TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/1 W116 2210795-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44
BDG 1979 §54 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W116 2210795-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von AD XXXX , gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM

BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, Senat II, vom 31.10.2018, GZ: 02086/3-DK/18, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde - mit Bezug auf die am 28.05.2018 eingebrachte Selbstanzeige - ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe,

1.) er habe durch seine Eingaben am 04.12.2017 und am 09.01.2018 an die namentlich genannte Personalleiterin der XXXX den Dienstweg nicht eingehalten und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 44 BDG 1979 begangen sowie

2.) durch seine Eingabe am 24.05.2018 (Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens) an das Zollamt XXXX durch die Aussagen, der Vorstand habe gegen den Beschuldigten

a.) im Datenschutzverfahren vor dem BVwG "Bewusst falsch getätigte Anschuldigungen" erhoben,

b.) durch die am 03.04.2018 gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 erteilte Ermahnung seine Befangenheit nicht wahrgenommen und

c.) die am 03.04.2018 gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 erteilte Ermahnung nur deshalb ausgesprochen, weil das BVwG in einem Datenschutzverfahren festgestellt hatte, dass die Dienstbehörde den Beschuldigten in seinem Recht auf Datenschutz verletzt habe und dadurch Aussagen getroffen, die geeignet sind den Verdacht zu begründen, dass er gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs gemäß § 43a BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung bewirkt habe.

Begründend wurde nach einer Auflistung von Beweismitteln im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, insbesondere aus der Selbstanzeige des Beschwerdeführers LPD Kärnten vom 24.05.2018 ergeben würde. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid detailliert dargelegt, wobei sich dieses zusammengefasst wie folgt darstellt:

Zu Faktum 1 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der namentlich genannte Vorstand des Zollamtes XXXX am 03.04.2018 durch E-Mail an den Beschuldigten folgende dienstrechtliche Maßnahme getroffen habe:

"[...] Ihre Mail v. 04.12.2017 an Fr. Dr. XXXX ist ein Anbringen i. S.d. § 54 Abs. 1 BDG, da sich der Inhalt eindeutig auf Ihr Dienstverhältnis bezieht und keine den Privatbereich zuzurechnende Angelegenheit betrifft. Die Behauptung in Ihrer Stellungnahme vom 23.03.2018, dass die Einhaltung des Dienstweges nicht erforderlich sei, da es ‚keine hierarchische Strukturgliederung bzw. Weisungslinie in der Betrieblichen Gesundheitsförderung gibt', findet - wie oben ausgeführt - keine gesetzliche Deckung. Da auch kein Ausnahmefall i.S. des § 54 Abs. 2 und 3 BDG vorliegt, ist erwiesen, dass Sie Ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges (§§ 43 i.V.m. 54 BDG) nicht nachgekommen sind. Im Hinblick darauf, dass Sie schon mehrmals auf die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges hingewiesen wurden, ist dies eine Belehrung gemäß § 109 Abs. 2 BDG."

Anlassfall für die Belehrung vom 03.04.2018 sei eine am 04.12.2017 mittels E-Mail an die näher genannte Personalleiterin der XXXX gerichtete Anfrage mit dem Betreff "Förderung der Beschäftigungsfähigkeit" gewesen. In dem näher angeführten E-Mail wurde unter Verweis auf den Erlass GZ 330000/0008-I/6/2012 vom 23.02.2012 im Wesentlichen die Anfrage gestellt, ob der Dienstgeber im Sinne des Punktes 3 dieses Erlasses für die Kosten eines Coachings, welche dem Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens weniger Vorgesetzter entstanden seien, aufkommen würde. Am 09.01.2018 habe er dann neuerlich ein E-Mail an die Personalleiterin gesendet, in welchem nochmals um Beantwortung der im vorherigen E-Mail gestellte Anfrage ersucht worden sei.

