Entscheidungsdatum
10.07.2019Norm
BDG 1979 §39Spruch
W122 2001488-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des AD Mag. XXXX , vertreten durch Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft, in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße, gegen den Bescheid des Zollamtes XXXX vom 24.09.2013, Zl. ePGP/BMF-00623510/006-PA-MI/2013, betreffend Einstellung der Bezüge zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich des über den XXXX hinausgehenden
Zeitraum gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 12c Abs. 1 Z 2 GehG und § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 stattgegeben und festgestellt, dass der Bezugsentfall mit dem Ablauf des XXXX endete. Hinsichtlich des Mehrbegehrens wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das behördliche Verfahren
Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war Bediensteter des Zollamtes XXXX und seit 17.07.2013 dem Finanzamt XXXX dienstzugeteilt. Mit Krankmeldung vom 13.05.2013 wurde bestätigt, dass der BF "vom 13.05.2013 bis auf Weiteres" krank wäre.
Für den 02.05.2013 wurde von der belangten Behörde ein Termin zur Begutachtung des Beschwerdeführers durch Ass.Prof. Dr. XXXX vom Institut für Forensische Neuropsychiatrie der Universität XXXX veranlasst. Dieser Untersuchungstermin wurde verschoben, da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.04.2013 (bei der belangten Behörde am 02.05.2013 eingelangt) mitteilte, dass er sich über Empfehlung seines behandelnden Arztes auf einem Auslandsaufenthalt befinde. Die diesbezügliche ärztliche Bestätigung vom 29.04.2013 führte dazu lediglich aus, dass der Beschwerdeführer "aus therapeutischen Gründen einen Auslandsaufenthalt von 30.04.2013 bis inkl. 03.05.2013 in Anspruch nimmt". Daraufhin wurde der Beschwerdeführer für den 21.05.2013 zur fachärztlichen Begutachtung geladen.
In Folge wurde durch den oben genannten Sachverständigen am 06.06.2013 ein Gutachten erstellt, welches zur Dienst- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes ausführt:
"3.1. Diagnose: (...)
Längere depressive Reaktion (ICD-F 43.21); Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung. (...) Die nunmehr feststellbare Auslenkung der Persönlichkeit, welche nach Meinung des Unterzeichneten Sachverständigen bereits Krankheitswert erreicht hat, ist auf das subjektive Erleben von Herrn Mag. XXXX , seine berufliche Situation betreffend zurückzuführen. Herr Mag. XXXX ist nicht mehr ausreichend in der Lage, die subjektiv erlebten Kränkungen bzw. Benachteiligungen zu kompensieren, vielmehr werden diese "paranoid" verarbeitet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unterzeichnete Sachverständige naturgemäß nicht in der Lage ist, die beruflichen Probleme bzw. Konflikte hinsichtlich ihrer Realität zu beurteilen. Die aktuell bestehende Problematik kann vereinfacht auf den Konflikt des Herrn Mag. XXXX zurückgeführt werden, wonach er einerseits die subjektive Überzeugung hat, zum Zollamt XXXX nicht mehr zurückkehren zu können und andererseits auf Grund sozialer und finanzieller Ängste seine berufliche Stellung beim Zollamt nicht verlieren zu wollen.
Psychodynamisch betrachtet, kann davon ausgegangen werden, dass Herr Mag. XXXX sich emotional von seiner Tätigkeit am Zollamt gelöst hat und er tendenziell zu einer beruflichen Tätigkeit in Richtung eines Gesundheitsberufes neigt. Diesbezüglich besteht völlige Übereinstimmung mit dem behandelnden Nervenfacharzt Herrn Prim. Dr. XXXX , welcher diese Tendenz ebenfalls in seinem Befund festgestellt hat.
3.2. Zur Frage, ob der Auslandsaufenthalt vom 30.04.2013 bis 03.05.2013 aus ärztlichtherapeutischen Gesichtspunkten gerechtfertigt bzw. notwendig gewesen sei:
(....) Folgt man den Angaben von Herrn Mag. XXXX , wonach er den Auslandsaufenthalt vom 30.04.2013 bis 03.05.2013 bereits im November bzw. Dezember 2012 buchte und er diesen Aufenthalt seiner Lebenspartnerin zum Geschenk machte, in der Hoffnung, durch einen derartigen Aufenthalt die bereites durch seine Erkrankung beeinträchtigte Partnerschaft wieder zu verbessern, so ist dieser Aufenthalt aus sozial-psychiatrischer Sicht gerechtfertigt, jedoch nicht notwendig.
3.3. Zur Frage, wie lange allenfalls der zum Untersuchungstermin bestehende Krankenstand noch andauern werde bzw. ob und wann eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei:
Aus nervenärztlicher Sicht ist davon auszugehen, dass, solange der bei Herrn Mag. XXXX vorliegende Konflikt, einerseits keine Möglichkeit zu sehen zum Zollamt XXXX zurückzukehren und andererseits aufgrund von Zukunftsängsten die Tätigkeit beim Zollamt XXXX auch nicht aufgeben zu wollen, besteht, eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten sein wird. Dies insbesondere auch deshalb, da Herr Mag. XXXX bereits eine Tendenz zeigt, sich einem anderen Berufszweig zuzuwenden. Aus nervenärztlicher Sicht, erscheint eine möglichst rasche Klärung dieses Konfliktes erforderlich. Herr Mag. XXXX erscheint - jedenfalls außerhalb des konfliktbeladenen Arbeitsmilieus - uneingeschränkt dienstfähig.
3.5. Zur Frage, ob die eventuell diagnostizierte Gesundheitsstörung die Ausübung der Nebenbeschäftigung möglich aber eine Dienstverrichtung unmöglich mache:
Herr Mag. XXXX befindet sich mit "seiner Dienststelle Zollamt XXXX " in einem Konflikt, welcher im weitesten Sinn als eine Art "Machtkampf" angesehen werden kann. Daraus resultierend kommt es, wie ausgeführt, zur Ausbildung einer Anpassungsstörung, welche dem Relevanzbereich der beruflichen Tätigkeit am Zollamt XXXX umfasst. Außerhalb dieses Relevanzbereiches liegt keine wesentliche Einschränkung vor.
