TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/9 W152 2142169-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

W152 2142169-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2019, Zl. 1070663007-190402747, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF und gemäß §§ 57, 10 Abs. Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 15b Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 26.05.2015 im Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 29.05.2015 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Landespolizeidirektion Oberösterreich erstbefragt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund an, er sei von ihm unbekannten Personen auf dem Weg vom Geschäft nach Hause zweimal zusammengeschlagen worden. Beim dritten Male konnte er rechtzeitig den Angreifern entkommen. Der Beschwerdeführer habe anschließend seinem Onkel von den Vorfällen erzählt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer auf gemeinsamen Rat von Vater und Onkel das Land verlassen.

1.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, am 01.06.2016 niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen aufrechterhielt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei auf dem Schulweg öfters von unbekannten Personen bedroht und geschlagen worden. Nach dem dritten Vorfall habe er seinen Onkel wegen der Vorfälle um Hilfe gebeten. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer und zwei seiner Freunde wieder von 5 Leuten auf 3 Motorrädern bedroht und geschlagen worden. Daraufhin blieb der Beschwerdeführer eine Woche von der Schule zu Hause aus Angst vor weiteren Übergriffen. Einige Tage später fuhr er mit seinem Arbeitgeber und Freunden Fußball spielen. Auf dem Weg nach Hause, seien plötzlich wieder die Leute auf den Motorrädern mit Holzstangen bewaffnet aufgetaucht und hätten das Auto des Arbeitgebers beschädigt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen, wobei er von seinem Bruder bei der Flucht unterstützt worden sei.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 01.12.2016, Zl. 1070663007 - 150561854, wurde unter Spruchpunkt I der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie unter Spruchpunkt II der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde unter Spruchpunkt IV gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.12.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.10.2018 und 07.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018, GZ: W202 2142169-1/13E, als unbegründet abgewiesen wurde.

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei umfassende Feststellungen zum sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers, seinen Fluchtgründen, seiner Situation im Falle einer Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht schlüssig und plausibel beurteilt, und es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche zu befürchten hätte. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatdort in der Nähe von Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht traf auch umfassende Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

1.7. Das Erkenntnis wurde dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers am 20.12.2018 mittels ERV nachweislich und rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.

1.8. Der Beschwerdeführer reiste am 10.01.2019 nach Deutschland aus; wurde jedoch im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder nach Österreich überstellt und stellte in weiterer Folge am 18.04.2019 im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

1.9. In seiner am 18.04.2019 vorgenommenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeidirektion Salzburg, gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Neue Fluchtgründe gebe es nicht, der Beschwerdeführer habe bereits alle Fluchtgründe geltend gemacht.

1.10. Am 23.04.2019, 30.04.2019 und 09.05.2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen am 30.04.2019 befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nunmehr von einem seiner Brüder erfahren, dass der "Exverlobte" seiner Schwägerin das Haus der Eltern des Beschwerdeführers vor 10 oder 11 Monaten angegriffen habe, wobei auch geschossen worden sei. So sei der Vater des Beschwerdeführers angeschossen worden, wobei dieser an der Hand getroffen worden sei, und ein Cousin sei gar erschossen worden. Dieses Vorbringen wurde in der Einvernahme am 09.05.2019 aufrechterhalten.

1.11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, wies mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 10.05.2019, Zl. 1070663007-190402747, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 18.04.2019 im Quartier: " XXXX " Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII).

1.12. Das Bundesamt führte dazu im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag auf die im vorhergehenden Verfahren vorgebrachten Gründe bezogen habe und sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Die vorgebrachten Neuerungen seien nova reperta und hätten keinen glaubhaften Kern. Es habe sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.

1.13. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig und habe keine wesentlichen Integrationsschritte in Österreich gesetzt.

1.14. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Frist für die freiwillige Ausreise nicht gefolgt sei. Der Beschwerdeführer könne die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen. Das Bundesamt traf in weiterer Folge umfangreiche Feststellungen zur Lage in Afghanistan.

1.15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.05.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelhafter Beweiswürdigung. Im Wesentlichen führte er aus, dass er keine Familienangehörigen im Herkunftsland mehr habe. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Abschiebung in eine Notlage geraten, wodurch Art. 3 EMRK verletzt werden würde. Die prekäre Sicherheitslage erlaube dies ebenso nicht. Desweiteren sei die Erlassung eines Einreiseverbotes unzulässig, weil keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Desweiteren würden die gesetzten Integrationsschritte zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen. Der Beschwerde sei somit stattzugeben.

