dem Unfall sein total beschädigtes auf den Gleisen der Westbahn stehendes Fahrzeug ohne sich darum weiter zu kümmern und begab sich zu seiner Freundin nach Mattsee, wo er die Nacht verbrachte. Ein zufällig anwesender Zeuge, der den Unfall beobachtete, lief sofort einen herannahenden Railjet der ÖBB entgegen und konnte dadurch erreichen, dass der Zug noch rechtzeitig vor dem auf den Gleisen stehenden Fahrzeug des Beschwerdeführers anhalten konnte. Der Beschwerdeführer begab sich erst am folgenden Tag gegen 9:00 Uhr mit seiner Freundin zur Polizei um den Unfall zu melden.

Die belangte Behörde leitete gegen den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 30.5.2016 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der §§ 4 Abs 1 lit b, 4 Abs 1 lit c, 4 Abs 5 und 20 Abs 1 StVO ein. Die Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig beeinsprucht und hat die belangte Behörde im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren noch nicht entschieden.

Mit Mandatsbescheid vom 2.6.2016 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter eine Vorstellung, über die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.8.2016 entschieden wurde. Der Beschwerdeführer gab am 7.6.2016 seinen Führerschein bei der belangten Behörde ab. Am 7.9.2010 stellte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederausfolgung, worauf ihm der Führerschein am selben Tag ausgehändigt wurde. Am selben Tag brachte er gegen die Vorstellungserledigung der belangten Behörde vom 17.8.2016 die gegenständliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere den darin aufliegenden Führerscheinregisterauszug und die enthaltene Anzeige der Polizei über den gegenständlichen Verkehrsunfall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme nicht bestritten, nach dem von ihm verursachten Verkehrsunfall sein auf den Gleisen der Westbahnstrecke zum Stehen gekommenes total beschädigtes Fahrzeug verlassen zu haben, ohne sich weiter darum zu kümmern. In der Beschwerde führt er dazu nur allgemein einen "besonderen Schockzustand" ins Treffen, wobei von ihm das Vorliegen einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation aber nicht näher dargelegt wird. Er behauptet lediglich einen Gedächtnisverlust nach dem Unfall.

Für das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Sachverhalt weder eine gravierende psychische Ausnahmesituation beim Beschwerdeführer noch eine durch den Unfall hervorgerufene Dispositionsunfähigkeit, die im Übrigen von ihm auch nicht ausdrücklich behauptet wird, erkennbar. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug sofort nach dem Unfall verlassen und sich in weiterer Folge zielgerichtet zu seiner Freundin ins knapp 10 km entfernte Mattsee begeben. Er hat unmittelbar nach dem Unfall keinen Arzt aufgesucht und sich auch in weiterer Folge nicht in medizinische Behandlung begeben, sodass davon auszugehen ist, dass der Unfall bei ihm nur leichte Verletzungsfolgen hervorgerufen hat. Da aufgrund seines Verhaltens (Weigerung einen Arzt aufzusuchen) sein physiologischer Zustand unmittelbar nach dem Unfall nicht festgestellt wurde, was auch nicht nachgeholt werden kann, liegt eine entsprechende Befundlage für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum behaupteten "besonderen Schockzustand" im Unfallzeitpunkt nicht vor. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Unfallschock ist im Übrigen auch entbehrlich (s. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unten). Der diesbezügliche Beweisantrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung:

Zur Entziehung der Lenkberechtigung:

Gemäß § 24 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig (§ 7) sind.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 leg cit hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2a FSG mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG entscheidend, dass die festgestellte Übertretung der Verkehrsvorschriften mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte oder unter Umständen, die das Verhalten des Lenkers so wie in den § 7 Abs 3 Z 3 leg cit demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (VwGH 23.1.2007, 2005/11/0023 mwN).

Wenn schon das bloße Überfahren einer Eisenbahnkreuzung, die sowohl durch eine Lichtzeichenanlage als auch durch eine Schrankenanlage gesichert ist, bei aufleuchtendem Rotlicht (Übertretung des § 19 Abs 1 EisbKrV 1961), ein Verhalten im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG darstellt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149), gilt dies umso mehr für ein Fahrerfluchtdelikt gemäß § 4 Abs 1 lit b StVO, bei dem - wie im vorliegenden Sachverhalt - ein nach einem Verkehrsunfall auf den Gleisen zu Stehen gekommenes Kraftfahrzeug vom Fahrzeuglenker verlassen wurde, ohne dass dieser die zur Vermeidung der zu befürchtenden Schäden für Personen oder Sachen notwendigen Maßnahmen getroffen hat. Für das Verwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (insb. einen Personenschaden für die Fahrgäste des Zuges durch die Notbremsung oder eine nicht auszuschließende Zugentgleisung). Im vorliegenden Sachverhalt konnte der Eintritt eines tatsächlichen Schadens nur aufgrund eines zufällig anwesenden Unfallzeugen, der einen herannahenden Zug noch rechtzeitig stoppen konnte, verhindert werden.

Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich auch mit dem von ihm vorgebrachten "besonderen Schockzustand" für seinen Standpunkt nichts gewinnen.

Ein so genannter "Unfallschock" kann nach der Judikatur des VwGH nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines so genannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (VwGH 25.6.2013, 2002/03/0112).

Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist gegenständlich weder eine besondere gravierende psychische Ausnahmesituation noch eine Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers hervorgekommen, sodass das Verwaltungsgericht einen Entschuldigungsgrund für das Verhalten des Beschwerdeführers nicht erkennen kann und daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG ausgeht.

Es liegt somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im vorliegenden Sachverhalt ein Fall vor, für den bereits im Gesetz (§ 26 Abs 2a FSG) eine fixe Entziehungsdauer im Ausmaß von sechs Monaten normiert ist, sodass hier die Wertung der bestimmten Tatsache zu entfallen hat und die vorgesehene Mindestentziehungsdauer jedenfalls auszusprechen ist (VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0062 mwN).

Im vorliegenden Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung von der belangten Behörde bereits für drei Monate (von 7.6.2016 bis 7.9.2016) entzogen und ihm der Führerschein am 7.9.2016 gemäß § 28 Abs 1 FSG wieder ausgehändigt. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht die weitere Entziehung nur mehr für die Restdauer der gesetzlich vorgesehenen Mindestentziehungsdauer auszusprechen. Dem Beschwerdeführer ist daher die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2a FSG noch für drei weitere Monate, somit ab der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am heutigen Tag bis einschließlich 11.1.2017 zu entziehen.

Zur zusätzlichen Anordnung auf Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme:

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß § 24 Abs 3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. …. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Mit dieser Bestimmung wird der Führerscheinbehörde (und somit auch dem Verwaltungsgericht) im Falle des Bestehens von Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Betroffenen ermöglicht, bereits im Zeitpunkt der Entziehung absehbar notwendige weitere Maßnahmen anzuordnen (VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087).

Für das Verwaltungsgericht ergeben sich in Anbetracht der festgestellten mehrfachen Vorentzüge der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen Alkoholdelikten (zuletzt auf 16 Monate bis 28.11.2014) und des in kurzem Zeitabstand dazu gesetzten nunmehrigen schweren Verkehrsverstoßes jedenfalls begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers in Bezug auf die erforderliche Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gemäß § 17 Abs 1 FSG-GV (vgl. VwGH 25.2.2015, 2013/11/0172 mwN). Diese Bedenken können nur durch ein amtsärztliches Gutachten unter Einbeziehung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ausgeräumt werden (vgl. wiederum VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087; 17.6.2009, 2009/11/0052).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2005/11/0023, 2001/11/0149 zur bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG; 2002/03/0112 zum Unfallschock; Ra 2016/11/0062 mwN zur gesetzlichen Mindestentziehungsdauer; Ra 2014/11/0087, 2013/11/0172 zur Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fahrerfluchtdelikt auf Bahngeleisen, Eignung zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse, Unfallschock, keine Wertung bei gesetzlicher Mindestentziehungsdauer, Bedenken zu Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Anordnung amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Untersuchung;
Prüfungsumfang, Entscheidungsbefugnis, Beschwerdegründe, Verwaltungssache, Sachentscheidung, Kognitionsbefugnis

Anmerkung

ao Revision, VwGH vom 16.12.2016, Ra 2016/11/1071.4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.697.1.4.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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