3.7. Zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer ergriffenen Behandlungsmaßnahmen als adäquat und ausreichend anzusehen seien:
Aus nervenärztlicher Sicht erscheint durch medikamentöse Behandlungsmaßnahmen bzw. durch psychotherapeutische Maßnahmen eine wesentliche Beeinflussung des Leidensbildes nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, ist eine Verbesserung der subjektiven Beschwerdesymptomatik nur durch Klärung der bei Herrn Mag. XXXX vorliegenden Ambivalenz ("kann mir nicht mehr vorstellen, in das Zollamt zurückzugehen - kann die Tätigkeit aus finanziellen Gründen bzw. aus Zukunftsängsten nicht aufgeben") möglich. Die besondere Problematik des Falles liegt aus nervenärztlicher Sicht darin, dass ein reaktiver Verstimmungszustand gemäß der internationalen Klassifikation psychischer Störungen Krankheitswert darstellt und die Gesellschaft von den behandelnden Nervenärzten erwartet, dass die betroffenen Personen in der subjektiv krankmachenden Situation geschützt werden müssen. Dies verhindert andererseits eine Entscheidung der Betroffenen und damit eine Lösung des Konfliktes.
In der Folge wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, AD RR Ing. XXXX , obiges Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs am 19.6.2013 zugestellt. Im selben Schreiben wurde der Beschwerdeführer in die Personalabteilung zu einem Gespräch für den 25.06.2013 mit der Personalleiterin und ihrem Stellvertreter betreffend Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers eingeladen. Da der Beschwerdeführer an diesem Tag eine Therapiesitzung bei seinem Psychotherapeuten gehabt habe, habe er diesen Termin absagen lassen. Der angebotene Ersatztermin (28.06.2013) sei von seinem bevollmächtigten Vertreter abgesagt worden.
Am 21.06.2013 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers das Schreiben der belangten Behörde vom 20.06.2013, mit welchem dieser mit 01.07.2013 zum Dienstantritt aufgefordert wurde, zugestellt und auf die Ausführungen in Pkt. 3.3. des Neuropsychiatrischen Ergänzungsgutachtens vom 06.06.2013 hingewiesen, wonach der Bedienstete außerhalb des "konfliktbeladenen Arbeitsmilieus" (am Zollamt XXXX ) uneingeschränkt dienstfähig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer auf die gesondert zu ergehende Dienstzuteilung sowie die Rechtsfolgen des § 12c Abs 1 Z 2 Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, (Entfall der Bezüge) bei ausbleibendem Dienstantritt aufmerksam gemacht. Am gleichen Tag, dem 21.06.2013, erhielt der Vertreter des Beschwerdeführers auch das Schreiben betreffend Dienstzuteilung zum Finanzamt XXXX XXXX mit Dienstantritt 01.07.2013.
Am 25.06.2013 wurde der belangten Behörde per E-Mail der Befundbericht des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers übermittelt, in welchem ua. ausgeführt wird:
"Zu meinem o.a. angeführten Patienten muss ich Ihnen mitteilen, dass dieser am heutigen Tag in unserer therapeutischen Sitzung mitgeteilt hat, dass für ihn eine Dienstverwendung auch im Bereich des Finanzamtes vollkommen unvorstellbar ist. Dies aus dem Grund, da er sich vom Beamtensystem ausgespielt und betrogen fühlt, zusätzlich besteht auch eine massive Angst davor, dass die neue Dienststelle bereits von den Vorkommnissen zwischen Herrn Mag. XXXX und der Führungsetage des Zollamtes informiert wurde. Im heutigen Gespräch zeigte sich deutlich, dass die psychische Situation des Patienten gegenwärtig einen Wiedereinstieg in seine Berufslaufbahn verbietet. In seiner Krankheitswelt sieht sich Herr Mag. XXXX - aufgrund der Vorgehensweise der Behörde - in seinen Verfolgungsideen und Überwachungsgedanken bestätigt. Aus meiner Sicht, wäre bei Herrn Mag. XXXX die geeignetste Lösung, eine Trennung in beidseitigem Einvernehmen im Sinne einer Frühpensionierung anzustreben."
Mit Schreiben vom 02.07.2013, am 03.07.2013 vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers übernommen, wurde die mit Schreiben vom 21.06.2013 ergangene Dienstzuteilung ab 01.07.2013 mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben.
Die Dienstbehörde beauftragte den eingangs genannten Gutachter zu einem ergänzenden ausführlichen Sachverständigenbeweis, insbesondere unter dem Blickwinkel des Befundberichtes vom 25.06.2013 des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers und seinen Ausführungen zur vorliegenden Dienstfähigkeit in seinem Gutachten vom 06.06.2013.
Im neuropsychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 03.07.2013 wurde sodann ausgeführt:
Festgehalten wird, dass Herr Mag. XXXX durch den Unterzeichneten Sachverständigen am 12.08.2011, zuletzt am 21.05.2013, untersucht wurde. Im Rahmen dieser Untersuchungen konnte keine Wahnsymptomatik festgestellt werden, insbesondere ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Verfolgungs- oder Überwachungswahns. Im Vordergrund stand jeweils eine längere depressive Reaktion, welche Herr Mag. XXXX auf Mobbing und Bossing durch die Vorgesetzten seiner Dienststelle zurückführte. Daraus resultierend wendete sich Herr Mag. XXXX emotional von seiner Tätigkeit am Zollamt ab und zeigte eine deutliche Tendenz, seine berufliche Tätigkeit in Richtung eines Gesundheitsberufes auszurichten. Im Rahmen der Letztbegutachtung führte Herr Mag. XXXX dezidiert aus, dass er sich nicht mehr vorstellen kann - aufgrund der vorliegenden Konflikte - an seine Dienststelle beim Zollamt zurückzukehren, allerdings aus pekuniären Gründen diese Tätigkeit auch nicht aufgeben zu können. Dies insbesondere deshalb, da die von ihm bereits durchgeführte Tätigkeit im "Gesundheitsbereich" keine ausreichende finanzielle Absicherung erbringt. Im Rahmen der umfangreich durchgeführten Exploration zeigte sich für Herrn Mag. XXXX ein nicht lösbarer Konflikt. Nach Meinung des Unterzeichneten Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in einer anderen Dienstbehörde, die außerhalb des bisherigen Konfliktbereiches liegt, somit zumutbar ist. Die Ausführungen im Befundbericht des Herrn Prim. Dr. XXXX (siehe Befund v. 25.6.2013), wonach sich Herr Mag. XXXX nunmehr auch eine berufliche Tätigkeit an einem anderen Dienstort nicht mehr vorstellen kann, muss psychodynamisch darauf zurückgeführt werden, dass Herr Mag. XXXX eine völlige Veränderung seiner beruflichen Tätigkeit (in Richtung Gesundheitsberuf im weitesten Sinne) anstrebt, dies bei gleichzeitiger psychosozialer Versorgung durch einen anfälligen Pensionsbezug.