In dem wörtlich wiedergegebenen, gleichzeitig an den namentlich genannten Vorstand des Zollamtes XXXX gerichteten Antwortmail vom 16.01.2018 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass der Dienstgeber für die angesprochenen Kosten mangels Berücksichtigung in der Richtlinie nicht aufkommen würde. Am 16.03.2018 wurde der Beschwerdeführer dann vom Vorstand mittels (zitierten) E-Mail bezüglich der Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges (§ 54 BDG 1979) zur Stellungnahme aufgefordert. Daraufhin führte der Beschwerdeführer in seinem Antwortmail an den Vorstand am 23.03.2018 insbesondere aus, dass mangels hierarchischer Strukturgliederung bzw. "Weisungslinie" in der betrieblichen Gesundheitsförderung eine Einhaltung des Dienstweges nicht erforderlich sei. Damit habe er sich auf die näher angeführte (schriftliche) Auskunft des Zentralausschusses im Bundesministerium für Finanzen bezogen. Aufgrund der am 03.04.2018 erteilten Belehrung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 habe der Beschuldigte am 28.05.2018 gemäß § 111 BDG 1979 eine Selbstanzeige erstattet und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt.

Zu Faktum 2 wurde zusammenfassend angeführt, dass am 12.07.2016 eine auf das KFZ-Kennzeichen XXXX bezogene Anonymverfügung der BH XXXX im BMF Dienste-Center-Fuhrpark eingelangt sei. Diese Dienststelle habe der Behörde daraufhin das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Beschuldigten als Bezug habenden Fahrzeuglenker übermittelt. Aufgrund der am 08.08.2016 gegen ihn erlassenen Strafverfügung habe der Beschwerdeführer am 16.08.2016 Einspruch erhoben und die Einstellung gemäß § 26 StVO beantragt. Am 15.09.2016 habe die Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt.

Am 24.04.2017 habe der Beschuldigte beim Vorstand des Zollamtes XXXX dann die Erstattung von € 1386,32 beantragt und begründend angeführt, dass ihm durch die Bekanntgabe seiner persönlichen Daten an die BH XXXX ein Kostenaufwand in dieser Höhe entstanden sei. Am 11.09.2017 habe er in einer Eingabe an die Finanzprokuratur schließlich die Auszahlung dieses Betrages beantragt. Begründend habe er u.a. ausgeführt: "Die Vorgangsweise der Organisationsleiterin bzw. der Vorgesetzten im gegenständlichen Fall ist nicht nachvollziehbar und lässt vielmehr den Schluss zu, dass hier in Schädigungsabsicht zum Nachteil von AD XXXX gehandelt wurde." Am 21.03.2018 habe das BVwG entschieden, dass das Zollamt XXXX das Recht des Beschuldigten auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen personenbezogenen Daten verletzt habe.

Unter Bezugnahme auf dieses Verfahren vor der Datenschutzkommission würde der Beschuldigte seinen Vorstand als befangen und somit gesetzlich für nicht befugt erachten, gegen ihn eine Belehrung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 zu erlassen. Ferner würde er gegen seinen Vorstand den Vorwurf erheben, im Datenschutzverfahren bewusst falsch getätigte Anschuldigungen gegen ihn erhoben zu haben. Die vorgenannte Belehrung sei schließlich deshalb erfolgt, weil die Vorgangsweise des Vorstandes im Datenschutzverfahren als rechtswidrig festgestellt worden sei.

Rechtlich führte die DKS hinsichtlich Faktum 1 zusammenfassend aus, dass der am 24.05.2018 vom Beschuldigten gemäß § 111 BDG 1979 gestellte Antrag begründet sei, weil gegen ihn durch den Vorstand des ZA eine Belehrung gemäß § 109 BDG 1979 bezüglich der Einhaltung des Dienstweges erlassen worden sei. Im bevorstehenden Disziplinarverfahren sei daher zu prüfen, ob die Einhaltung des Dienstweges geboten war und ob der Beschuldigte gegen diese Dienstpflicht in objektiver und subjektiver Hinsicht verstoßen hat. Zu Faktum 2 legte der Disziplinarsenat dar, dass der Vorwurf des Disziplinarbeschuldigten im Rahmen seiner Eingabe vom 24.05.2018, wonach die Vorgesetzten ihm gegenüber in Schädigungsabsicht gehandelt hätten, grundsätzlich geeignet sei, einen der Tatbestände des § 43 a BDG 1979 zu erfüllen. Durch die behauptete Schädigungsabsicht würde er seinen Vorgesetzten nämlich ein Verhalten zuordnen, welches bewusst rechtswidrig gesetzt worden wäre. Es sei daher Aufgabe des eingeleiteten Disziplinarverfahrens, den Sachverhalt (auch) diesbezüglich zu ermitteln und zu würdigen, um festzustellen, ob der Vorwurf des Disziplinarbeschuldigten berechtigt sei, seinem Vorgesetzten einen Schädigungsvorsatz zuzurechnen. Ein allenfalls ungerechtfertigt geäußerter Vorwurf gegenüber seinem Vorgesetzten wäre jedenfalls im Hinblick auf eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 a BDG 1979 zu würdigen. Es sei somit dem Antrag des Disziplinarbeschuldigten zu entsprechen gewesen.

2. Mit Schriftsatz vom 30.11.2018 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, ein, worin der Bescheid zur Gänze angefochten wird. Im Zuge einer umfassenden Wiederholung des Sachverhalts wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge neben der Betriebsärztin bis dato immer von Personalvertretern bzw. Gesundheitsmoderatoren betreut worden sei. Dadurch sei ihm vermittelt worden, dass der Dienstgeber durch die strenge Trennung von Gesundheitsvorsorge und Dienstbetrieb die Einhaltung aller gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten garantiert. Weiters sei es zu den Ermahnungen erst nach der mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 bzw. nach der Entscheidung des BVwG im obzitierten Verfahren gekommen, obwohl die bezughabenden Handlungen des Beschwerdeführers bereits im Dezember 2017 (Faktum 1) bzw. im September 2017 (Faktum 2) erfolgt seien. Hinsichtlich Faktum 1 würde im bekämpften Bescheid eine nähere Begründung fehlen, warum überhaupt der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer durch seine Eingaben an die zuständige Gesundheitsmoderatorin den Dienstweg nicht eingehalten haben soll. Die Behörde habe weder weitere Erhebungen noch eine rechtliche Würdigung dahingehend vorgenommen, ob der Sachverhalt überhaupt eine Dienstpflichtverletzung zu begründen vermag. Da es in der betrieblichen Gesundheitsförderung keine hierarchische Strukturgliederung bzw. Weisungslinie geben würde, habe der Beschwerdeführer mit seiner Anfrage offenkundig keine Dienstpflichtverletzung begangen. Davon würde auch der Zentralausschuss im BMF ausgehen. Davon abgesehen sei die Schuld des Beschwerdeführers gering gewesen, habe seine Handlung keine Folgen nach sich gezogen und sei eine Bestrafung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Überlegungen geboten. Im Übrigen seien Schreiben im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung auch nicht vom Disziplinarrecht/BDG umfasst. Auch zu Faktum 2 würde eine nähere Begründung, warum der Verdacht besteht, dass durch die Eingabe des den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalts an die Finanzprokuratur gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges gemäß § 43a BDG 1979 verstoßen worden sei, im Bescheid fehlen. In der rechtlichen Würdigung würde von Aussagen des Beschwerdeführers gesprochen werden, welche es jedoch gar nicht geben würde. Es sei offenkundig, dass nicht er, sondern sein Rechtsanwalt die inkriminierenden Äußerungen vorgenommen habe. Daher wäre richtigerweise eine Disziplinaranzeige gegen den Rechtsanwalt an die RAK OÖ zu erstatten und nicht der Beschwerdeführer zu ermahnen gewesen. Daher habe er die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung auch hinsichtlich Faktum 2 offensichtlich nicht begangen, weswegen die Behörde gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 das Verfahren auch hinsichtlich Faktum 2 einzustellen gehabt hätte. Jedenfalls sei auch in diesem Fall die Schuld gering, habe das Verhalten keine Folgen nach sich gezogen und sei eine Bestrafung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Überlegungen geboten.

3. Mit Schreiben vom 03.12.2018 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Zollamt XXXX .

Am 28.05.2018 erstattete der Beschwerdeführer gemäß § 111 BDG 1979 eine Selbstanzeige und beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst.

Es liegen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor und der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§118 Abs. 1 BDG 1979).

2. Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom 24.05.2018 bzw. aus dem umfangreichen E-Mailverkehr. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission festgestellten Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr bringt er in der Beschwerde näher genannte Umstände vor, die seiner Auffassung nach geeignet wären, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auszuschließen bzw. sein Verhalten zu entschuldigen. Auf diese Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:

"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."

Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmungen des § 43a und § 54 Abs. 1 iVm. § 44 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauten:

"Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstweg

§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

1. Rechtsmittel,

2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,

3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und

4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Selbstanzeige

§ 111. (1) Jeder Beamte hat das Recht, bei seiner Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 110 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Einleitung

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

3.3.3. Zur Auslegung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:

vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).

Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt grundsätzlich nicht in Abrede stellt, sondern lediglich vermeint, dass es in der betrieblichen Gesundheitsförderung keine hierarchische Strukturgliederung bzw. Weisungslinie gibt, sodass er die Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges (§§ 54 Abs. 1 iVm 44 BDG 1979) nicht verletzt und selbst auch kein Verhalten gesetzt bzw. keine Äußerung getätigt habe, welches bzw. welche geeignet ist, gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges zu verstoßen (§ 43a BDG 1979), kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich aus den entsprechenden Gesetzesstellen, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nämlich unmissverständlich ergibt, haben Beamte Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen, der diese unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat. Gegenständlich hat der Disziplinarbeschuldigte am 04.12.2017 und am 09.01.2018 jeweils ein E-Mail direkt an die Personalleiterin der XXXX , HR Dr. XXXX , geschickt (Faktum 1). Nach einer Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals auf die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges hingewiesen wurde, wurde gegen ihn eine Belehrung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 ausgesprochen. Darauf stützt sich nun auch die belangte Behörde und führt aber gleichzeitig aus, dass es letztlich dem gegenständlichen Disziplinarverfahren vorbehalten bleibt, näher zu prüfen, ob die Einhaltung des Dienstweges tatsächlich geboten war und ob der Disziplinarbeschuldigte gegen diese Dienstpflicht in objektiver und subjektiver Hinsicht verstoßen hat. Weiters haben Beamte ihren Vorgesetzten sowie einander gegenüber mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen bzw. Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (§43a BDG 1979). Im konkreten Fall wurden im Schreiben vom 24.05.2018 Äußerungen getätigt, welche grundsätzlich geeignet erscheinen, eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 zu begründen. Dies wird auch im angefochtenen Bescheid angeführt und darauf hingewiesen, dass es in weiterer Folge Aufgabe des eingeleiteten Disziplinarverfahrens sein wird, den Sachverhalt diesbezüglich zu ermitteln und zu würdigen, um feststellen zu können, ob der Vorwurf des Disziplinarbeschuldigten berechtigt ist bzw. ob es sich wirklich um einen ungerechtfertigt geäußerten Vorwurf gegenüber seinen Vorgesetzten handelt.

Insoweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass sich zu beiden Fakten keine nähere Begründung im angefochtenen Bescheid finden würde, ist daher darauf hinzuweisen, dass es für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich ausreicht, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Dabei muss noch keine völlige Klarheit darüber herrschen, ob der Beamte wirklich eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Dies ist vielmehr erst im nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Es handelt sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich, sodass die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein muss (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Wenn nun in der Beschwerde hinsichtlich Faktum 2 angemerkt wird, dass wegen der angeführten Äußerungen nicht der Beschwerdeführer ermahnt werden, sondern eine Disziplinaranzeige an die RAK ÖO gegen den ausführenden Rechtsanwalt erstattet werden hätte sollen, ist ebenfalls auf das folgende Disziplinarverfahren zu verweisen.

Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente sind auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht im Vorhinein restlos auszuräumen. Zusammengefasst haben sich weder aus vorliegenden Akten noch aus dem Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte für das offenkundige Vorliegen von Einstellungsgründen gemäß §118 Abs. 1 BDG 1979 ergeben. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vorwürfe gegen ihn zu entkräften, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang, Äußerungen, Dienstpflichtverletzung,
Dienstweg, Disziplinarverfahren, Einleitungsbeschluss,
Verdachtsgründe, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2210795.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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