TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/20 W211 2218725-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2019
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Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W211 2218725-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,

StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am XXXX 2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, zum Christentum konvertiert zu sein; die Behörde würde ihn suchen.

Am XXXX 2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, bereits im Iran zu Christentum konvertiert zu sein. Er habe sich in der Türkei taufen lassen und sei danach wieder in den Iran zurückgekehrt, wo noch seine Eltern und sieben Geschwister leben würden. Seine Familie sei von Geheimpolizei besucht und belästigt worden. In Österreich besuche er eine Kirche.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.

4. Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und eine Vertreterin des BFA teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich befragt und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht.

6. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein 1992 geborener, volljähriger iranischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in XXXX , wuchs dort auf, besuchte dort 12 Jahre die Schule und zwei Jahre die Universität, wobei er das Studium nicht abschloss. Vor seinem Studium - 2012 - hatte der Beschwerdeführer einen Supermarkt und ein Lebensmittelgeschäft, wie auch einen Spielclub. Nach seinem Studienabbruch im Jahr 2014 oder 2015 absolvierte der Beschwerdeführer den Wehrdienst. Anschließend daran - 2017 - mietete er eine Wohnung in XXXX an und arbeitete dort für seinen Vater.

Die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben in XXXX ; der Vater und einer der Brüder arbeiten zusammen; sie bauen Gebäude und verkaufen diese dann weiter. Drei Schwestern sind verheiratet und leben in XXXX bzw. XXXX . Diese Schwestern sind Hausfrauen; ihre Ehemänner sind Immobilienmakler bzw. machen das gleiche wie der Vater. Das Einkommen des Vaters ist durchschnittlich gut.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zum Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Er verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen.

Der Beschwerdeführer besuchte keinen Deutschkurs, ist aber nunmehr bei einem angemeldet. Er spricht nur wenig Deutsch.

Er arbeitete in der Gemeinde seiner Unterkunft mit, half bei der Müllentsorgung und beim Rasenmähen (Bestätigung XXXX vom XXXX 2018 und vom XXXX 2019), dies ca. sechs bis sieben Mal jeweils für eine Woche im Monat.

Der Beschwerdeführer absolvierte Integrationsmodule der Stadt XXXX (Bestätigung ohne Datum, in der Verhandlung vorgelegt).

Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX eine christliche Kirche, die XXXX (Bestätigung vom XXXX 2018 und vom XXXX 2019;

Empfehlungsschreiben vom XXXX 2018). Außerdem besuchte er einen Taufkurs (bzw. einen Bibelkurs - vgl. AS 68) bei XXXX .

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation Iran

Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018).

Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).

In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "lowprofile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018).

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019).

Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018).

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist und einen christlichen Glauben ausleben möchte. In weiterer Folge kann eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Iran wegen seines Glaubens nicht festgestellt werden. 1.5. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX 2018) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 2019), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Strafregisterauszug sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren.

2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden.

Die Feststellungen zum Geburtsjahr und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers und Feststellungen aus den Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zur Schulbildung und Berufsausübung, zu den Familienangehörigen im Iran und zum Gesundheitszustand.

2.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben im Verfahren und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, wie sie auch bei den Feststellungen näher bezeichnet wurden.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen Auszug aus dem Strafregister.

2.2.3. Die Länderfeststellungen unter 1.3. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06/2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019

-

DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019

-

FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019

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HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019

-

ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019

-

Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019

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US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019

An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

Stellungnahmen zu den aktualisierten Länderberichten wurden keine eingebracht.

2.2.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen eine Gefährdung im Iran wegen einer Konversion zum Christentum vor. Eine solche - insbesondere innere - Konversion konnte er aber nicht glaubhaft machen:

Der Beschwerdeführer bleibt in seinen Angaben zu seinem Interesse am Christentum, zu seinem Glauben, zu seiner Glaubensausübung im Iran, aber auch in Österreich und zu den Gründen für seinen Entschluss durchgehend vage, oberflächlich und unkonkret. Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll:

" [...] R: Erzählen Sie mir bitte möglich detailliert, konkret und in eigenen Worten, warum Sie den Iran verlassen haben?

P: In der Uni hatte ich einen Studienkollegen, der ein Christ war. Ich wusste das vorher nicht, dass er ein Christ ist. Nachdem wir uns näher kennengelernt haben, habe ich erfahren, dass er ein Christ ist. Ganz schön langsam hat er mir über das Christentum erzählt. Ich war dann neugierig. Wir haben uns ein paar Mal draußen in Kaffees, Lokalen getroffen. Ein paar Mal hat er mich in eine Hauskirche mitgenommen. Ich habe ein paar Mal in dieser Kirche an religiösen Veranstaltungen teilgenommen und habe auch ein paar Mal mit dem Priester Gespräche geführt. Da habe ich gesehen, dass es nur gute Sachen im Christentum gibt. Ich habe das Christentum näher kennengelernt und mit dem Islam verglichen. Ich habe gemerkt, dass der Jesus wegen unserer Süden gekreuzigt wurde. Das Kennenlernen des Christentums war in der Zeit in der Uni und auch, als ich gearbeitet habe. Als ich beim Wehrdienst Urlaub hatte, habe den Kontakt zu der Kirche und meinem Freund aufrecht erhalten. Nach dem Wehrdienst wollte ich mich taufen lassen. Im Iran habe ich das nicht gemacht, weil es zu gefährlich war, deshalb bin ich zu einem Priester in der Türkei, in der Stadt XXXX , gegangen. Die Taufe habe ich dann am XXXX 2017 gehabt. Nach der Taufe in der Türkei bin ich nach Iran zurückgekehrt und bin dann 3 bis 4 Monate im Iran geblieben. In dieser Zeit habe ich erfahren, dass der iranische Geheimdienst öfters bei meinen Eltern war und nach mir gefragt haben. Sie sagten, dass ich mich stellen soll. Daraufhin hat mich meine Familie kontaktiert und mir über diese Vorkommnisse berichtet. Sie fragten mich, um was es sich dabei handelt und warum ich gesucht werde. Ich hatte nämlich meinen Eltern von meiner Konversion nichts erzählt gehabt. Ich habe mich dann entschlossen, das Land zu verlassen.

[...]"

Und dann:

" [...] R: Können Sie mir mehr über diese Hauskirche in XXXX erzählen, in der Sie waren?

P: Es war nicht nur ein bestimmter Ort, es war an mehreren Orten und es hat keine bestimmte Zeit dafür gegeben. Ich wurde vorher per Telefon über den Ort und die Zeit informiert, und dann bin ich hingefahren.

R: Wie ging es dann weiter?

P: Wir haben dort den Gottesdienst besucht bzw. eine Gebetsveranstaltung, dann ist jeder wieder nach Hause gefahren.

R: Können Sie mir etwas näher über die Taufe in der Türkei erzählen?

P: Was meinen Sie?

R: Ich meine damit, dass Sie mir das so schildern, dass ich mir das vorstellen kann.

P: Ich war in der Türkei beim Herrn XXXX . Dieser hat ein Büro in dieser Stadt in der Türkei. Sein Hauptbüro war aber in Toronto, Kanada. Zu der Taufe hatte ich spezielle Kleidung angehabt. Wir waren am Rande eines Flusses. Dort wurden mir ein paar Fragen gestellt, nämlich, ob ich den Jesus als Gott annehme, ob ich glaube, dass Jesus auferstanden ist. Danach hat er mich unter Wasser getaucht und danach haben wir Halleluja gesungen und wir haben applaudiert.

R: Wie kamen Sie zu diesem XXXX ?

P: Über den Priester in XXXX .[...]"

Und weiter:

" [...] R: Gab es ein Schlüsselerlebnis, das Anlass für eine intensivere Befassung mit dem Christentum war?

P: Ich habe mich über das Christentum erkundigt. Auch im Iran haben wir mit meinem Freund oft über das Christentum gesprochen und hier in Ö habe ich auch die religiösen Kurse besucht. Diese fanden einmal im Monat statt. Der Kurs ist vom Herrn XXXX geleitet worden, und ich habe mich immer mehr mit der Zeit für die Religion interessiert. Im Christentum hat man die Gelegenheit, noch auf diese Welt seine Fehler korrigieren zu können. Ganz wichtig ist, dass Jesus sein Leben für unsere Sünden gegeben hat, damit die Menschen den richtigen Weg finden. Ich habe das Christentum mit dem Islam verglichen. Im Islam gibt es keine Möglichkeit, sich auf dieser Welt zu korrigieren. Es wird alles nach diesem Leben beurteilt, wenn man nicht gefastet oder gebetet hat, kommt man in die Hölle.

R: Sie sagten, das Christentum hat Sie interessiert. Was genau hat Sie daran interessiert?

P: Dass Jesus für die Vergebung unserer Sünden gekreuzigt wurde. Beim Christentum geht es sehr viel um die Liebe, vor allem sind für mich die Wunder von Jesus wichtig, nämlich, dass er Verstorbene wieder lebendig gemacht hat, dass er die Blinden und Behinderten geheilt hat.

R: Wie haben Sie sich im Iran mit dem Christentum auseinandergesetzt?

P: Ich bin in die Hauskirche in Iran gegangen. Ich hatte keine Bibel. Ich habe ab und zu religiöse Unterlagen, auch per Telefon, von meinem Freund bekommen. Er hat die Unterlagen fotografiert und mir geschickt, und wir haben telefoniert.

R: Wie setzen Sie sich jetzt mit der Religion auseinander?

P: In der Kirche, wo ich jetzt wohne, findet einmal im Monat eine Veranstaltung statt, wenn überhaupt, weil die Veranstaltungen dort sehr unregelmäßig sind. Ich war bis jetzt einmal dort. In meinem ehemaligen Wohnort war ich einmal die Woche in der Kirche.

R: Haben Sie jetzt eine Bibel?

P: Ja. Ich habe sie zu Hause.

R: In welcher Sprache?

P: In Farsi.

R: Wir haben Sie sich auf Ihre Taufe vorbereitet?

P: Ich habe keinen Vorbereitungskurs im Iran besucht. Ich besuche eher hier die Kurse, aber im Iran wurde mir sehr viel über das Christentum erzählt.

R: Was wurde Ihnen im Iran über das Christentum erzählt?

P: Sehr viel über die Wunder von Jesus Christus und über die Bibel.

R: Was hat er Ihnen über die Bibel erzählt?

P: Sehr viel über die Wunder von Jesus Christus, über die diversen Geschichten von ihm und über alles, was die Jünger gemacht haben.

[...]"

Aus diesen Ausschnitten des Verhandlungsprotokolls lässt sich erkennen, dass eine tiefergehende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der von ihm gewählten Religion weder im Iran noch in Österreich stattgefunden hat. Im Iran soll er sieben bis acht Mal (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14) eine Hauskirche über Initiative eines Freundes besucht haben; er habe aber keine Bibel gehabt, sondern man habe ihm über die Bibel erzählt, insbesondere über die Wunder, die Jesus Christus vollbracht habe. Eine eigentliche Taufvorbereitung habe er nicht gehabt, aber dennoch in der Türkei eine Taufe vornehmen lassen.

Zu den Gottesdiensten oder Gebeten macht der Beschwerdeführer in der Verhandlung die folgenden Angaben:

" [...] R: Der Gottesdienst bzw. die Gebetsveranstaltung in der Hauskirche im Iran: wie ist diese abgelaufen?

P: Wir haben dort gebetet. Vor allem das "Vater unser". Der Priester hat uns diverse Verse aus der Bibel gelesen. Die Veranstaltung hat meistens eine halbe Stunde gedauert.

R: In XXXX : Sie sagten, Sie waren regelmäßig in der Kirche. Wie ist da die Messe abgelaufen?

P: Der Priester hat in diesen Gottesdiensten auf Englisch gesprochen. Der Herr XXXX hat das auf Deutsch übersetzt, und meine Freunde haben das mir auf Farsi erzählt.

R: Was ist passiert im Gottesdienst? Wie ist der abgelaufen?

P: Wie gesagt, wir haben gebetet. Der Priester hat immer ein paar Verse aus der Bibel vorgelesen, und es hat Musik gespielt. Wir haben dann christliche Lieder gesungen und danach Kaffee oder Tee getrunken. [...]"

Auch aus dieser Erzählung gehen nähere Schilderungen über den Ablauf der Gottesdienste oder Gebete nicht hervor. Der Beschwerdeführer ist im Laufe des Verfahrens nicht in der Lage lebensnah und nachvollziehbar zu schildern, was für ihn ein auslösendes Moment für ein Interesse am Christentum gewesen sein soll, wie er die Einführung in die Hauskirche erlebt haben will, wie die Taufe näher abgelaufen ist, noch, wie er in Österreich seinen Glauben lebt und leben möchte.

Der Beschwerdeführer gab außerdem selbst in der Verhandlung an, mit der Hauskirche im Iran nicht viel Kontakt gehabt zu haben und so zB nicht zu wissen, ob es dort Taufen gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S 11).

Der Beschwerdeführer gab weiter selbst an, kein praktizierender Muslim gewesen zu sein. Auf die Frage, wieso er dann seinen Glauben im Christentum gefunden hat, meinte er (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

" [...] R: Sie sagten vorher, dass Sie nicht praktizierender Muslim waren und dann den Glauben für das Christentum entdeckt haben. Wie kam es dazu?

P: Weil im Christentum wurde mir der Weg zu Gott gezeigt, das ist ein Weg der Rettung, das ist genau der Weg, den mir der Gott gezeigt hat. [...]"

In Zusammenschau der nur oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers über seine Glaubensausübung im Iran und in Österreich, über die wenig nachvollziehbare innere Konversion und die fehlende allgemeine Auseinandersetzung mit seiner alten, wie auch mit seiner neuen Religion, lässt einen tatsächlichen Religionswechsel nicht glaubhaft erscheinen.

Das nur oberflächliche faktische Wissen zur gewählten christlichen Religion könnte dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschwerdeführer im Iran keine Bibel zur Verfügung und nur wenige Male die Hauskirche besucht hatte, und dass er sich in Österreich erst recht kurz und unter dem Problem der Sprachbarriere aufhält. Allerdings kann auch faktisches Wissen über eine Religion, ihre Feiertage oder gegenständlich die Jünger und ihre Wunder nur eine sehr begrenzte Aussagekraft zu einer tatsächlichen inneren Überzeugung haben. Daher wird dieses (fehlende) Wissen über die Religion gegenständlich weder positiv noch negativ gewertet.

Nicht nachvollziehbar bleibt jedoch, aus welcher Motivation heraus der Beschwerdeführer die Entscheidung getroffen haben will, in der Türkei die Taufe vornehmen zu lassen. Seine Auseinandersetzung mit dem Christentum war im Iran bis dahin, wenn überhaupt, nur sehr oberflächlich, und kann der Beschwerdeführer zu seiner nunmehr gewählten Religion, zum Taufvorgang, aber auch zur Bedeutung der Taufe für ihn selbst nur oberflächliche Angaben machen.

Damit kann der Beschwerdeführer eine innere Konversion nicht glaubhaft machen. Ob es nun tatsächlich zu einer Taufe in der Türkei durch eine eigentlich in Kanada angesiedelte christliche Gemeinschaft gekommen sein soll, kann im Lichte der Länderinformation, die einer Taufe im Zusammenhang mit Repressalien des iranischen Regimes keine besondere Rolle einräumt, dahingestellt bleiben.

Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine christliche Gemeinschaft besucht hat, wobei diese Besuche durch den Wohnsitzwechsel nunmehr zahlenmäßig geringer ausfallen; bisher war der Beschwerdeführer seit seinem Umzug am XXXX 2019 einmal dort (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 13), weil es nur unregelmäßig Veranstaltungen gibt. Darüber hinaus besuchte er eine Art Bibelkurs. Diese unbestrittenen Sachverhalte können aber den Eindruck nicht wettmachen, dass es dem Beschwerdeführer an einer entsprechenden Glaubensüberzeugung mangelt, die es für ihn tatsächlich besonders wichtig machen würde, auch im Iran seine Religion offen auszuleben.

Da eine Konversion nicht glaubhaft gemacht wurde, können auch die Besuche der Geheimpolizei bei den Eltern des Beschwerdeführers nicht geglaubt und damit nicht festgestellt werden. Im Lichte des Fluchtvorbringen müssen sie als verstärkende Elemente gewertet werden. Dabei bleibt - trotz konkreter Nachfrage - weitgehend offen, warum die Geheimpolizei den Verdacht gehabt haben soll, dass der Beschwerdeführer konvertiert sein soll. Wenn der Beschwerdeführer angibt, das Büro des Geheimdienstes, aber auch eines der Badij seien in der Nachbarschaft, kann das einen Verdacht der Geheimpolizei nicht erklären. Schließlich muss dazu wiederholt werden, dass der Beschwerdeführer gerade meinte, im Iran nicht sehr oft mit der Hauskirche Kontakt gehabt zu haben.

Schließlich erwähnte der Beschwerdeführer noch, das Studium abgebrochen zu haben, vielleicht auch wegen der Konversion. Die Angaben zu diesem möglichen Grund für den Studienabbruch können nicht geglaubt werden, da der Beschwerdeführer bei der Einvernahme beim BFA dazu angegeben hat, Probleme mit dem Vater gehabt zu haben. Solche wurden in der Verhandlung nicht mehr erwähnt; hier meinte der Beschwerdeführer, er sei von den Lehrenden unterdrückt und diskriminiert, insbesondere zu schlecht benotet worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Aus keiner dieser Angaben kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an der Universität Probleme wegen einer vermeintlichen Konversion gehabt haben soll.

2.2.5. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich in erster Linie aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und arbeitsfähig; er besuchte die Grundschule, zwei Jahre lang die Universität und übte den Beruf eines Schweißers, Installateurs, zuletzt auf Baustellen in Teheran, aus. Sein Vater kann ein durchschnittliches Einkommen im Iran erwirtschaften, und gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht auf die Unterstützung durch seine Familie verlassen können würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Asylabweisung:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (Hinweis E vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/23/0675, und vom 14. November 2007, 2004/20/0485, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012) (vgl. VwGH, 23.06.2015, Ra 2014/01/0117). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN) (vgl. VwGH, 29.05.2019, Ra 2019/20/0230).

Der Beschwerdeführer konnte eine innere Konversion zum Christentum nicht glaubhaft machen. Es kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran den christlichen Glauben ausleben wollen würde und gegebenenfalls auch missionarisch tätig werden würde. Eine bereits vorgenommene Ausübung eines christlichen Glaubens im Iran konnte nicht festgestellt werden, wie auch eine mittlerweile erfolgte Ausübung des Glaubens aufgrund einer beständigen inneren Überzeugung nicht glaubhaft ist. Daran kann auch eine erfolgte Taufe - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - nichts ändern. So ist auch nach den aktuellen Länderinformationen eine Taufe im Ausland alleine noch kein Grund, besonderes Interesse an einem vermeintlichen Konvertiten zu zeigen. Dass der Beschwerdeführer bereits im Iran durch (sonstiges) regimekritisches Auftreten ins Visier der Behörden geraten sein würde, kam im Verfahren nicht hervor.

Eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch iranische Behörden wegen seiner Religion kann daher nicht angenommen werden.

Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).

Aus dem Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Er ist gesund, jung, arbeitsfähig, genoss eine Schulausbildung, besuchte zwei Jahre die Universität und verdiente sich bereits ua auf Baustellen einen Lebensunterhalt. Er verfügt im Iran über seine Eltern und sieben Geschwister; Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Unterstützung durch seine Familie nicht in Anspruch nehmen können würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3 Zum Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung, zur Frist für die freiwillige Ausreise

3.3.1. Nach § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist weiter eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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