Zusammenfassend sind die im eigenen Gutachten vom 06.06.2013 gemachten Äußerungen voll inhaltlich aufrecht zu halten und ist der vorliegende Befundbericht des Herrn Prim Dr. XXXX durchaus nachvollziehbar, dies unter dem Lichte des therapeutisch tätigen Nervenarztes, welcher - ohne Berücksichtigung von Konsequenzen - die subjektiven Bedürfnisse seines Patienten in den Vordergrund stellt. Unter dem Gesichtspunkt einer forensisch-neuropsychiatrischen Betrachtung sind sowohl die Bedürfnisse (aus der Erkrankung heraus) des Betroffenen als auch die Bedürfnisse und Regeln der Gesellschaft zu berücksichtigen."
Mit Schreiben vom 15.07.2013 erfolgte unter Hinweis auf das Ergebnis und der Ausführungen im (ausgehändigten) Ergänzungsgutachten vom 03.07.2013 die Aufforderung zum Dienstantritt und mit Schreiben vom 17.07.2013 die Dienstzuteilung zum Finanzamt XXXX . Beide Schreiben wurden vom Vertreter des Beschwerdeführers am 17.07.2013 übernommen. Als Wirksamkeitsbeginn wurde in beiden Schreiben der, dem der Zustellung folgende Arbeitstag (das war der 18.07.2013) festgelegt.
Noch am selben Tag übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers der Dienstbehörde ua., ein E-Mail, in welchem er im Wesentlichen ausführte, dass aufgrund der laufenden Behandlung durch Prim. Dr. XXXX und der in den Behandlungsgesprächen erfolgten Befundungen feststehe, dass sowohl das ursprüngliche Krankheitsbild (Konfliktsituation im Zollamt XXXX ), als auch das im aktuellen Befund dargestellte Krankheitsbild (Vorgangsweise der Behörde) auf unbestimmte Zeit die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließe. Ein Dienstantritt mit dem folgenden Tag könne aufgrund bestehender Dienstunfähigkeit nicht erfolgen. Das Ergänzungsgutachten werde dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub vorgelegt, und der Beschwerdeführers werde versuchen einen Not-Termin zu erhalten um eine gesonderte Krankenbestätigung für die Zeit ab dem 17.07.2013 samt genauer Darstellung des ursprünglichen als auch des neuen Krankheitsbildes vorzulegen. Aktuell liege der Dienstbehörde eine unbefristete ärztliche Bestätigung vom 25.06.2013 vor, die die Dienstunfähigkeit bestätige. Dem Ergänzungsgutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dienstfähig sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Befund vom 25.06.2013 seines behandelnden Arztes auf Grundlage einer Therapiesitzung - also nach persönlicher Begutachtung des Patienten - erstellt worden sei. Der Gutachter habe am 21.05.2013 das letzte Mal Gelegenheit gehabt den Beschwerdeführer in Augenschein zu nehmen. Es werde daher ersucht die gesetzten Fristen zu erstrecken.
Am 18.07.2013 teilte die belangte Behörde dem Vertreter des Beschwerdeführers per
E-Mail mit, dass sich das Vorbringen nicht dazu eigne, die aufgrund des Gutachtens attestierte Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers bei einer anderen Dienstbehörde - als dem Zollamt - zu widerlegen und würden daher alle mit der Aufforderung zum Dienstantritt verbunden Konsequenzen aufrecht bleiben. Am selben Tag, dem 18.07.2013, teilte das Finanzamt XXXX der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht angetreten habe.
Daraufhin stellte die belangte Behörde gemäß § 12c Abs 1 Z 2 GehG die Bezüge ein.
Mit Schreiben vom 26.07.2013 (eingelangt am 29.07.2013) übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde das Schreiben seines behandelnden Arztes, vom 25.07.2013, und beantragte gleichzeitig seine Versetzung in den Ruhestand.
Im Schreiben des Arztes des Beschwerdeführers (Dr. XXXX ) vom 25.07.2013 wird ausgeführt:
"Bezüglich des Ergänzungsgutachtens von Herrn Dr. XXXX , welches am 03.07.2013 verfasst wurde, darf ich mitteilen, dass die Sachverhalte vom Kollegen Prof. XXXX richtig gesehen wurden.
Eine Tatsache, die Herrn Kollegen XXXX nicht bekannt sein kann, ist, dass sowohl das Finanzamt als auch das Zollamt XXXX der gleichen Führungsetage unterliegen. Da sich Herr Mag.phil. XXXX , wie bereits mehrmals festgehalten, aufgrund des Konfliktes mit HR Mag. XXXX gebosst und benachteiligt fühlt, besteht naturgemäß die Angst, dass diesbezüglich seine Rolle als Nestbeschmutzer auch auf das Finanzamt übertragen wird. Wörtlich antwortet Herr Mag.phil. XXXX auf die Frage, was er bei einer zwingenden Dienstverpflichtung tun würde mit den Worten: "Ein Adler der die Entscheidung zwischen Geld und Leben hat, fliegt lieber in einen Stromkreis, als sich für das Geld zu entscheiden."
Ich schätze Herrn Mag.phil. XXXX als körperlich nicht gewalttätig ein, allerdings erwächst aus den therapeutischen Gesprächen immer mehr der Eindruck einer zunehmenden Aggression mit ebenso zunehmender Aggressionsbereitschaft gegen die "Verursacher" dieser Situation.
Naturgemäß ist es als Therapeut des Patienten meine Aufgabe, auf das Wohl des Patienten, seinen Gesundungsprozess und das Wohl seiner "Kontrahenten" zu achten, womit sich die Frage nach gesellschaftspolitischen Kriterien aus diesem Thema nicht ergibt. Ich kann nochmals festhalten, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt - es ist heute der 25.07.2013 - das innere Konfliktpotential des Patienten derart gestaltet ist, das aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit vollständig auszuschließen ist. Ich darf auch nochmals festhalten, dass eine Arbeitsfähigkeit vom Beginn der Behandlung an bis zum heutigen Tage in den vorgesehenen Verwendungsbereichen des Patienten nicht möglich gewesen wäre."
Die belangte Behörde übermittelte dieses Schreiben dem Gutachter, welcher mittels E-Mail mitteilte, dass sich für ihn, auch in Kenntnis des Befundberichtes vom 25.06.2013, keine Informationen ergeben, die eine Änderung seines Gutachtens vom 06.06.2013 erlauben würden.
In der Folge übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu seinem Antrag gemäß § 14 Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, ein auszufüllendes Formblatt für das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und erklärte ihm hinsichtlich der seinem Arzt gegenüber geäußerten Bedenken, dass das Finanzamt ( XXXX ) der gleichen Führungsetage unterliege wie das Zollamt, dass es sich um zwei unterschiedlich geleitete, voneinander unabhängige Dienstbehörden mit unterschiedlichem Aufgabenkreis handle; ebenso sei der Vorständin des Finanzamtes XXXX nur bekannt, dass er seinen Dienst - trotz zweimaliger Aufforderung zum Dienstantritt - nicht angetreten habe.
Am 14.08.2013 langte das Schreiben der Rechtsabteilung der GÖD vom 12.08.2013 bei der belangten Behörde ein, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer befinde sich seit geraumer Zeit in einem Langzeitkrankenstand und werde psychiatrisch behandelt. Außer Streit zu stellen sei, dass aufgrund der ärztlich attestierten Konfliktsituation in der ursprünglichen Dienststelle eine Rückkehr ausgeschlossen sei. Weiters brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, sein Mandant sei von Prof. Dr. XXXX begutachtet worden, dieses Gutachten sei durch Ergänzungsgutachten vom 06.06.2013 und 03.07.2013 inhaltlich erweitert worden. Es gehe weder aus dem Grundsatzgutachten noch aus den erwähnten Ergänzungsgutachten hervor, dass sein Mandant trotz seines Gesundheitszustandes in der Lage wäre, den Finanzdienst zu erfüllen. Es liege wohl eindeutig keine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor, da Gutachten vorliegen würden, welche seine Dienstunfähigkeit bestätigen und es werde entweder rückwirkende Auszahlung der Bezüge oder bescheidmäßige Absprache über die Bezugseinstellung beantragt.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid
Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 24.09.2013 wurde gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG iVm § 51 Abs. 1 BDG 1979 festgestellt, dass die Bezüge für die Zeit vom 18.07.2013 bis auf die Dauer des Fortbestandes des maßgebenden Sachverhaltes entfallen.
In der Begründung wurden die unter Pkt. 1 angeführten Befunde und Gutachten geschildert.
Nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 und des GehG wurde von der belangten Behörde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Lehre und Rechtsprechung nicht automatisch jede Krankmeldung oder ärztlicher Befund eine gerechtfertigte Abwesenheit darstellen würde.
Die Beurteilung, ob diese Krankheit dann die Dienstverhinderung im konkreten Fall rechtfertige, stelle eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde obliege. Gelangt die Dienstbehörde zur Feststellung, dass der Beamte in Wahrheit durch die angegebene Krankheit nicht an der Dienstleistung gehindert war, so liege jedenfalls ab dieser Feststellung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.03.1995, 94/12/0245; 02.05.2001, 95/12/0260 u.v.a.) seien Schreiben und Atteste keine Gutachten im Verfahrensrecht, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären. Es komme ihnen damit auch weniger Beweiskraft als Gutachten zu. Ein von einem tauglichen Sachverständigen, erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.
In gegenständlichem Fall lägen zur Darstellung der Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung seitens des Beschwerdeführers ein Schreiben (vom 23.05.2013), ein Befundbericht (vom 25.06.2013) und ein weiteres Schreiben (vom 25.7.2013) des behandelnden, vom Beschwerdeführer bezahlten, Facharztes für Psychiatrie, vor. Darin werde lediglich kurz die ungeprüfte, unkritische sehr allgemein gehaltene Sichtweise des Patienten angeführt und daran anschließend als Schlussfolgerung die Dienstunfähigkeit gesetzt.
Zur Klärung der Frage, inwieweit eine Erkrankung und Dienst- oder Arbeitsfähigkeit vorliege, habe die belangte Behörde in diesem Verfahren den gerichtlich beeideten Sachverständigen für forensische Neuropsychiatrie an der Universität XXXX Ass.Prof. Dr.med. XXXX beigezogen. Dieses Gutachten beruhe nicht nur auf einem ausführlichen Studium der bisherigen Aktenunterlagen, einschließlich seines Vorgutachtens aus dem Jahr 2011, sondern insbesondere auch auf einer neuropsychiatrischen Begutachtung des Patienten selbst, am 12.08.2011 und am 21.05.2013 mit Aufnahme der Lebensgeschichte und Krankheits- sowie Familienanamnese. Diese Untersuchung, deren Ergebnis nachvollziehbar im schriftlichen Gutachten referiert werde, ermögliche dem Sachverständigen die gutachterliche Beurteilung, dass der Beschwerdeführer "außerhalb des konfliktbeladenen Arbeitsmilieus uneingeschränkt dienstfähig ist" (s. Pkt. 3.3. des Gutachtens vom 06.06.2013)
Zudem zitierte die belangte Behörde eine weitere Textpassage zur Dienstfähigkeit (Pkt 3.5. des Gutachtens vom 06.06.2013), wonach sich der Beschwerdeführer mit seiner Dienststelle in einem Konflikt befinde, welcher im weitesten Sinne als eine Art "Machtkampf" angesehen werden könne. Daraus resultierend komme es zur Ausbildung einer Anpassungsstörung, welche den Relevanzbereich der beruflichen Tätigkeit umfasse. Außerhalb dieses Relevanzbereiches liege keine wesentliche Einschränkung vor.
Laut Aussage der belangten Behörde würden sich die Aussagen warum Dienst-/Arbeitsfähigkeit bei einer anderen Dienstbehörde gegeben sei, im ergänzenden Gutachten von Ass.Prof. Dr.med. XXXX vom 03.07.2013 noch klarer und eindeutiger ergeben. Darüber hinaus seien sämtliche Beurteilungen des Gutachters stets in Kenntnis und Beachtung der Schreiben des behandelnden Facharztes des Beschwerdeführers erfolgt.
Vollständigkeitshalber führte die belangte Behörde noch auszugsweise Textpassagen des "Grundsatzgutachtens" (vom 18.08.2011) an, wie z. B., dass der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer an seiner Dienststelle nicht wohl fühlt bzw. die subjektive Überzeugung hat, sich dort nicht verwirklichen zu können, keinen Krankheitswert darstelle, sondern dies als Reaktion seiner persönlichen Entwicklung zu sehen sei und somit bei dem Beschwerdeführer derzeit kein wesentliches psychiatrisches Krankheitsbild festgestellt werden könne. Die vorliegende berufliche Konfliktsituation resultiere aus seiner Persönlichkeit bzw., den subjektiven Vorstellungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe somit keine Einschränkung der Dienstfähigkeit.
Aufgrund der klaren Aussage in diesem Gutachten sei der Beschwerdeführer damals den Dienst sogar angetreten, weshalb jetzt die Aussage wonach dieses Gutachten angezweifelt werde, der belangten Behörde unverständlich sei.
Mitentscheidend für die Beurteilung der Dienstfähigkeit durch die belangte Behörde seien, neben der Qualität und den profunden, nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten auch das dienstliche sowie außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers bzw. das Geschehen während seines "Krankenstandes". Der behandelnde Facharzt des Beschwerdeführers spreche von zwei- bis dreijährigem Mobbing und Bossing ohne konkrete Situationen darzustellen. Aus dem Personalakt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vom 01.02.2011 bis 23.08.2011 im Krankenstand war, dann wieder Dienst versehen habe (mit wenigen Kurzkrankenständen) und seit XXXX wieder abwesend sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei daher sehr fraglich, ob tatsächlich und in welchem Ausmaß während des ganzen Zeitraumes gravierende Mobbing- bzw. Bossinghandlungen erfolgt bzw. möglich gewesen seien. Von maximal möglichen 647 Arbeitstagen (entspricht dem Zeitraum 2-3 Jahren) habe die Anwesenheit bis z.B. 31.08.2013 insgesamt 268 Arbeitstage betragen. Der Beschwerdeführer sei also an rund 58% dieses Zeitraumes nicht im Dienst gewesen.
Laut Ausführungen der belangte Behörde stelle der Gutachter in seinem Gutachten zunächst die Schilderungen im Zusammenhang mit "Mobbing und Bossing" dar, nehme die Gefühle und Symptome aus medizinischer Sicht ernst, relativiere aber bei der Begutachtung mit der Aussage "dass der Unterzeichnete Sachverständige naturgemäß nicht in der Lage sei, die beruflichen Probleme bzw. Konflikte hinsichtlich ihre Realität zu beurteilen" deren tatsächliche Existenz und Schwere.
Im Ergebnis seien somit die vom Beschwerdeführer behaupteten und erhobenen Vorwürfe betreffend Mobbing/Bossing bei objektiver Beurteilung nicht als solche zu qualifizieren. Weitere Vorwürfe oder Sachverhalte seien der Dienstbehörde nicht bekannt oder aktenkundig.
Überdies weist die belangte Behörde auf Vorfälle hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner Vorgesetzten und seiner Kollegen hin. Dass sämtliche Vorfälle bei dem Beschwerdeführer zu einer Störung seiner subjektiven Wahrnehmung hinsichtlich der Akzeptanz in der Kollegenschaft geführt haben sollen, ist der Dienstbehörde verständlich aber noch nicht krankheitswertig.
Dass der Beschwerdeführer dienst-/arbeitsfähig sei, zeige sich auch an seinen nicht geringen außerdienstlichen Aktivitäten bei der " XXXX ", bei welcher dieser als Geschäftsführer, Einzelunternehmer, Sport- und Gesundheitsmotivator, Leiter und Co-Trainer von diversen Veranstaltungen, jederzeit buchbarer Personalfitnesscoach Buchautor, Verfasser vieler Internetartikel usw. tätig sei. Auf deren Homepage würden auch persönlich zu vereinbarende Einzelstunden von und mit dem Beschwerdeführer angeboten; dies auch zu näher bezeichneten Terminen während seines Krankenstandes im Jahr 2013. Auf den im Rahmen dieser Veranstaltung gemachten Fotos (auch aus jüngerer Zeit) sehe man den Beschwerdeführer, strahlend, vital, kraftstrotzend und man könne keinerlei depressive Verstimmung erkennen. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde angemerkt, dass der Beschwerdeführer dem Gutachter auch seine Lebenssituation bzw. seinen Konflikt, dass er sich nicht mehr vorstellen könne an seine Dienststelle beim Zollamt zurückzukehren, allerdings aus pekuniären Gründen auch nicht vorstellen könne diese Tätigkeit aufzugeben, zumal die durchgeführte Tätigkeit im "Gesundheitsbereich" keine ausreichende finanzielle Absicherung erbringe, sehr gut beschrieben habe.
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen und der ergänzenden klaren und eindeutigen Aussagen im Sachverständigengutachten vom 03.07.2013 zur Dienst-/Arbeitsfähigkeit bei einer anderen Dienstbehörde als dem Zollamt XXXX , in welchem insbesondere zum Befundbericht des behandelnden Arztes vom 25.06.2013 anlässlich der ersten Aufforderung zum Dienstantritt Stellung genommen wurde, sei die Aufforderung zum Dienstantritt bei gleichzeitiger Dienstzuteilung zum Finanzamt XXXX zu Recht ergangen, zumal auch von der Dienstbehörde bei Abwägung aller persönlichen Umstände des Bediensteten bei bestehender Dienst-/Arbeitsfähigkeit eine Bezahlung von Bezügen ohne Erhalt einer entsprechenden Arbeitsleistung nicht statthaft sei.
Gleichzeitig seien dem Bediensteten mehrere Gesprächstermine zur eventuellen Lösung seines "Dilemmas" angeboten worden, welche er jedoch nicht wahrnehmen habe wollen; gleiches gelte für die Gesprächstermine bei der Leiterin/Vorständin des Finanzamtes XXXX .
Diese Vorgehensweisen der Behörde (Einladung zu einem Gespräch, Schreiben im Zusammenhang mit Aufforderungen zum Dienstantritt sowie Dienstzuteilungen) würden somit auf fundierten Überlegungen beruhen, der geltenden Rechtslage entsprechen und keinen Willkürakt der Behörde darstellen.
Festgehalten wurde zudem, dass der Beschwerdeführer nicht Bediensteter bei der Steuer und Zollkoordination, Region Mitte, sondern Bediensteter des Zollamtes XXXX sei.
Zusammenfassend wird darauf hingewiesen, dass es nach Ansicht der belangten Behörde am Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes für die Abwesenheit vom Dienst fehle, was bei Vorliegen der übrigen Tatbestandserfordernisse des § 12c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GehG iVm § 51 Abs 1 BDG 1979 zum Bezugsentfall für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst führe. In gegenständlichem Fall wurden die Bezüge ab dem 18.07.2013 eingestellt.
Der Bescheid wurde am 26.09.2013 übernommen.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 09.10.2013 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und ficht den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass auch der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige in seinen drei Gutachten nicht gerade davon spreche, dass der Beschwerdeführer gesund sei bzw. so gesund sei, dass er den Dienst antreten könne und bezieht sich dabei auf näher genannte Textpassagen der verfahrensgegenständlichen Gutachten. Den eindeutigen Ausführungen des behandelnden Facharztes des Beschwerdeführers werde auch vom Gutachter nicht widersprochen. Allein durch die Ausführung im Gutachten, wonach außerhalb dieses Relevanzbereiches keine wesentliche Einschränkung vorliege und der Beschwerdeführer jedenfalls außerhalb des konfliktbeladenen Arbeitsmilieus uneingeschränkt dienstfähig sei, vermag nicht dazu zu führen, dass insgesamt die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer dienstfähig sei, bejaht werden könne. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung der Dienstfähigkeit durch den Sachverständigen als unzulässig zu erachten sei, da es sich dabei um die Lösung einer Rechtsfrage handelt, für welche der Sachverständige nicht zuständig sei. Bereits aus diesem Grund seien die Ausführungen des Sachverständigen zur Dienstfähigkeit als irrelevant zu bezeichnen.
Es liege somit nach Ansicht des Beschwerdeführers keine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor, da ärztliche Befunde vorliegen, aus welchen eindeutig die Schlussfolgerung zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer als dienstunfähig zu bezeichnen wäre.
Mangels Vorliegen einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ab 18.7.2013 sei die Einstellung der Bezüge rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer stellte somit den Antrag auf Feststellung, dass keine ungerechtfertigte Abwesenheit ab 18.7.2013 vorliege sowie den Entfall der Bezüge unverzüglich rückgängig zu machen und rückwirkend ab 18.7.2013 die einbehaltenen Bezüge wieder zur Anweisung zu bringen.
Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.10.2013 die Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis vom 27.4.2016 wies das BVwG die Beschwerde ab. Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2016 im Wesentlichen aufgrund Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung aufgehoben (Ra 2016/12/0067).
Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers bestätigte im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.03.2017 das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen welches die Grundlage der behördlichen Entscheidung gebildet hatte. Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers führte an, dass er primär die Interessen des Beschwerdeführers zu vertreten hätte und nicht wie der Gutachter alle Standpunkte objektiv zu beurteilen hätte. Dieser Arzt führte weiters an, er hätte nie eine Arbeitsfähigkeit für jeglichen Arbeitsplatz ausgeschlossen und er wäre dem Sachverständigen der Behörde nicht auf gutachterlicher Ebene entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit Fragen an den Gutachter zu richten, bestätigte aus objektiver Sicht dessen Schlüssigkeit, wäre selbst jedoch der Meinung, krank gewesen zu sein und hätte sich nicht konzentrieren können. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er auf die Bestätigung seines behandelnden Arztes vertraute und meinte die Dienstbehörde würde abermals bis zur gutachterlichen Prüfung seiner Krankenstandsbestätigung die Dienstzuteilung abermals aufheben. Deshalb wäre eine Verpflichtung zur Dienstleistung zu verneinen gewesen.
In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abermals ab (W122 2001488-1/34E, 30.03.2017). Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Arzt des Beschwerdeführers von falschen Tatsachen hinsichtlich der Organisationsstruktur ausging und dass es eine Angelegenheit der Dienstbehörde wäre, Abwesenheiten hinsichtlich der Rechtfertigung zu prüfen. Dem dabei herangezogenen Gutachten samt Ergänzungsgutachten konnte vom Beschwerdeführer und den Krankschreibungen seines behandelnden Arztes nicht entgegengetreten werden. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdeführer bereits mit XXXX nicht mehr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen wäre. Die Bezüge seien mit diesem Tag bereits wieder zur Anweisung gebracht worden. Durch den gegenständlichen Bescheid vom 24.09.2013 erachtete sich der Beschwerdeführer dennoch als beschwert.
Der Verwaltungsgerichtshof behob das Erkenntnis - mit der Begründung, es hätte ein bestimmtes Endedatum des Entfalls der Bezüge verfügt werden sollen (Ra 2017/12/0049, 03.10.2018): "Sofern der maßgebliche Endzeitpunkt bei Erlassung der Entscheidung des Gerichts bereits eingetreten gewesen sein sollte, wäre er überdies im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dem Datum nach zu bezeichnen gewesen. In Konstellationen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits der Endzeitpunkt für den Entfall der Bezüge eingetreten sein sollte, erweist sich der Hinweis ‚bis auf die Dauer des Fortbestandes des maßgebenden Sachverhaltes' als rechtswidrig.
... Trotz des zeitraumbezogenen Charakters ... erweise sich das
angefochtene Erkenntnis (erg. in Verbindung mit dem Spruch des
bekämpften Bescheides) als nicht teilbar, ... ."
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2019 gab der Beschwerdeführer an, er ging davon aus, dass er am 17.07.2013 zur Kenntnis genommen hätte, dienstfähig zu sein. Am XXXX hätte der Beschwerdeführer seinen Dienst wieder angetreten, weil er Existenzängste und kein Geld mehr gehabt hätte. Der Beschwerdeführer gab an, nicht zu wissen, dass nicht jede Krankheit geeignet ist, eine Dienstunfähigkeit zu begründen.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gab zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer zum Dienstantritt aufgefordert worden wäre, obwohl ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gesetzt worden wäre. Der Personalvertreter hätte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und Aufschub in Hinblick auf den Dienstantritt ersucht. Weiters gab der Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, eine Dienstzuteilung könne max. drei Monate aufrecht sein. Am 17.10.2013 hätte die Dienstzuteilung jedenfalls geendet. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, gemeint zu haben, er müsse den Dienst beim Leiter des Zollamtes antreten. Dabei verkannte der Beschwerdeführer die wiederholte Weisung vom 17.07.2013, wonach er den Dienst bei der Leiterin des Finanzamtes anzutreten gehabt hätte.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde zu Recht erkannt, dass der Beschwerde hinsichtlich des über den XXXX hinausgehenden Zeitraum stattgegeben wird und festgestellt, dass der Bezugsentfall mit dem Ablauf des XXXX endete. Hinsichtlich des Mehrbegehrens wurde die Beschwerde abgewiesen.
Folgende wesentlichen Entscheidungsgründe wurden genannt:
"In der Begründung des Bescheides hat sich die Behörde einschlägig mit den vorgelegten Gutachten des Sachverständigen auseinandergesetzt, diese aber auch in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben seines behandelnden Arztes gewürdigt.
Im Ergebnis stimmt somit das erkennende Gericht der belangten Behörde zu, wenn diese ihrer Entscheidung die in den Sachverständigengutachten enthaltenen Ausführungen über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde legt.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass dem Gutachter nicht bekannt gewesen war, dass sowohl, das Finanzamt als auch das Zollamt XXXX der gleichen Führungsetage unterliegen würden, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese darauf hinweist, dass es sich bei dem Finanzamt XXXX und dem Zollamt XXXX um zwei gänzlich voneinander unabhängige Dienststellen mit unterschiedlichem Aufgabenkreis handelt. Das einzig gemeinsame ist, dass sie an derselben Adresse, aber in unterschiedlichen Gebäuden situiert sind. Sämtliche Aktenteile im Zusammenhang mit Krankheiten (Gutachten usw.) unterliegen für andere Behörden einem geschützten Akteneinsichtsbereich. Die Vorgesetzte an der neuen Dienststelle konnte somit in die Aktenteile betreffend des "Krankenakts" keine Einsicht nehmen, sondern lediglich feststellen, dass der Beschwerdeführer den Dienst bei ihr nicht angetreten hat. Das Finanzamt XXXX kann somit nicht als Teil des konfliktbeladenen Arbeitsmilieus (Zollamt XXXX ) angesehen werden. Für eine Dienstverrichtung außerhalb des konfliktbeladenen Arbeitsmilieus wurde der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - als uneingeschränkt dienstfähig erkannt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gleichen Führungsetage ins Leere geht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019 konnte festgestellt werden, dass der BF bis zum Dienstantritt am XXXX sich weigerte, den Dienst anzutreten. Die Behörde hatte bis zum persönlichen Gespräch mit dem BF im Zuge seines Dienstantrittes aufgrund des GA von Dr. XXXX Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit seiner Abwesenheit dienstfähig war, sich aber beharrlich weigerte, den Dienst anzutreten. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt am 15.07.2013 aufgefordert, den Dienst anzutreten. Dieser Aufforderung ist der BF erst am XXXX nachgekommen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war Bediensteter des Zollamtes XXXX und wurde zunächst ab 01.07.2013 und sodann ab 18.07.2013 dem Finanzamt XXXX dienstzugeteilt. Bei der Dienstzuteilung wurde kein Endedatum festgelegt.
Von XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer ununterbrochen vom Dienst abwesend. Für den Zeitraum der Abwesenheit liegen Krankmeldungen seines behandelnden Arztes vor. Die letzte stammt vom 13.05.2013 und lautet "vom 13.05.2013 bis auf Weiteres".
Dem Beschwerdeführer war am 17.07.2013 und darüber hinaus die Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit aus ärztlicher (forensisch psychiatrischer Sicht) zumutbar. Der Beschwerdeführer hat am 17.07.2013 (aufgrund Übernahme des Schreibens vom 15.07.2013 über die Aufforderung zum Dienstantritt und Übermittlung des neuropsychiatrischen Ergänzungsgutachtens vom 03.07.2013) zur Kenntnis genommen, dass er als dienstfähig angesehen wurde.
Die Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 18.08.2011, vom 06.06.2013 und vom 03.07.2013 erfüllen alle erforderlichen Kriterien hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens im Verwaltungsverfahren.
Der Befundbericht vom 26.06.2013 sowie die weiteren Schreiben des behandelnden Facharztes des Beschwerdeführers erfüllen hingegen nicht die für ein Sachverständigengutachten erforderlichen Kriterien.
Der Beschwerdeführer folgte der Weisung vom 17.07.2013 durch Dienstantritt am XXXX im Finanzamt XXXX . Ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Befolgungspflicht oder Rechtswidrigkeit der Weisung vom 17.07.2013 wurde nicht beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Abwesenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verhandlungen, der eindeutigen Aktenlage, aus den vorgelegten Gutachten und Befunden und den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die Zeiträume der Krankmeldungen ergeben sich aus den von dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, ausgestellten Krankmeldungen:
• Krankmeldung vom XXXX (für den Zeitraum XXXX bis inkl. 20.03.2013)
• Krankmeldung vom 18.03.2013 (für den Zeitraum 18.03.2013 bis inkl. 16.04.2013)
• Verweis der belangten Behörde auf die Krankmeldung vom 15.04.2013 (für den Zeitraum 15.04.2013 bis 13.05.2013)
• Krankmeldung vom 13.05.2013 (13.05.2013 bis auf Weiteres)
Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 17.07.2013 bis XXXX dienstfähig war, zu zweifeln, zumal der Gutachter auch nach Übermittlung des Befundberichtes vom 25.06.2013 sowie des Schreibens vom 25.07.2013 des behandelnden Facharztes des Beschwerdeführers, äußerte, dass sich für ihn auch in Kenntnis dieses Befundes, keine Informationen ergeben, die eine Änderung seines Gutachtens vom 06.06.2013 erlauben.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befundbericht des behandelnden Facharztes vom 25.06.2013 sowie das Schreiben vom 25.07.2013 vermögen die neuropsychiatrischen Gutachten vom 18.08.2011, vom 06.06.2013 und zuletzt vom 03.07.2013 des gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht zu entkräften, da (ärztliche) Schreiben und Atteste einem Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegentreten können und nicht sowohl die Bedürfnisse des Betroffenen als auch die Bedürfnisse und Regeln der Gesellschaft zu berücksichtigen vermochten (vgl. VHP 22.03.2017, S. 8: Dr. XXXX wäre dem Gutachten "im Wesentlichen nicht" entgegengetreten.).
Insoweit der Beschwerdeführer seinem Arzt folgend angab, sein Konflikt würde auch an der neuen Dienststelle bestehen, erfolgte dies ohne Berücksichtigung der getrennten Behördenstruktur von Finanz- und Zollamt.
Der Dienstantritt am XXXX wurde nicht in Zweifel gezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 51 BDG 1979 und § 12c GehG lauten auszugsweise:
"Abwesenheit vom Dienst
§ 51 (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."
"Entfall der Bezüge
§ 12c (1) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst; (...)"
Die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht. Ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst ist nur dann gegeben, wenn die Erkrankung Dienstunfähigkeit bewirkt. Wenn ein Beamter wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt, ist dies grundsätzlich seiner Rechtssphäre zuzurechnen. Das Vorlegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine Erkrankung rechtfertigt allein noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht erfüllt hat, darf aber grundsätzlich solange auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen und jedenfalls von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 21.02.2001, Zl. 2000/12/0216). Dies gilt auch für den Fall wenn der Beamte eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vorlegt (Hinweis E vom 19.02.2003, 2002/12/0122).
Die nachweisliche Mitteilung des Entgegenstehenden im Sinne oben angeführter Judikatur erfolgte im vorliegenden Fall durch die Aufforderung zum Dienstantritt vom 15.07.2013. Das neuropsychiatrische Ergänzungsgutachten vom 06.06.2013 sowie vom 03.07.2013 diente der Dienstbehörde als Entscheidungsgrundlage zur Bejahung der Rechtsfrage der Dienstfähigkeit. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Übernahme dieses Schreibens durch seinen Vertreter am 17.07.2013 mitgeteilt. Dadurch durfte der Beschwerdeführer nicht mehr auf die ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vertrauen, wodurch die gerechtfertigte Dienstverhinderung endete und die Bezüge gemäß § 12c Abs 1 Z 2 GehG einzustellen waren.
Die gutachterlich festgestellte Dienstfähigkeit konnte der Beschwerdeführer durch Bezug auf das Befundschreiben seines behandelnden Facharztes nicht entkräften. Wie in der Beweiswürdigung und von der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides bereits richtigerweise ausgeführt, erfüllen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht die erforderlichen Kriterien eines Sachverständigengutachtens.
Das Sachverständigengutachten im weiteren Sinn besteht aus dem Befund und den daraus getroffenen Schlussfolgerungen (dem Gutachten im engeren Sinn). Im Befund sind die tatsächlichen Grundlagen, die für das Gutachten (ieS [vgl VwGH 24.03.1993, 92/03/0243]) des Sachverständigen erforderlich sind, sowie die Art ihrer Beschaffung anzugeben (vgl. VwSlg 10.939 A/1982; VwGH 14. 03.1994, 93/10/0012; 04. 04.2003, 2001/06/0115). Damit soll erreicht werden, dass das Gutachten auch für Dritte nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055) (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52 Rz 59).
Der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens kann grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau (vgl. auch VwGH 20.02.1992, 91/09/0154; VwSlg 14.731 A/1997) oder durch ein fachlich fundiertes (VwGH 19.06.1996, 95/01/0233 [vgl. auch VwGH 29.11.1984, 82/06/0020]) Gegengutachten erschüttert werden (VwSlg 7615 A/1969; 14.370 A/1995; VwGH 18. 9. 2002, 2002/07/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 52 Rz 65).
Bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (diverse Schreiben des behandelnden Arztes und Befundbericht vom 25.06.2013) ist festzuhalten, dass diese - wie bereits festgestellt - nicht die erforderlichen inhaltlichen Kriterien für ein Sachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren aufweisen und zudem lediglich die Sichtweise des therapeutisch tätigen Nervenarztes, welcher - ohne Berücksichtigung von Konsequenzen - die subjektiven Bedürfnisse seines Patienten in den Vordergrund stellt, darlegen. Somit stellen diese keinen hinreichenden Gegenbeweis dar, um die genannten Sachverständigengutachten zu entkräften.
Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen. Dies wurde im vorliegenden Fall von der belangten Behörde hinreichend erfüllt, zumal sich diese in der Begründung des Bescheides einschlägig mit den vorgelegten Gutachten des Sachverständigen auseinander gesetzt hat, diese aber auch in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben seines behandelnden Arztes gewürdigt hat.
Im Ergebnis stimmt somit das erkennende Gericht der belangten Behörde zu, wenn diese ihrer Entscheidung die in den Sachverständigengutachten enthaltenen Ausführungen über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde legt.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass dem Gutachter nicht bekannt gewesen war, dass sowohl, das Finanzamt als auch das Zollamt XXXX der gleichen Führungsetage unterliegen würden, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese darauf hinweist, dass es sich bei dem Finanzamt XXXX und dem Zollamt XXXX um zwei gänzlich voneinander unabhängige Dienststellen mit unterschiedlichem Aufgabenkreis handelt. Das einzig gemeinsame ist, dass sie an derselben Adresse, aber in unterschiedlichen Gebäuden situiert sind. Sämtliche Aktenteile im Zusammenhang mit Krankheiten (Gutachten usw.) unterliegen für andere Behörden einem geschützten Akteneinsichtsbereich. Die Vorgesetzte an der neuen Dienststelle konnte somit in die Aktenteile betreffend des "Krankenakts" keine Einsicht nehmen, sondern lediglich feststellen, dass der Beschwerdeführer den Dienst bei ihr nicht angetreten hat. Das Finanzamt XXXX kann somit nicht als Teil des konfliktbeladenen Arbeitsmilieus (Zollamt XXXX ) angesehen werden. Für eine Dienstverrichtung außerhalb des konfliktbeladenen Arbeitsmilieus wurde der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - als uneingeschränkt dienstfähig erkannt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gleichen Führungsetage ins Leere geht.
Wie sich in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herausstellte, ging der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers von einer unrichtigen Organisationsstruktur aus, welche er seiner fachärztlichen Stellungnahme zugrundelegte. Dem Facharzt war nicht bewusst, dass es sich beim Zollamt und Finanzamt um zwei voneinander unabhängige Dienstbehörden handelt. Die vermeintlich übergeordnete Steuer- und Zollkoordination ist den beiden Behörden nicht übergeordnet oder weisungsbefugt.
Es obliegt der Dienstbehörde, eine ärztliche Bestätigung als Rechtfertigung für eine Dienstabwesenheit zu würdigen. Die bereits einmal geprüfte ärztliche Bestätigung des Beschwerdeführers wurde beim zweiten Mal nicht durch eine Veränderung der Sachlage begleitet und konnte keine Zweifel an der bereits festgestellten Dienstfähigkeit begründen. Die Behörde ist dem Beschwerdeführer durch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einer anderen Dienstbehörde am selben