1.16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2019, GZ: W152 2142169-2/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Feststellungen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.

2.2. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem und lebte in Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh in Afghanistan. In Österreich halten sich bis auf einen Cousin keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein familiäres Abhängigkeitsverhältnis zum Cousin kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat Verwandte im Herkunftsland. Eine Schwester wohnt in Deutschland. Eltern und die übrigen Geschwister leben nunmehr in Tadschikistan. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und lebt von der österreichischen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer genoss 10 Jahre Schulbildung zuletzt in einer Schule in Mazar-e Scharif. Der Beschwerdeführer kann sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Er spielte in zwei Vereinen Fußball und trainierte kurzfristig in einem Boxverein. Der Beschwerdeführer nahm in Österreich an diversen Sprachkursen teil, absolvierte jedoch keine Sprachprüfung. Er besuchte außerdem nicht systematische Ausbildungskurse in den Bereichen Englisch, Mathematik, Deutsch. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Rechtsmittelwerbers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

2.3. Das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018, GZ: W202 2142169-1/13E, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.12.2018 mittels ERV nachweislich und rechtswirksam zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste innerhalb offener Rechtsmittelfrist von Österreich nach Deutschland, wo er am 10.01.2019 ankam. Am 18.04.2019 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2.4. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch hinsichtlich sonstiger in seiner Person gelegenen Umstände.

2.5. Zum Entscheidungszeitpunkt kann auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden.

2.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gegeben sind.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides dessen Ergebnisse, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Asylwerbers auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Genannten gebracht.

3.2. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Herkunft des Asylwerbers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, stützt sich auf seine Aussagen, dass er im Herkunftsland als Verkäufer tätig war und Gegenteiliges im Verfahren nicht behauptet wurde. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Ein- und Ausreisen in das österreichische Bundesgebiet sowie die Daten seiner ersten wie auch zweiten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf die in der Beschwerde und erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben.

3.4. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die Fluchtgründe des ersten Verfahrens seien nach wie vor aufrecht (vgl. AS 85). Das bloße Behaupten des "Fortbestehens" und "Weiterwirkens" der damaligen Fluchtgründe begründet indes keine neue Rechtssache (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Als potenzielle Neuerungen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der "Exverlobte" seiner Schwägerin habe das Haus seiner Eltern angegriffen. Dabei sei ein Cousin erschossen und sein Vater verletzt worden.

Von diesen Ereignissen habe der Beschwerdeführer vor ca. 8 Monaten vor seiner Einvernahme am 30.04.2019 erfahren (vgl. AS 131). Sein erstes Asylverfahren wurde jedoch erst mit Erkenntnis vom 19.12.2018 nach einer (abschließenden) Verhandlung am 07.11.2018 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer stützt sich somit auf einen vor Abschluss des ersten Asylverfahrens verwirklichten Sachverhalt. Eine neue Rechtssache konnte somit nicht begründet werden.

Im Übrigen weist das Vorbringen auch keinen glaubhaften Kern auf. In der Erstbefragung vom 18.04.2019 zum Folgeantrag brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe überhaupt keine neuen Ereignisse; er habe bereits alle Fluchtgründe im ersten Verfahren genannt (vgl. AS 85). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis vom Angriff auf das Haus gehabt haben muss, ist dessen Verschweigen nicht nachvollziehbar. Die spätere Steigerung des Vorbringens in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.04.2019 ist als Schutzbehauptung vor drohender Abschiebung zu werten. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer in der besagten Einvernahme anfangs vor, der Angriff auf das Haus seiner Eltern habe im Jahr 2016 bzw. 2017 stattgefunden (vgl. AS 133). Später gab der Beschwerdeführer in der gleichen Einvernahme vom 30.04.2019 an, der Vorfall sei vor 10 oder 11 Monaten gewesen (vgl. AS 133). "Nova producta", die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 entstanden sind, wurden dadurch jedenfalls nicht releviert.

3.5. Die seitens des Bundesamtes im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan werden in Bezug auf den Beschwerdeführer als weiterhin aktuell angesehen. Von der belangten Behörde wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, welches sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist aus den gegenständlichen länderkundlichen Feststellungen im Vergleich zu den im Erstverfahren herangezogenen Erkenntnisquellen nicht abzuleiten.

3.6. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers werden aufgrund dessen Angaben im Verfahren sowie amtswegig eingeholter Auszüge aus dem GVS und dem Strafregister getroffen und stimmen im Wesentlichen mit den Feststellungen im Vorverfahren überein.

3.7. Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wird aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, dem damit übereinstimmenden Akteninhalt und in Zusammenschau mit einem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem ZMR getroffen.

3.8. Es sind im Verfahren keine Hinweise darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, hervorgekommen und wurde dies auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden

(BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl I Nr. 22/2013 idgF, geregelt

(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

4.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen ("novae causae supervenientes"; vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen "nova reperta"; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).

Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480;

04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100).

Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.02.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.09.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.09.2007, 2007/19/0342).

Im gegenständlichen Fall hielt der Beschwerdeführer seine - bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig befundene - Fluchtgeschichte vollinhaltlich aufrecht und ergänzte diese um ein neues Vorbringen, das jedoch ohnedies keinen glaubhaften Kern aufweist, welches sich auf Ereignisse bezieht, die sich vor Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 ereignet haben sollen und dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch bereits bekannt gewesen sein müssten, weshalb jedenfalls keine "nova producta" releviert wurden.

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK mit sich brächte, oder dass ihm im Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, GZ: W 202 2142169-1/13E, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif offen steht und sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer das Bestehen dieser innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr vorliegen würde. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

Denn Mazar-e Sharif ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans. Sie zählt zu den ruhigen Provinzen Nordafghanistans. Die Provinz und die Stadt sind von Kabul aus erreichbar. Zudem ist die Stadt auch über den Luftweg erreichbar, was vor allem für den Fall der Unpassierbarkeit der Straßen während der Wintermonate, die sichere Erreichbarkeit der Stadt gewährleistet. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Mazar-e Sharif nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hiezu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Mazar-e Sharif verzeichneten Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif insgesamt nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Für den Fall mangelnder familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - anders als der Beschwerdeführer - nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Auch nach Ansicht des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes stehen einem jungen alleinstehenden gesunden Mann ausreichende und realistische Möglichkeiten offen, ein zumutbares Leben in Mazar-e Sharif zu führen (vgl. Deutsches Bundesverwaltungsgericht vom 23.04.2018, W1 K18.30201).

Da weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.

4.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III bis V des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Zwar sehen weder § 10 AsylG 2005 idgF noch der mit Rückkehrentscheidung betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich aus den Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher, mangels anderer gesetzlicher Anordnung, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/19/0466 und 19.02.2009, 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Er hat nicht vorgebracht, Zeuge oder Opfer einer strafbaren Handlung geworden zu sein. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 (1996) Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen lebt der Beschwerdeführer mit dem Cousin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Finanzielle familiäre Unterstützungsleistungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Allfällige regelmäßige Kontakte begründen mangels ausreichender Beziehungsintensität kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nur an der Schranke des Privatlebens zu messen, wobei die persönlichen Beziehungen zu den Angehörigen adäquat zu berücksichtigen sind. Das Privatleben umfasst nämlich ganz allgemein persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen (vgl. EGMR 16.06.2002, Sisojeva ua gg Lettland, NR. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, spricht mindestens eine Landessprache als Muttersprache und besuchte dort die Schule. Zudem halten sich Verwandte in Afghanistan auf, sodass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sozialisiert wurde, er dort ausgebildet wurde und in der Heimatprovinz über Anknüpfungspunkte verfügt und er durch Erwerbstätigkeit auch bei einer Rückkehr seine Existenz zu sichern imstande ist, kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.

Im Gegensatz dazu ist er in Österreich schwächer integriert: Der Beschwerdeführer verfügt über bis auf seinen Cousin keine nennenswerten sozialen Bindungen; er unterhält allenfalls freundschaftliche Kontakte. Er ist beruflich nicht integriert und lebte durchwegs von der österreichischen Grundversorgung. Zugute gehalten werden dem Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen und seine Sprachkenntnisse. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, weil das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit Mai 2015), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). Die bisherige Rechtsprechung legt keine grundsätzliche Jahresgrenze fest, sondern verlangt die Vornahme einer Interessenabwägung im speziellen Einzelfall. So hat der Verwaltungsgerichtshof darüberhinaus zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, 2008/18/0720 sowie 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung eine vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist gegeben, weil nach den tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

4.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, nicht.

4.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 2 FPG idgF lautet:

"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuweisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018, Ra 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Hinsichtlich der Frage, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten