TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/8 G314 2220351-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2019
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Entscheidungsdatum

08.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §19 Abs1
GGG Art. 1 §19a
GGG Art. 1 §2 Z1 litj
GGG Art. 1 §32 TP 4 ZII lita
GGG Art. 1 §4 Abs4
GGG Art. 1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

G314 2220351-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. des XXXX und 2. der XXXX, beide vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2019, XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom XXXX.2018, XXXX, wurde XXXX als betreibender Partei gegen die beschwerdeführenden Parteien (BF) als Verpflichteten die Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 2.221,16 samt Anhang (Zinsen und Kosten) bewilligt. Der dagegen von den BF erhobene Einspruch wurde mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, abgewiesen.

Mit der am 01.10.2018 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Eingabe erhoben die durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX vertretenen BF einen Rekurs gegen den Beschluss vom 13.09.2018. Als Bemessungsgrundlage ("wegen") wird in diesem Schriftsatz ein Betrag von EUR 2.221,16 angegeben. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.11.2018 wurden den BF daraufhin die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit a GGG von EUR 138,60 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 146,60, zur Zahlung vorgeschrieben.

Dagegen erhoben die BF eine Vorstellung an die Präsidentin des Landesgerichts XXXX. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden ihnen zur ungeteilten Hand folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:

Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit a GGG EUR 138,60

Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG EUR 8

Summe EUR 146,60.

In der Bescheidbegründung werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angegeben.

Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Gleichzeitig beantragen die BF, der Beschwerde "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die BF begründen die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK sowie Art 7 und Art 18 B-VG. Bei der Einbringung einer Klage oder eines Rechtsmittels stünden nicht inhaltliche, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund. Personen aus der Mittelschicht, die es sich nicht leisten könnten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die aber auch nicht die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe erfüllten, würde der Zugang zum Recht erschwert, wenn nicht sogar gänzlich verwehrt. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine Art "verbotene Steuer" seien. Der Eingriff in das Eigentum durch die fehlende Möglichkeit, den Tarif des GGG herabzusetzen, wenn tatsächlich eine geringere Leistung erbracht würde, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde, sei verfassungs- und europarechtswidrig.

Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 24.06.2019 einlangten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.

In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird nur die rechtliche Beurteilung der Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Exekutionsbewilligung und die Exekutionsbeendigung zu entrichten; dazu zählen nach Anm 4 zu TP 4 GGG unter anderem auch Rekurse gegen die Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 TP 4 GGG Anm 18).

Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren ist gemäß § 19 Abs 1 GGG der (allenfalls gemäß § 6 Abs 2 GGG aufgerundete) Betrag des durchzusetzenden (oder zu sichernden) Anspruchs, das sind hier EUR

2.222.

Der Rekurs der BF gegen die Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung unterliegt der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit a GGG, zumal keine Exekution auf das unbewegliche Vermögen vorliegt. Die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z I lit a GGG beträgt bei einem Streitwert zwischen EUR 2.000 und EUR 3.500 EUR 84. Die Pauschalgebühr für den Rekurs der BF beträgt gemäß TP 4 Z II lit a GGG 150 % davon, also EUR 126.

Gemäß § 19 a GGG ("Streitgenossenzuschlag") erhöhen sich die in TP 1 bis 4 GGG angeführten Gebühren ua dann, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden sind. Da hier im Grundverfahren die beiden BF als Rekurswerber einer Partei gegenüberstehen, beträgt der Streitgenossenzuschlag 10 %. Die Pauschalgebühr für den Rekurs beträgt daher insgesamt - wie im angefochtenen Bescheid angegeben - EUR 138,60.

Gemäß § 2 Z 1 lit j iVm TP 4 Z II GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für solche Rekurse mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber. Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Auch dies ist im angefochtenen Bescheid erfolgt, der daher nicht zu beanstanden ist. Es kann daher grundsätzlich auf die zutreffende Begründung der Präsidentin des Landesgerichts XXXX verwiesen werden.

Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe - ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen - nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe zuletzt VfGH 18.06.2018, E 421/2018).

Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier jedenfalls nicht vor.

Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr,
Exekutionsverfahren, Pauschalgebührenauferlegung,
Rechtsmittelgebühr, Rekursgebühr, Streitgenossenzuschlag,
Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2220351.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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