TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/19 W123 2191964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W123 2191964-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, 1138968501-161729262/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 27.12.2016 erfolgten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass die Taliban in seiner Heimat die ganze Gegend kontrollieren würden und dem Beschwerdeführer nicht erlaubt hätten, die Schule zu besuchen. Aufgrund der versuchten Zwangsrekrutierung durch die Taliban, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

3. Am 15.01.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"[...]

LA: Kommen wir jetzt zu dem Grund, aus dem Sie Afghanistan verlassen mussten und Sie nicht nach Afghanistan zurück können? Bitte erzählen Sie so genau und detailreich wie möglich.

AW: Beginn der freien Erzählung:

Das Leben ist in meinem Heimatort schwierig geworden, da uns die Taliban nicht erlaubten zur Schule zu gehen. Ein Onkel mütterlicherseits hat mit dem Taliban gearbeitet. Sein Name ist Mullah XXXX und er ist ein Hochrangiger Talib. Die Taliban sind in unser Haus eingedrungen. Nachgefragt, das war vor ca. eineinhalb Jahren. Sie haben meine beiden Brüder mitgenommen. Ca. 6 Monate hatten wir keinen Kontakt zu ihnen. Wir wussten nicht wo sie waren. Bei einer Kampfhandlung wurde mein Bruder XXXX getötet und Farid wurde verletzt. Er hat bei Beine verloren. Sie mussten mit den Taliban kämpfen. Nach diesem Vorfall ist mein Onkel Mullah XXXX zu meinem Vater ins Haus und hat gesagt, dass er mich mitnehmen will. Ich war nicht zu Hause. Mein Vater hat Angst bekommen. Er wollte nicht, dass ich auch kämpfen muss und hat mit meinem Onkel XXXX Kontakt aufgenommen. Ich habe mich 4 Tage bei meinem Onkel versteckt und bin dann von zu Hause nach Kabul und weiter in den Iran. Ich kann nicht nach Afghanistan zurück, da mein Onkel mütterlicherseits ein großer Talib ist und er mich bei einer Rückkehr in den Krieg schicken oder mich umbringen würde. Er ist ein berühmter Taliban. Nachgefragt, ich bin fertig.

Ende der freien Erzählung.

LA: Ist das der einzige Grund bzw. waren das alle Ihre Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen mussten bzw. nicht nach Afghanistan zurückkehren können?

AW: Ja. Nachgefragt, es gibt keine anderen Gründe mehr.

LA: Ist deinen Eltern oder deinem Onkel väterlicherseits etwas passiert?

AW: In der Nacht, als sie meine Brüder abgeholt haben, wurden alle von den Taliban geschlagen.

[...]"

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht aus Afghanistan seine der Ideologie widersprechende politische und/oder religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht und sich einer Rekrutierung entzogen habe.

6. Am 12.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.

7. In der hg. am 18.04.2019 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der stattgefundenen Vorfälle in Afghanistan der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sei und demnach die Voraussetzungen hinsichtlich einer Asylgewährung vorliegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren, ist ledig und spricht Paschtu.

Der Beschwerdeführer beantragte im September 2016 internationalen Schutz in Bulgarien; im Dezember 2016 stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie politisch tätig oder gehörte einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers versucht hätte bzw. die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen zu rekrutieren oder der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgungshandlungen und/oder Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen wäre.

Nicht festgestellt werden kann ferner, dass bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan dieser aufgrund des seinerseits geltend gemachten Versuches seines Onkels mütterlicherseits bzw. der Taliban ihn gegen seinen Willen zu rekrutieren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Sprachkenntnissen und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass ihm in Afghanistan aufgrund der Tätigkeit seines Onkels für die Taliban und dessen Zwangsrekrutierungsversuche Verfolgung drohe (vgl. die AS 129 und 130).

Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Todes seines Bruders XXXX widersprüchlich sind:

In der Erstbefragung am 26.12.2016 führte der Beschwerdeführer als einen seiner Verwandten im Herkunftsland seinen Bruder XXXX im Alter von 42 Jahren an; dass dieser Bruder bereits verstorben sei, wurde im Zuge der Erstbefragung vom Beschwerdeführer nicht angeführt (vgl. AS 9). Im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.01.2018, befragt zu seinen Familienangehörigen, an, dass sein Bruder XXXX ca. 42 Jahre alt sei und von den Taliban vor ca. eineinhalb Jahren getötet worden sei (vgl. AS 127, arg. "LA: Wer sind Ihre Familienmitglieder und wo leben sie? - AW: [...] Bruder: XXXX Jahre, getötet von Taliban vor ca. 1 1/2 Jahren [...]"). Im Rahmen der freien Erzählung im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer wiederum dar, sein Bruder XXXX sei im Zuge einer Kampfhandlung getötet worden (vgl. AS 129, arg. "LA: Kommen wir jetzt zu dem Grund, aus dem Sie Afghanistan verlassen mussten und Sie nicht nach Afghanistan zurück können? Bitte erzählen Sie so genau und detailreich wie möglich. - AW: Beginn der freien Erzählung: [...]

Bei einer Kampfhandlung wurde mein Bruder XXXX getötet und Farid wurde verletzt. Er hat bei Beine verloren. Sie mussten mit den Taliban kämpfen. [...]"); ein Hinweis, dass der Bruder des Beschwerdeführers konkret durch die Taliban getötet worden sei, erfolgte nicht. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass sein Bruder XXXX im Zuge einer Minenexplosion ums Leben gekommen sei (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Können Sie irgendwelche Bescheinigungen vorlegen, die beweisen, dass Ihr Bruder XXXX tatsächlich von den Taliban getötet wurde? - BF: Nach dem eine Mine explodiert ist und XXXX bei dieser Explosion umgekommen ist, konnten wir nicht mal seinen Leichnam sehen, weil nichts von seinem Körper übriggeblieben ist. Mein Bruder XXXX hat seine beiden Beine verloren. Ich habe leider keine Bescheinigungsmittel, die ich vorlegen könnte.").

Ferner ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum die Taliban ausgerechnet die sich bereits in den Vierzigern befindlichen Brüder des Beschwerdeführers einer Zwangsrekrutierung unterziehen hätten sollen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Können Sie mir nochmals erklären, warum die Taliban ausgerechnet zwei Personen im Alter von knapp über 40 Jahren, zwecks Kampfhandlungen gewaltsam mitgenommen haben? Meines Wissens nach, rekrutieren die Taliban normalerweise viel jüngere Personen. - BF:

Ich kann es nicht genau erklären. Meine Brüder waren zwar über 40, aber sie waren gesund, stark und arbeitsfähig. Mein Onkel wird sich gedacht haben, dass er von ihnen profitieren kann."), den damals 14- bzw. 15-jährigen Beschwerdeführer hingegen nicht, wenn dieser doch im Zeitpunkt der Mitnahme seiner beiden Brüder ebenfalls im Haus des Vaters des Beschwerdeführers anwesend gewesen sein soll [vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: War damals Ihre gesamte Familie (Brüder, Schwestern) zuhause anwesend? - BF: Zum Zeitpunkt des Vorfalles waren meine Eltern, meine zwei Brüder und meine drei Schwestern und ich anwesend. Zwei Schwestern von mir sind verheiratet und wohnen nicht mehr im Elternhaus."]. Diesbezüglich ist auch in Berücksichtigung zu ziehen, dass es nicht glaubhaft erscheint, dass der Onkel des Beschwerdeführers nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers und der schweren Verletzung des anderen Bruders des Beschwerdeführers versucht haben soll, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen zu rekrutieren, hätte doch bereits viel eher die entsprechende Möglichkeit hierfür bestanden (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wieso hat er Sie nicht schon ca. sechs Monate vorher mitgenommen, da wären Sie ja auch schon leicht greifbar zum Mitnehmen für ihn gewesen? - BF: Ich weiß nicht, warum er mich nicht damals mitgenommen hat. [...]."). Die von dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme angeführte "Schutzfunktion der Familie des Beschwerdeführers" ist - wie von ihm selbst angeführt - "eine reine Spekulation" (vgl. Seite 2 der Stellungnahme vom 18.04.2019, arg. "Nicht verkannt wird, dass es sich hierbei um reine Spekulation handelt, jedoch ist ein solches Vorgehen angesichts familieninterner Mechanismen und Dynamiken durchaus vorstellbar und auch logisch nachvollziehbar."), denn für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zuerst aufgrund des Wunsches seiner Mutter vor der Mitnahme durch seinen Onkel "beschützt" worden sein soll (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wieso hat er Sie nicht schon ca. sechs Monate vorher mitgenommen, da wären Sie ja auch schon leicht greifbar zum Mitnehmen für ihn gewesen? - BF: [...] Als sie meine Brüder aus dem Haus gezerrt haben, haben mein Vater und meine Mutter bitterlich geweint, vielleicht hat mein Onkel die Tränen seiner Schwester berücksichtig und mich dort liegen lassen."), jedoch dieser Umstand sechs Monate später nicht mehr von Relevanz gewesen sein soll.

Überdies ist festzuhalten, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft ist, dass trotz langjähriger Mitgliedschaft des Onkels des Beschwerdeführers bei den Taliban, dieser erstmals im Jahr 2016 versucht haben soll, die Söhne des Vaters des Beschwerdeführers gegen deren Willen zu rekrutieren [vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Diese zwangsweise Mitnahme passierte nach Ihrem Vorbringen im Jahr 2016. In den Jahren davor, gab es somit niemals den Versuch der Taliban (unter der Führung Ihres Onkels ms) Ihre beiden Brüder für Kampfhandlungen zu gewinnen?

-

BF: Nein, vor 2016 gab es keinen Versuch meines Onkels und der Taliban meine Brüder mitzunehmen. Ich weiß nicht, warum ausgerechnet im Jahr 2016 mein Onkel meine Brüder mitgenommen hat. Vielleicht hat er in seiner Gruppierung viele Leute durch die Präsenz der Daesh verloren und hat deshalb neue Leute gebraucht."], zumal es insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Onkel des Beschwerdeführers einerseits Interesse an der Rekrutierung von "erwachsene[n] Männer[n]", die in der Lage seien, zu einer Waffe zu greifen und zu kämpfen (wie die Brüder des Beschwerdeführers), hätte haben sollen (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Kann man sagen, dass die Taliban damals Ihre Brüder ‚zwangsrekrutiert' haben? - BF: Ich weiß nicht, ob es eine klassische Zwangsrekrutierung durch die Taliban war. Meine Brüder waren erwachsene Männer und aus Sicht der Taliban in der Lage zu einer Waffe zu greifen und zu kämpfen, daher haben sie meine Brüder mitgenommen."), und andererseits auch versucht haben soll, einen 14- bzw. 15-jährigen und bezüglich Waffen unerfahrenen Mann wie den Beschwerdeführer gegen seinen Willen für die Zusammenarbeit mit den Taliban zu rekrutieren.

Schlussendlich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira nicht mit den übrigen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt: In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.01.2018 führte der Beschwerdeführer an, vor ca. eineinhalb Jahren aus Afghanistan ausgereist zu sein (vgl. AS 129, arg. "LA: Wann sind Sie tatsächlich aus Afghanistan ausgereist?

-

AW: ca. vor eineinhalb Jahren."); am 02.09.2016 stellte der Beschwerdeführer in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Widerspruch dazu steht das Ausstellungsdatum der mit Stellungnahme vom 30.06.2017 vorgelegten Tazkira am 21.11.2016 [vgl. AS 101, arg. "Die Tazkira wurde am 1.9.1395 (=21.11.2016) ausgestellt (...)."], zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer wohl nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen sein konnte, zumal auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Tazkira mangels Kontaktes mit seiner Familie nach seiner Ausreise von dieser zugeschickt erhalten haben hätte sollen (vgl. Seite 129, arg. "LA:

Haben Sie derzeit Kontakt zu Ihrer Familie in Afghanistan? Wenn ja, wie oft? - AW: Nein, seit ich von zu Hause weg bin nicht mehr. Nur mit meinem Onkel XXXX . Ich hatte zweimal Kontakt per WhatsApp seit ich hier bin.").

Abgesehen davon war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er aufgrund der versuchten Zwangsrekrutierung in Afghanistan (weiterhin) einer Gefährdung durch die Taliban bzw. seinen Onkel ausgesetzt sein sollte:

Diesbezüglich ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder selbst für die Regierung tätig war, noch es sich bei ihm um eine politisch exponierte Person handelte bzw. handelt (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren Sie jemals politisch tätig oder haben für die Regierung gearbeitet?

-

BF: Nein, ich habe lediglich manchmal meinem Vater in der Landwirtschaft ausgeholfen."). Auch seine Brüder waren nicht politisch bzw. für die Regierung tätig (vgl. Seite 12 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Was haben Ihre beiden Brüder beruflich gemacht? - BF: Sie haben in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und haben auch die Felder von anderen Leuten angebaut. Sie waren Bauern."). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach der Mitnahme seiner Brüder durch die Taliban selbst nie persönlichen Bedrohungssituationen und/oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt war (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Was ist in dieser Zeit passiert? Wurden Sie in diesen Zeitrahmen irgendwann persönlich bedroht bzw. wurde Ihre Familie bedroht oder ist sonst etwas passiert? - BF: Ich persönlich bin nicht bedroht worden, aber ich kann nicht ausschließen, dass mein Vater meinetwegen angesprochen wurde. Mein Vater hat mir nichts darüber erzählt.") und auch von Seiten seines Onkels ihm persönlich gegenüber keine Versuche der Zwangsrekrutierung unternommen wurden (vgl. AS 129, arg. "[...] Nach diesem Vorfall ist mein Onkel Mullah XXXX zu meinem Vater ins Haus und hat gesagt, dass er mich mitnehmen will. Ich war nicht zu Hause. Mein Vater hat Angst bekommen. Er wollte nicht, dass ich auch kämpfen muss und hat mit meinem Onkel XXXX Kontakt aufgenommen."). Ferner vermag sich auch die Familie des Beschwerdeführers nach dem ins Treffen geführten Vorfall in Afghanistan aufzuhalten, ohne irgendwelchen Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R:

Haben Sie Ihren Onkel vs gefragt, ob Ihr Onkel ms nochmals bei Ihrem Vater war, um nach Ihnen zu suchen? - BF: Als ich nach Österreich gekommen bin habe ich erstmals mit meinen Onkel vs telefoniert. Er hat damals gesagt, dass es meiner Familie gut ging. Als ich zuletzt mit meinem Onkel telefoniert habe, hat mein zweiter Onkel vs ins Telefon gesprochen und gesagt, dass mein Onkel ms erfahren hätte, dass ich von dort weggegangen wäre, mehr habe ich nicht erfahren."). Überdies ist nach mittlerweile fast drei Jahren nicht davon auszugehen, dass seitens der Taliban bzw. des Onkels (weiterhin) ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Hätten die Taliban zudem ein derartig großes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, wäre wohl davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer gleich beim Besuch im Haus des Beschwerdeführers in ihre Gewalt gebracht hätten. Schlussendlich hat der Beschwerdeführer - da er nie politisch bzw. für die Regierung tätig war - weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen ihre Interessen verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Taliban den Beschwerdeführer als Feind bzw. Ungläubigen betrachten.

Es ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von ungefähr drei Jahren - aktuell einer unmittelbaren und individuellen von den Taliban bzw. von seinem Onkel mütterlicherseits ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233; VwSlg. 16.084 A/2003; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220). Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass in der Vergangenheit eine Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung der Minderjährigkeit eines Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit einem Asylverfahren (vgl. dazu VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020) ergibt sich Folgendes:

"Zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, indem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit ‚normalen Maßstäben' gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2002, 2000/20/0200).

Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf. Den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass es sich bei dem Revisionswerber unbestritten um einen Minderjährigen handelt, eingegangen wurde. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und die aufgezeigten Widersprüche hätten jedoch unter diesem Aspekt gewürdigt werden müssen. Dass die Angaben der Eltern und des Revisionswerbers über den Zeitpunkt und den Grund des Verlassens des Heimatstaates auseinandergehen, kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weitere Würdigung des Alters des Revisionswerbers als Begründung für die Annahme seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit ausreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zog auch den Umstand, dass der Revisionswerber in der Erstbefragung zu den Fluchtgründen lediglich Probleme mit den Taliban nannte und erst in weiteren Einvernahmen auch Schwierigkeiten mit dem Onkel und Grundstücksstreitigkeiten erwähnte, selbst unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 gegen die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers heran. Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte damit, dass davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber bereits in der Erstbefragung die Gelegenheit nutze, jedenfalls die wichtigsten und zentralen Punkte seines Fluchtvorbringens zumindest im Ansatz darzulegen."

Für das Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die belangte Behörde bei der Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens des damals minderjährigen Beschwerdeführers seine Minderjährigkeit nicht in ausreichender Weise berücksichtigt hätte. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht durch konkrete Befragung die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe darzulegen, zumal hierbei in Berücksichtigung zu ziehen ist, dass der Beschwerdeführer ca. zwei Monate nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung seine Volljährigkeit erlangte.

3.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr aufgrund der versuchten Zwangsrekrutierung keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.

3.4. Folglich sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3.5. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Verfolgungsgefahr,
Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W123.2191964.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten